Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard St***** vom Anklagevorwurf, als faktischer Geschäftsführer der G*****-GesmbH in der Zeit von 1986 bis 1993 in Innsbruck eine Verkürzung von Abgaben bewirkt zu haben, und zwar
1. fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht an Umsatzsteuer ca 6 Mio
S und an Kapitalertragsteuer ca 3,8 Mio S sowie
2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972 und 1988 entsprechenden Lohnkonten wissentlich an Lohn- steuer ca 16,7 Mio S und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ca 1,8 Mio S2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, des Einkommensteuergesetzes 1972 und 1988 entsprechenden Lohnkonten wissentlich an Lohn- steuer ca 16,7 Mio S und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ca 1,8 Mio S
und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit b FinStrG begangen zu haben, wegen Unzuständigkeit der Gerichte gemäß § 214 FinStrG freigesprochen.und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera b, FinStrG begangen zu haben, wegen Unzuständigkeit der Gerichte gemäß Paragraph 214, FinStrG freigesprochen.
Nach den Urteilsannahmen ist der Angeklagte faktischer Geschäftsführer der G*****-GesmbH, die in Innsbruck das Nachtlokal "N*****" betreibt, in welchem Striptease sowie "Attraktionen in Richtung Akrobatik und auch Erotik" angeboten werden. Von "Tänzerinnen" des Nachtlokals wurde zumindest im Zeitraum Februar 1994 bis zum 5. März 1994 in insgesamt sechs Separees auch die Prostitution ausgeübt. Kunden hatten für die Ausübung des Geschlechtsverkehrs einen Betrag von 2.300 S zu entrichten, von dem die "Tänzerin", die auch im Prostitutionsbereich in einem Dienstverhältnis zum Betrieb stand, 1.000 S behalten durfte. Der Rest floß an die Firma G*****. Zu Feststellungen, daß im betreffenden Lokal bereits seit 1986 bis 1993 im großen Umfang illegal Prostitutionstätigkeiten durchgeführt wurden und der Angeklagte unter Verletzung seiner diesbezüglichen abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Umsatz-, Kapitalertrags- und Lohnsteuer sowie von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt rd 28,3 Mio S im Sinne des Anklagevorwurfes bewirkt habe, sah sich das Schöffengericht nicht in der Lage und verneinte sogar eine sichere Beweisgrundlage für die Annahme, daß die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus diesen zusammentreffenden Finanzvergehen jedenfalls mehr als 1 Mio S (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG) beträgt.Nach den Urteilsannahmen ist der Angeklagte faktischer Geschäftsführer der G*****-GesmbH, die in Innsbruck das Nachtlokal "N*****" betreibt, in welchem Striptease sowie "Attraktionen in Richtung Akrobatik und auch Erotik" angeboten werden. Von "Tänzerinnen" des Nachtlokals wurde zumindest im Zeitraum Februar 1994 bis zum 5. März 1994 in insgesamt sechs Separees auch die Prostitution ausgeübt. Kunden hatten für die Ausübung des Geschlechtsverkehrs einen Betrag von 2.300 S zu entrichten, von dem die "Tänzerin", die auch im Prostitutionsbereich in einem Dienstverhältnis zum Betrieb stand, 1.000 S behalten durfte. Der Rest floß an die Firma G*****. Zu Feststellungen, daß im betreffenden Lokal bereits seit 1986 bis 1993 im großen Umfang illegal Prostitutionstätigkeiten durchgeführt wurden und der Angeklagte unter Verletzung seiner diesbezüglichen abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Umsatz-, Kapitalertrags- und Lohnsteuer sowie von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt rd 28,3 Mio S im Sinne des Anklagevorwurfes bewirkt habe, sah sich das Schöffengericht nicht in der Lage und verneinte sogar eine sichere Beweisgrundlage für die Annahme, daß die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus diesen zusammentreffenden Finanzvergehen jedenfalls mehr als 1 Mio S (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG) beträgt.
Es begründete seinen Formalfreispruch im wesentlichen damit, daß für Februar und März 1994 lediglich "Momentaufnahmen" vorlägen, die sich aus Erhebungen verdeckter Ermittler des Tiroler Landesgendarmeriekommandos im Februar 1994 und aus einer Hausdurchsuchung vom 5. März 1994, bei welcher in den insgesamt sechs Separees des Nachtlokals jeweils Prostituierte mit ihren Freiern angetroffen worden waren, ergeben, für den Zeitraum von 1986 bis 1993 jedoch insoweit Beweisergebnisse fehlten. Obgleich das Erstgericht ersichtlich auch noch die Aussage der im Oktober 1992 kurzfristig im Lokal beschäftigten Zeugin Marion S***** (ON 2, S 23 f, ON 5/I) für glaubwürdig hielt, wonach dort schon damals für 2.300 S die Prostitution ausgeübt wurde (US 8), erachtete es die Berechnungen der Finanzbehörde in ihrer den Deliktszeitraum ab 1986 umfassenden Schätzung für nicht mit Bestimmtheit verifizierbar. Denn die aus den Dienstnehmerlisten der Tiroler Gebietskrankenkasse abgeleitete Schätzannahme, daß von den im Anklagezeitraum im Lokal "N*****" beschäftigten 472 Personen 347 Dienstnehmerinnen als Prostituierte einzustufen seien (ON 10, 150; S 19, 21/IV), sei nicht haltbar (US 6) und die Richtigkeit der Ansätze betreffend die Anzahl der Prostitutionstätigkeiten pro Tag, berechnet ab Beginn der Geschäftsführertätigkeit des Angeklagten im Jahre 1986 sowie die unverändert angenommenen Preise während des gesamten Deliktszeitraumes willkürlich (US 10). Auf Grund der solcherart "erheblich bedenklichen" Schätzungsprämissen war nach Auffassung der Tatrichter auch nicht einmal die Feststellung zu treffen, daß es im betreffenden Lokal, bezogen auf den Anklagezeitraum von 1986 bis 1993, pro Jahr durchschnittlich zumindest 97mal zu Prostitutionstätigkeiten gekommen ist. Eben diese Anzahl ist nach dem Ergänzungsgutachten des Buchsachverständigen (ON 251/V) aber zur Erzielung eines nicht deklarierten Umsatzes von 1,784.800 S erforderlich, aus dem sich ein strafbestimmender Wertbetrag von mehr als 1 Mio S errechnen ließe.
Der gegen diesen Freispruch aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz kommt Berechtigung zu.Der gegen diesen Freispruch aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz kommt Berechtigung zu.