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Entscheidung 12 Os 48/98×

Entscheidung 12 Os 48/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os48/98

Entscheidungsdatum

25.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Melissa A***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teils im Entwicklungsstadium des Versuches nach Paragraph 15, StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23.Jänner 1998, GZ 29 römisch fünf r 1491/97-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last-

Text

Gründe:

Melissa A***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teils im Entwicklungsstadium des Versuchs nach Paragraph 15, StGB, schuldig erkannt, weil sie am 11.August 1997 den bestehenden Vorschriften zuwider ca 155 Gramm reines Heroin (US 6), somit Suchtgift in einer großen Menge, die das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) übersteigt,

a) mit ihrem PKW über den Grenzübergang Nickelsdorf aus Ungarn aus- und nach Österreich einführte und es sodann

b) in Ansfelden durch Verkauf um 18.000 DM (an einen verdeckten Ermittler) in Verkehr zu setzen versuchte.

Die dagegen aus Ziffer 5, 5, a, (nominell) 9 Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten versagt.

Rechtliche Beurteilung

Den zumindest bedingten Vorsatz der Beschwerdeführerin in bezug auf alle Tatbestandskomponenten, demnach auch hinsichtlich Menge und des geplanten Verkaufs des Suchtgifts leitete das Erstgericht unter negativer Bewertung der von der Angeklagten gewählten insgesamt leugnenden, wechselnden und teilweise als falsch objektivierten Verantwortung im wesentlichen daraus ab, daß die behaupteten Modalitäten des Suchtgifttransportes und die Umstände der Heroinübergabe an die verdeckten Ermittler dem typischen Verhalten eines professionell agierenden Drogenkuriers entsprechen und zu der von der Beschwerdeführerin angegebenen totalen Unkenntnis von der Art des Transportgutes bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes in unvereinbarem Widerspruch stehen. Die dabei berücksichtigten Faktoren, namentlich die - nach promptestem Antreten der der Angeklagten vom international tätigen Suchtgiftvermittler David M***** aufgetragenen Fahrt nach Ungarn - widerspruchslos geduldete Ausfolgung ihrer Fahrzeugschlüssel an einen Unbekannten, die ohne jede Hinterfragung von ihrer Seite gebliebene Beladung ihres Fahrzeuges durch diesen in ihrer Abwesenheit sowie die - in vielfältiger Weise für eine beträchtliche Suchtgiftmenge sprechenden - Umstände der Ausfolgung des Heroins an die beiden verdeckten Ermittler, deren Aussage zufolge die Angeklagte nach der Art ihres Auftretens, vor allem aber ihrer Ausdrucksweise einen voll eingeweihten Eindruck hinterließ (239-245/II), in Verbindung mit dem aktenkundigen (warnenden) Inhalt ihres Telefonats mit M***** nach ihrer Verhaftung (105, 107/I), weisen diese Argumentation als logisch einwandfrei aus. Da sie auch in voller Übereinstimmung mit der forensischen Erfahrung auf dem Gebiete der Drogenkriminalität steht, wurde der Schuldspruch nicht nur formell mängelfrei (Ziffer 5,) begründet, sondern ist er entgegen der allein auf die leugnende Verantwortung der Angeklagten unter Hervorkehrung ihres zu M***** bestandenen persönlichen Naheverhältnisses gestützten Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) auch in jeder Hinsicht unbedenklich.

Daß das Schöffengericht die Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht in jeder Einzelheit, sondern nur im wesentlichen Inhalt wiedergab, entspricht der gesetzlichen Anordnung einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und vermag daher die diesbezüglich behauptete Unvollständigkeit (Ziffer 5,) nicht zu begründen.

Angesichts der mittlerweile (rechtskräftig) vorgenommenen Protokollberichtigung (ON 65/II) in Verbindung mit dem Aktenvermerk des Vorsitzenden vom 13.März 1998 (99 a/II) ist dem weiteren Einwand einer Verletzung des Paragraph 258, Absatz eins, StPO durch Verwertung nicht verlesener Verfahrens- ergebnisse (Ziffer 5,) der Boden entzogen.

Dem Urteil ist ferner unter Berücksichtigung der gesamten Begründung im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung zu entnehmen, daß die Angeklagte zwar erst in Ungarn von den näheren Umständen der Drogenkurierfahrt erfuhr, diese Zweckbestimmung aber bereits bei Antritt ihrer Reise kannte. Von einer widersprüchlichen Argumentation (Ziffer 5, a) kann aber ungeachtet einer nicht ganz exakten sprachlichen Urteilsgestaltung auch im Zusammenhang mit der erstgerichtlichen Wiedergabe der Angeklagtenverantwortung keine Rede sein, wonach sie vom Transport von Süßigkeiten ausgegangen sei (US 9 und 10).

Worin der weiters geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gelegen sein soll, wird in der Beschwerde in keiner Weise begründet, weshalb sie insoweit unbeachtlich ist (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Da der Qualifikationstatbestand des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG bereits dann erfüllt ist, wenn das tatverfangene Suchtgift das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge erreicht, liegt in der erschwerenden Berücksichtigung eines diese übersteigenden Quantums kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Ziffer 11,).

Mit der Behauptung (Ziffer 11,), die fallbezogene Ablehnung des Paragraph 43, a StGB aus spezial- und generalpräventiven Gründen sei scheinbegründet, wird insoweit keine rechtsfehlerhafte Beurteilung und solcherart nur ein Berufungsgrund geltend gemacht.

Sohin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die sowohl von der Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E51009 12D00488

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00048.98.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19980625_OGH0002_0120OS00048_9800000_000