Soweit die Beschwerde in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO behauptet, die das bekämpfte Schuldspruchfaktum betreffenden Urteilsfeststellungen, daß der Angeklagte bei der Zubereitung des Suchtgiftes mitgeholfen hat und am Transport beteiligt gewesen ist, seien 'durch nichts begründet', übergeht sie, daß sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung im Sinne der Anklageschrift 'voll schuldig' erklärte und darüberhinaus zugab, zumindest anwesend gewesen zu sein, als das Suchtgift in der Türverkleidung eines PKWs versteckt wurde (S 469), in dem er übrigens sodann anläßlich der Einfuhr des Suchtgiftes in die Schweiz auch noch mitfuhr (S 254). Dem Erstgericht, das die bekämpften Feststellungen auf dieses Geständnis des Angeklagten in Verbindung mit den (verlesenen) Aussagen der Zeugen Sylvia B (ON 48), Engelbert D (ON 49), Manfred E (ON 50) und Gerhard C (ON 52) gestützt hat, ist daher kein Begründungsmangel unterlaufen, zumal zur Annahme eines Beteiligungsverhältnisses nach dem dritten Fall des § 12 StGB auch psychische Unterstützung des unmittelbaren Täters - (Bestärken im Tatentschluß durch Billigen der Transportvorbereitungen und Mitfahren beim grenzüberschreitenden Transport) wie sie das Erstgericht im vorliegenden Fall in bezug auf den in Rede stehenden Suchtgifttransport ersichtlich konstatiert hat - genügt (Leukauf-Steininger, Komm 2 § 12 RN 36, 37, 38, Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , E Nr 77, 78 zu § 12).Soweit die Beschwerde in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO behauptet, die das bekämpfte Schuldspruchfaktum betreffenden Urteilsfeststellungen, daß der Angeklagte bei der Zubereitung des Suchtgiftes mitgeholfen hat und am Transport beteiligt gewesen ist, seien 'durch nichts begründet', übergeht sie, daß sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung im Sinne der Anklageschrift 'voll schuldig' erklärte und darüberhinaus zugab, zumindest anwesend gewesen zu sein, als das Suchtgift in der Türverkleidung eines PKWs versteckt wurde (S 469), in dem er übrigens sodann anläßlich der Einfuhr des Suchtgiftes in die Schweiz auch noch mitfuhr (S 254). Dem Erstgericht, das die bekämpften Feststellungen auf dieses Geständnis des Angeklagten in Verbindung mit den (verlesenen) Aussagen der Zeugen Sylvia B (ON 48), Engelbert D (ON 49), Manfred E (ON 50) und Gerhard C (ON 52) gestützt hat, ist daher kein Begründungsmangel unterlaufen, zumal zur Annahme eines Beteiligungsverhältnisses nach dem dritten Fall des Paragraph 12, StGB auch psychische Unterstützung des unmittelbaren Täters - (Bestärken im Tatentschluß durch Billigen der Transportvorbereitungen und Mitfahren beim grenzüberschreitenden Transport) wie sie das Erstgericht im vorliegenden Fall in bezug auf den in Rede stehenden Suchtgifttransport ersichtlich konstatiert hat - genügt (Leukauf-Steininger, Komm 2 Paragraph 12, RN 36, 37, 38, Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , E Nr 77, 78 zu Paragraph 12,).
Demgemäß geht aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a (der Sache nach auch Z 10) des § 281 Abs. 1 StPO ins Leere, mit dem er die Ansicht vertritt, daß er mangels aktiven Verhaltens - wenn überhaupt - nur gemäß § 286 StGB strafbar sei. Denn § 12 dritter Fall StGB erfaßt nicht nur die Beteiligung an einer Tat durch physische Unterstützung, sondern (wie bereits erwähnt) auch jeden Tatbeitrag, mit dem eine Tat - wie hier - bloß durch psychische Unterstützung gefördert wird. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.Demgemäß geht aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, (der Sache nach auch Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ins Leere, mit dem er die Ansicht vertritt, daß er mangels aktiven Verhaltens - wenn überhaupt - nur gemäß Paragraph 286, StGB strafbar sei. Denn Paragraph 12, dritter Fall StGB erfaßt nicht nur die Beteiligung an einer Tat durch physische Unterstützung, sondern (wie bereits erwähnt) auch jeden Tatbeitrag, mit dem eine Tat - wie hier - bloß durch psychische Unterstützung gefördert wird. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Hingegen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Berechtigung zu: Diese rügt zutreffend, daß das Erstgericht zwar eine Freiheitsstrafe nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG und eine Geldstrafe nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 SuchtgiftG verhängt, nicht aber auch einen nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG zwingend vorgeschriebenen Verfallsersatz ausgesprochen hat. Ein solcher ist - bei mehreren Beteiligten insgesamt nur einmal - in der Höhe des allfällig erzielten Erlöses für das den Gegenstand des Schuldspruches nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG bildende Suchtgift, in Ermangelung eines solchen in der Höhe des gemeinen Wertes (bzw des üblichen Schwarzmarktpreises) zu verhängen, soweit das Suchtgift oder dessen Erlös nicht ergriffen oder nicht (auch nicht im Ausland) auf Verfall erkannt wurde, wobei die Frage, welcher Anteil des Verfallsersatzes auf den einzelnen Beteiligten entfällt, dem richterlichen Ermessen unterliegt (vgl Leukauf-Steininger, Nebengesetze 2 , § 12 Anm E und E Nr 86 bis 89).Hingegen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Berechtigung zu: Diese rügt zutreffend, daß das Erstgericht zwar eine Freiheitsstrafe nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG und eine Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, SuchtgiftG verhängt, nicht aber auch einen nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG zwingend vorgeschriebenen Verfallsersatz ausgesprochen hat. Ein solcher ist - bei mehreren Beteiligten insgesamt nur einmal - in der Höhe des allfällig erzielten Erlöses für das den Gegenstand des Schuldspruches nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG bildende Suchtgift, in Ermangelung eines solchen in der Höhe des gemeinen Wertes (bzw des üblichen Schwarzmarktpreises) zu verhängen, soweit das Suchtgift oder dessen Erlös nicht ergriffen oder nicht (auch nicht im Ausland) auf Verfall erkannt wurde, wobei die Frage, welcher Anteil des Verfallsersatzes auf den einzelnen Beteiligten entfällt, dem richterlichen Ermessen unterliegt vergleiche Leukauf-Steininger, Nebengesetze 2 , Paragraph 12, Anmerkung E und E Nr 86 bis 89).
Da dem angefochtenen Urteil die zur sofortigen Verhängung einer Verfallsersatzstrafe nötigen Feststellungen über das Ausmaß allfälliger Sicherstellungen und (teilweiser) Verfallsaussprüche, über den Wert der nicht ergriffenen Suchtgiftmengen oder Erlöse und über allenfalls in (abgesonderten) Verfahren gegen andere Beteiligte bereits erfolgte Ersatzaussprüche nicht zu entnehmen sind, ist es dem Obersten Gerichtshof allerdings nicht möglich, sofort in der Sache selbst zu erkennen.
Das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch, und zwar lediglich insoweit als bei diesem die Verhängung einer Verfallsersatzstrafe gemäß dem § 12 Abs. 4 SuchtgiftG unterblieben ist, sowie im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft (die auf sämtliche Strafen anzurechnen sein wird) aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im Hinblick darauf, daß der Strafausspruch nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (allein oder in Verbindung mit § 12 Abs. 2 SuchtgiftG) vom Verfallsausspruch nach § 12 Abs. 3 SuchtgiftG und damit auch von der Verfallsersatzstrafe nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG grundsätzlich unbeeinflußt ist (EvBl 1979/30, 1982/99) und letzterer völlig andere Intentionen zugrunde liegen als der Geldstrafe nach § 12 Abs. 2 SuchtgiftG besteht zwischen dem Strafausspruch nach § 12 Abs. 1 (und Abs. 2) SuchtgiftG einerseits und dem Ausspruch einer Verfallsersatzstrafe nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG andererseits kein untrennbarer Zusammenhang im Sinn des § 289 StPO, zumal die Höhe der nach Abs. 1 zu verhängenden Freiheitsstrafe (ebenso wie jene der nach Abs. 2 zu bestimmenden Geldstrafe) von der Höhe der Verfallsersatzstrafe nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG unabhängig ist, ebenso wie es für die Höhe der letzteren keine Rolle spielen kann, wie hoch die Freiheitsstrafe (bzw die daneben verhängte Geldstrafe) ausgemessen wird. Daran ändert nichts, daß auch für die Aufteilung (nur für diese) der Verfallsersatzstrafe auf mehrere Beteiligte Strafzumessungsgründe maßgebend sind, wozu vorliegend kommt, daß die Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 SuchtgiftG verhängten Geldstrafe vom Angeklagten gar nicht bekämpft worden ist. Im vorliegenden Fall bedurfte es somit nicht der Aufhebung auch der über den Angeklagten gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 2 SuchtgiftG (§ 28 StGB) über den Angeklagten verhängten Freiheits- und Geldstrafe. Es war vielmehr auch über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden. Mit dieser Berufung, mit der der Angeklagte lediglich die Höhe der über ihn verhängten Freiheitsstrafe bekämpft und mit der er eine Herabsetzung auf ein Jahr anstrebt, kommt jedoch keine Berechtigung zu.Das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch, und zwar lediglich insoweit als bei diesem die Verhängung einer Verfallsersatzstrafe gemäß dem Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG unterblieben ist, sowie im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft (die auf sämtliche Strafen anzurechnen sein wird) aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im Hinblick darauf, daß der Strafausspruch nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (allein oder in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, SuchtgiftG) vom Verfallsausspruch nach Paragraph 12, Absatz 3, SuchtgiftG und damit auch von der Verfallsersatzstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG grundsätzlich unbeeinflußt ist (EvBl 1979/30, 1982/99) und letzterer völlig andere Intentionen zugrunde liegen als der Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 2, SuchtgiftG besteht zwischen dem Strafausspruch nach Paragraph 12, Absatz eins, (und Absatz 2,) SuchtgiftG einerseits und dem Ausspruch einer Verfallsersatzstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG andererseits kein untrennbarer Zusammenhang im Sinn des Paragraph 289, StPO, zumal die Höhe der nach Absatz eins, zu verhängenden Freiheitsstrafe (ebenso wie jene der nach Absatz 2, zu bestimmenden Geldstrafe) von der Höhe der Verfallsersatzstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG unabhängig ist, ebenso wie es für die Höhe der letzteren keine Rolle spielen kann, wie hoch die Freiheitsstrafe (bzw die daneben verhängte Geldstrafe) ausgemessen wird. Daran ändert nichts, daß auch für die Aufteilung (nur für diese) der Verfallsersatzstrafe auf mehrere Beteiligte Strafzumessungsgründe maßgebend sind, wozu vorliegend kommt, daß die Höhe der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, SuchtgiftG verhängten Geldstrafe vom Angeklagten gar nicht bekämpft worden ist. Im vorliegenden Fall bedurfte es somit nicht der Aufhebung auch der über den Angeklagten gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, SuchtgiftG (Paragraph 28, StGB) über den Angeklagten verhängten Freiheits- und Geldstrafe. Es war vielmehr auch über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden. Mit dieser Berufung, mit der der Angeklagte lediglich die Höhe der über ihn verhängten Freiheitsstrafe bekämpft und mit der er eine Herabsetzung auf ein Jahr anstrebt, kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht hat bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und mehreren Vergehen, die einschlägigen Vorverurteilungen, als mildernd das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren herangezogen. Bei diesen vollständig festgestellten und zutreffend gewürdigten Strafbemessungsgründen, denen auch in der Berufung nichts Stichhaltiges entgegengesetzt werden kann und der relativ großen Menge des gegenständlichen Suchtgiftes ist die über den Angeklagten verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.