Gründe:
Der ***** 1970 geborene jugoslawische Staatsbürger Mirko R***** wurde (neben anderen Angeklagten) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 und 15 StGB schuldig erkannt, weil er im August 1990 in Wien jeweils im einverständlichen Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit mitverurteilten (teilweise jugendlichen) Mittätern gewerbsmäßig durch Einbrechen in Transportmittel den daran Berechtigten in insgesamt 19 Angriffen überwiegend unterhaltungselektronische Geräte samt Zubehör (Autoradios, Kassettenrecorder, Lautsprecherboxen, Musikkassetten, CD-Plattenspieler etc) und andere Gebrauchsgegenstände (ein Programmiergerät, eine Telefonanlage, Kleidungsstücke etc) im Gesamtwert von jedenfalls mehr als (insoweit betragsmäßig festgestellt:) 134.000 S gestohlen und in einem weiteren Fall ein Autoradio im Wert von ca. 1.500 S zu stehlen getrachtet hat.Der ***** 1970 geborene jugoslawische Staatsbürger Mirko R***** wurde (neben anderen Angeklagten) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130 und 15 StGB schuldig erkannt, weil er im August 1990 in Wien jeweils im einverständlichen Zusammenwirken (Paragraph 12, StGB) mit mitverurteilten (teilweise jugendlichen) Mittätern gewerbsmäßig durch Einbrechen in Transportmittel den daran Berechtigten in insgesamt 19 Angriffen überwiegend unterhaltungselektronische Geräte samt Zubehör (Autoradios, Kassettenrecorder, Lautsprecherboxen, Musikkassetten, CD-Plattenspieler etc) und andere Gebrauchsgegenstände (ein Programmiergerät, eine Telefonanlage, Kleidungsstücke etc) im Gesamtwert von jedenfalls mehr als (insoweit betragsmäßig festgestellt:) 134.000 S gestohlen und in einem weiteren Fall ein Autoradio im Wert von ca. 1.500 S zu stehlen getrachtet hat.
Nach § 130 zweiter Strafsatz StGB verhängte das Erstgericht über ihn eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und faßte gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO den Beschluß auf Widerruf der mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.Februar 1990, GZ 1 c E Vr 7/90-23, gewährten bedingten Nachsicht der in jenem Verfahren über Mirko R***** verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (S 376).Nach Paragraph 130, zweiter Strafsatz StGB verhängte das Erstgericht über ihn eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und faßte gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Beschluß auf Widerruf der mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.Februar 1990, GZ 1 c E römisch fünf r 7/90-23, gewährten bedingten Nachsicht der in jenem Verfahren über Mirko R***** verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (S 376).
Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch ausschließlich in der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung (§ 130 vierter Fall StGB) mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung und den Beschluß gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO mit Beschwerde.Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch ausschließlich in der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung (Paragraph 130, vierter Fall StGB) mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung und den Beschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO mit Beschwerde.