Entscheidung 12 Os 49/18z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.05.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Gschiel, LL.M., als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Mag. Erich L***** über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 4. April 2018, AZ 19 Bs 81/18b, nach Einsicht der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien – soweit vorliegend von Interesse – der Beschwerde des Mag. Erich L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. März 2018, GZ 34 Bl 3/18w-3, mit dem der Antrag des Betroffenen auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gemäß Paragraph 89, Absatz 6, StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00049.18Z.0517.000
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018
Dokumentnummer
JJT_20180517_OGH0002_0120OS00049_18Z0000_000