Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 (lit) a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu. In der Mängelrüge zeigte der Nichtigkeitswerber zutreffend auf, dass eine Erörterung des von mehreren Zeugen bestätigten Umstandes unterblieben ist (Z 5 zweiter Fall), wonach die Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiter in der Bezirksstelle Liezen seit dem Ausscheiden des Beschuldigten angestiegen sei und sich damit die finanzielle Situation schlagartig verschlechtert habe. Einen deutlichen Anstieg des Mitarbeiterstandes seit 2002/2003 deponierten etwa die Zeugen Dr. Kurt R***** (S 81/V), Albin H***** (S 123/V), Wolfgang S***** (S 157/V), Günter W***** (S 175/V) und Dieter K***** (S 253/V). Laut Dr. R***** und Günther W***** habe sich die finanzielle Situation der Bezirksstelle von 2002 auf 2003 bzw nach dem Ausscheiden des Angeklagten signifikant verschlechtert (S 83 und 175/V).Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, (lit) a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu. In der Mängelrüge zeigte der Nichtigkeitswerber zutreffend auf, dass eine Erörterung des von mehreren Zeugen bestätigten Umstandes unterblieben ist (Ziffer 5, zweiter Fall), wonach die Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiter in der Bezirksstelle Liezen seit dem Ausscheiden des Beschuldigten angestiegen sei und sich damit die finanzielle Situation schlagartig verschlechtert habe. Einen deutlichen Anstieg des Mitarbeiterstandes seit 2002 aus 2003, deponierten etwa die Zeugen Dr. Kurt R***** (S 81/V), Albin H***** (S 123/V), Wolfgang S***** (S 157/V), Günter W***** (S 175/V) und Dieter K***** (S 253/V). Laut Dr. R***** und Günther W***** habe sich die finanzielle Situation der Bezirksstelle von 2002 auf 2003 bzw nach dem Ausscheiden des Angeklagten signifikant verschlechtert (S 83 und 175/V).
Seitens der Zeugen Georg Hö***** (S 61/V), Christian Hu***** (S 113 f/V), Albin H***** (S 125/V), Reinfried Ro***** (S 137/V), Günter W***** (S 161 f, 169/V und S 29/VI) und Dieter K***** (S 249 und 253/V) wurde auch darauf hingewiesen, dass zur Vertretung hauptamtlicher Mitarbeiter und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes vielfach ehrenamtliche Mitarbeiter zum Einsatz gekommen seien, die als „Diätenfahrer" gesondert entlohnt wurden. Diese (vom Angeklagten dem Zeugen W***** gegenüber laut dessen Aussage mit abgabenrechtlichen Vorteilen begründete [S 29/VI; vgl auch die Angaben des Zeugen Reinfried Ro*****, wonach ein „Hauptberuflicher" das Dreifache eines Diätenfahrers gekostet hätte]) Auszahlungsform soll - dem Zeugen H***** zufolge - (vermutlich) mit Ende 2002 beendet worden sein, was „sicher mit ein Grund dafür [sei], dass es [...] jetzt mehr Mitarbeiter gibt" (S 125/V; vgl auch die Aussage der Zeugin Heike L*****, [S 243/V]).Seitens der Zeugen Georg Hö***** (S 61/V), Christian Hu***** (S 113 f/V), Albin H***** (S 125/V), Reinfried Ro***** (S 137/V), Günter W***** (S 161 f, 169/V und S 29/VI) und Dieter K***** (S 249 und 253/V) wurde auch darauf hingewiesen, dass zur Vertretung hauptamtlicher Mitarbeiter und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes vielfach ehrenamtliche Mitarbeiter zum Einsatz gekommen seien, die als „Diätenfahrer" gesondert entlohnt wurden. Diese (vom Angeklagten dem Zeugen W***** gegenüber laut dessen Aussage mit abgabenrechtlichen Vorteilen begründete [S 29/VI; vergleiche auch die Angaben des Zeugen Reinfried Ro*****, wonach ein „Hauptberuflicher" das Dreifache eines Diätenfahrers gekostet hätte]) Auszahlungsform soll - dem Zeugen H***** zufolge - (vermutlich) mit Ende 2002 beendet worden sein, was „sicher mit ein Grund dafür [sei], dass es [...] jetzt mehr Mitarbeiter gibt" (S 125/V; vergleiche auch die Aussage der Zeugin Heike L*****, [S 243/V]).
Zutreffend weist der Beschwerdeführer auch auf die Aussage des Zeugen Günter W***** hin, wonach ihm der Angeklagte von der „Umschichtung" erheblicher Summen im Zusammenhang mit der Finanzierung diverser Abgänge der ehrenamtlichen Mitarbeiter berichtet habe (S 169/V, aber auch S 31/VI).
Diese Depositionen blieben vom Erstgericht unberücksichtigt, wären aber insoweit näher zu erörtern gewesen, als sich der Angeklagte damit verantwortet hat, die durch Vorlage falscher oder inhaltlich unrichtiger Abrechnungsbelege erhaltenen Geldbeträge nicht sich selbst zugeeignet, sondern für diverse „Schwarzzahlungen" verwendet zu haben, indem er damit die mangels ausreichend vorhandener hauptamtlicher Mitarbeiter erforderlichen Überstunden durch Freiwillige (aber auch durch hauptamtliche Mitarbeiter) oder sonstige „Leistungen in Eigenregie" (wie die Bezahlung von Reinigungskräften, die Anschaffung von Reinigungsmitteln und diversen Geräten) finanziert habe (S 29 ff/IV).
Der Schöffensenat befasste sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen bloß mit der grundsätzlichen - und letztlich verneinten - Frage nach dem Vorhandensein eines „Schwarzgeldkontos" bzw einer „Schwarzgeldkasse" (US 8 ff), während auf nicht oder falsch verbuchte Entlohnungen nur vereinzelt eingegangen wurde (US 9 bis 14). Da nicht auszuschließen ist, dass eine vollständige Erörterung der aufgezeigten und vom Erstgericht übergangenen Verfahrensergebnisse zu einer anderen Tatsachengrundlage geführt hätte, war der Schuldspruch schon bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen (§ 285e StPO). Damit erübrigt sich eine Befassung mit den weiteren Einwänden.Der Schöffensenat befasste sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen bloß mit der grundsätzlichen - und letztlich verneinten - Frage nach dem Vorhandensein eines „Schwarzgeldkontos" bzw einer „Schwarzgeldkasse" (US 8 ff), während auf nicht oder falsch verbuchte Entlohnungen nur vereinzelt eingegangen wurde (US 9 bis 14). Da nicht auszuschließen ist, dass eine vollständige Erörterung der aufgezeigten und vom Erstgericht übergangenen Verfahrensergebnisse zu einer anderen Tatsachengrundlage geführt hätte, war der Schuldspruch schon bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO). Damit erübrigt sich eine Befassung mit den weiteren Einwänden.
Zur fundierten Beurteilung der Frage, ob die angeführten Zeugenaussagen den Angeklagten entscheidend entlasten, wird im zweiten Rechtsgang durch eingehende Befragung der insoweit als Zeugen in Betracht kommenden Personen sowie des Angeklagten (nötigenfalls unter Beiziehung eines Buch-Sachverständigen) zu klären sein, ob - gegebenenfalls in welchem Umfang - im maßgebenden Zeitraum Arbeiten durch ehrenamtliche Mitarbeiter verrichtet, ob und in welcher Höhe hiefür Zahlungen geleistet und ob diese im Rechenwerk des Roten Kreuzes erfasst worden sind. Sollte das Beweisverfahren hinreichende Indizien für die Annahme nicht verbuchter Zahlungen liefern, werden diese den von der Anklage umfassten gegenüberzustellen und wird das Ergebnis dieses Vorganges kritisch zu würdigen sein. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.