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Entscheidung 12 Os 48/91×

Entscheidung 12 Os 48/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os48/91 (12Os49/91)

Entscheidungsdatum

16.05.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Mai 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Moser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Davor L***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mirko R***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 13.Dezember 1990, GZ 1 a römisch fünf r 1069/90-52, sowie über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den zugleich gefaßten Beschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten gemäß Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der ***** 1970 geborene jugoslawische Staatsbürger Mirko R***** wurde (neben anderen Angeklagten) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130 und 15 StGB schuldig erkannt, weil er im August 1990 in Wien jeweils im einverständlichen Zusammenwirken (Paragraph 12, StGB) mit mitverurteilten (teilweise jugendlichen) Mittätern gewerbsmäßig durch Einbrechen in Transportmittel den daran Berechtigten in insgesamt 19 Angriffen überwiegend unterhaltungselektronische Geräte samt Zubehör (Autoradios, Kassettenrecorder, Lautsprecherboxen, Musikkassetten, CD-Plattenspieler etc) und andere Gebrauchsgegenstände (ein Programmiergerät, eine Telefonanlage, Kleidungsstücke etc) im Gesamtwert von jedenfalls mehr als (insoweit betragsmäßig festgestellt:) 134.000 S gestohlen und in einem weiteren Fall ein Autoradio im Wert von ca. 1.500 S zu stehlen getrachtet hat.

Nach Paragraph 130, zweiter Strafsatz StGB verhängte das Erstgericht über ihn eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und faßte gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Beschluß auf Widerruf der mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.Februar 1990, GZ 1 c E römisch fünf r 7/90-23, gewährten bedingten Nachsicht der in jenem Verfahren über Mirko R***** verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (S 376).

Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch ausschließlich in der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung (Paragraph 130, vierter Fall StGB) mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung und den Beschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO mit Beschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) stellt die tatrichterliche Schlußfolgerung auf die dem Angeklagten angelastete Absicht gewerbsmäßiger Tatbegehung als "völlig ohne Beweisergebnisse" gehegte "Vermutung" hin, setzt sich damit jedoch darüber hinweg, daß sich der Schuldspruch in der bekämpften Qualifikation nicht nur auf die (dem Beschwerdestandpunkt zuwider für gewerbsmäßiges Vorgehen sehr wohl signifikante) Vielzahl der Angriffe und die außergewöhnliche Dimension des vom Angeklagten und seinen Komplizen mit der Diebsbeute angelegten Warenlagers, vielmehr darüber hinaus auch darauf stützt, daß der (wie die Mitverurteilten) beschäftigungs- und einkommenslose Angeklagte mit den in kurzer Folge wiederholten Diebstählen eine Abhilfe gegen seine "Geldnot" bezweckte (S 388). Solcherart orientiert sich aber der in Rede stehende Beschwerdeeinwand nicht an allen, die gerügte Feststellungsgrundlage zur Subsumtion unter Paragraph 130, vierter Fall StGB betreffenden Urteilsgründen, ganz abgesehen davon, daß angesichts der hier aktuellen Modalitäten einer kettenartigen Deliktsverwirklichung dem Vorwurf haltloser Urteilsspekulationen zur Frage der Gewerbsmäßigkeit vorweg der Boden entzogen ist.

Auch die Rechtsrüge (Ziffer 10,) hält sich nicht an den gesamten Urteilssachverhalt, wenn sie - in unzulässig isolierter Betrachtung - die bloße Hortung des sukzessive erbeuteten Diebsguts, dem Urteilsstandpunkt zuwider, nicht als stichhältiges Indiz für die Täterabsicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, erachtet.

Die insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die außerdem ergriffenen Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben.

Anmerkung

E25852

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00048.91.0516.000

Dokumentnummer

JJT_19910516_OGH0002_0120OS00048_9100000_000