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Entscheidung 12 Os 49/07h×

Entscheidung 12 Os 49/07h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os49/07h

Entscheidungsdatum

27.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst und Helga S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 25. September 2006, GZ 20 Hv 2/04w-137, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch und demgemäß im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche zur Gänze aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige (Teil-)Freisprüche des Angeklagten und der Mitangeklagten Helga S***** enthaltenden Urteil wurde Ernst S***** des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, [erg: vierter Fall], Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 1999 und 1. Oktober 2002 in Liezen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der Bezirksstelle des Österreichischen Roten Kreuzes durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Beweismittel zu nachgenannten Handlungen verleitet, die das Österreichische Rote Kreuz in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert an seinem Vermögen schädigten, wobei er die Tathandlungen in der Absicht vornahm, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1. durch die Vorgabe, die Geldbeträge als Zuwendungen für die Kameradschaftskassen der Ortsstellen des Bezirkes Liezen zu verwenden, zur Überlassung von Geldbeträgen in der Höhe von insgesamt 105.119,08 Euro, wobei er zu diesem Zweck fingierte Ausgabebelege ausstellte;

2. durch die Vorspiegelung, 21 Mitarbeiter des Österreichischen Roten Kreuzes des Bezirkes Liezen hätten insgesamt 136 Reisekostenabrechnungen gelegt, zur Auszahlung von Geldbeträgen in der Höhe von insgesamt 26.197,60 Euro, wobei er diese Abrechnungen mit Namen ausfüllte, die sachliche Richtigkeit bestätigte und unter der Rubrik „Betrag erhalten" die Unterschriften der Rot-Kreuz-Mitarbeiter „fingierte".

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, (lit) a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu. In der Mängelrüge zeigte der Nichtigkeitswerber zutreffend auf, dass eine Erörterung des von mehreren Zeugen bestätigten Umstandes unterblieben ist (Ziffer 5, zweiter Fall), wonach die Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiter in der Bezirksstelle Liezen seit dem Ausscheiden des Beschuldigten angestiegen sei und sich damit die finanzielle Situation schlagartig verschlechtert habe. Einen deutlichen Anstieg des Mitarbeiterstandes seit 2002 aus 2003, deponierten etwa die Zeugen Dr. Kurt R***** (S 81/V), Albin H***** (S 123/V), Wolfgang S***** (S 157/V), Günter W***** (S 175/V) und Dieter K***** (S 253/V). Laut Dr. R***** und Günther W***** habe sich die finanzielle Situation der Bezirksstelle von 2002 auf 2003 bzw nach dem Ausscheiden des Angeklagten signifikant verschlechtert (S 83 und 175/V).

Seitens der Zeugen Georg Hö***** (S 61/V), Christian Hu***** (S 113 f/V), Albin H***** (S 125/V), Reinfried Ro***** (S 137/V), Günter W***** (S 161 f, 169/V und S 29/VI) und Dieter K***** (S 249 und 253/V) wurde auch darauf hingewiesen, dass zur Vertretung hauptamtlicher Mitarbeiter und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes vielfach ehrenamtliche Mitarbeiter zum Einsatz gekommen seien, die als „Diätenfahrer" gesondert entlohnt wurden. Diese (vom Angeklagten dem Zeugen W***** gegenüber laut dessen Aussage mit abgabenrechtlichen Vorteilen begründete [S 29/VI; vergleiche auch die Angaben des Zeugen Reinfried Ro*****, wonach ein „Hauptberuflicher" das Dreifache eines Diätenfahrers gekostet hätte]) Auszahlungsform soll - dem Zeugen H***** zufolge - (vermutlich) mit Ende 2002 beendet worden sein, was „sicher mit ein Grund dafür [sei], dass es [...] jetzt mehr Mitarbeiter gibt" (S 125/V; vergleiche auch die Aussage der Zeugin Heike L*****, [S 243/V]).

Zutreffend weist der Beschwerdeführer auch auf die Aussage des Zeugen Günter W***** hin, wonach ihm der Angeklagte von der „Umschichtung" erheblicher Summen im Zusammenhang mit der Finanzierung diverser Abgänge der ehrenamtlichen Mitarbeiter berichtet habe (S 169/V, aber auch S 31/VI).

Diese Depositionen blieben vom Erstgericht unberücksichtigt, wären aber insoweit näher zu erörtern gewesen, als sich der Angeklagte damit verantwortet hat, die durch Vorlage falscher oder inhaltlich unrichtiger Abrechnungsbelege erhaltenen Geldbeträge nicht sich selbst zugeeignet, sondern für diverse „Schwarzzahlungen" verwendet zu haben, indem er damit die mangels ausreichend vorhandener hauptamtlicher Mitarbeiter erforderlichen Überstunden durch Freiwillige (aber auch durch hauptamtliche Mitarbeiter) oder sonstige „Leistungen in Eigenregie" (wie die Bezahlung von Reinigungskräften, die Anschaffung von Reinigungsmitteln und diversen Geräten) finanziert habe (S 29 ff/IV).

Der Schöffensenat befasste sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen bloß mit der grundsätzlichen - und letztlich verneinten - Frage nach dem Vorhandensein eines „Schwarzgeldkontos" bzw einer „Schwarzgeldkasse" (US 8 ff), während auf nicht oder falsch verbuchte Entlohnungen nur vereinzelt eingegangen wurde (US 9 bis 14). Da nicht auszuschließen ist, dass eine vollständige Erörterung der aufgezeigten und vom Erstgericht übergangenen Verfahrensergebnisse zu einer anderen Tatsachengrundlage geführt hätte, war der Schuldspruch schon bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO). Damit erübrigt sich eine Befassung mit den weiteren Einwänden.

Zur fundierten Beurteilung der Frage, ob die angeführten Zeugenaussagen den Angeklagten entscheidend entlasten, wird im zweiten Rechtsgang durch eingehende Befragung der insoweit als Zeugen in Betracht kommenden Personen sowie des Angeklagten (nötigenfalls unter Beiziehung eines Buch-Sachverständigen) zu klären sein, ob - gegebenenfalls in welchem Umfang - im maßgebenden Zeitraum Arbeiten durch ehrenamtliche Mitarbeiter verrichtet, ob und in welcher Höhe hiefür Zahlungen geleistet und ob diese im Rechenwerk des Roten Kreuzes erfasst worden sind. Sollte das Beweisverfahren hinreichende Indizien für die Annahme nicht verbuchter Zahlungen liefern, werden diese den von der Anklage umfassten gegenüberzustellen und wird das Ergebnis dieses Vorganges kritisch zu würdigen sein. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E85517 12Os49.07h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00049.07H.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20070927_OGH0002_0120OS00049_07H0000_000