Der vom Angeklagten Kadir K***** gegen den Schuldspruch wegen der Suchtgiftverbrechen A/1-3 aus den Gründen der Z 4, 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der vom Angeklagten Kadir K***** gegen den Schuldspruch wegen der Suchtgiftverbrechen A/1-3 aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Durch die Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte K***** an Suchtmittel gewöhnt ist (S 189/III), wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt, weil das Schöffengericht ohnedies vom angestrebten Beweisergebnis ausgegangen ist (US 15), die Privilegierung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG aber ablehnte, weil er die Tat nicht vorwiegend deshalb beging, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.Durch die Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte K***** an Suchtmittel gewöhnt ist (S 189/III), wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht verletzt, weil das Schöffengericht ohnedies vom angestrebten Beweisergebnis ausgegangen ist (US 15), die Privilegierung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG aber ablehnte, weil er die Tat nicht vorwiegend deshalb beging, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.
Weder der in der Mängelrüge (Z 5) geltend gemachte Widerspruch zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen noch die behauptete Undeutlichkeit zur Frage des Reinheitsgehaltes des zu A/2. in Verkehr gesetzten Suchtgiftes betreffen einen entscheidungswesentlichen Umstand, weil die Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG auch bei 100 Gramm Kokain bloß durchschnittlicher Qualität jedenfalls deutlich überschritten wäre (vgl US 12, wonach bei unterdurchschnittlicher Qualität in ca 43 Gramm bereits die nach der SGV erforderlichen 15 Gramm Reinsubstanz enthalten waren).Weder der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) geltend gemachte Widerspruch zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen noch die behauptete Undeutlichkeit zur Frage des Reinheitsgehaltes des zu A/2. in Verkehr gesetzten Suchtgiftes betreffen einen entscheidungswesentlichen Umstand, weil die Grenzmenge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG auch bei 100 Gramm Kokain bloß durchschnittlicher Qualität jedenfalls deutlich überschritten wäre vergleiche US 12, wonach bei unterdurchschnittlicher Qualität in ca 43 Gramm bereits die nach der SGV erforderlichen 15 Gramm Reinsubstanz enthalten waren).
Auch die relevierten vermeintlichen Begründungsgebrechen (Z 5a, der Sache nach Z 5) zum Umfang des Kokainkonsums durch den Angeklagten sind nicht von Bedeutung, weil das Schöffengericht - wie bereits ausgeführt und insoweit unangefochten - die Privilegierungsvoraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG gerade nicht wegen seiner mangelnden Gewöhnung verneint hat (abermals US 15 f).Auch die relevierten vermeintlichen Begründungsgebrechen (Ziffer 5 a,, der Sache nach Ziffer 5,) zum Umfang des Kokainkonsums durch den Angeklagten sind nicht von Bedeutung, weil das Schöffengericht - wie bereits ausgeführt und insoweit unangefochten - die Privilegierungsvoraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG gerade nicht wegen seiner mangelnden Gewöhnung verneint hat (abermals US 15 f).
Die in der Tatsachenrüge (Z 5a) mit Bezugnahme auf die - vom Schöffensenat abgelehnte (US 16) - Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie, wonach er einen Großteil des Kokains selbst konsumierte, behaupteten erheblichen Bedenken gegen die Annahme des In-Verkehr-setzens von qualitativ hochwertigem Kokain (A./2.) wendet sich in Wahrheit - nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung - gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Die gegen die Qualifikation durch gewerbsmäßige Tatbegehung gemäß § 28 Abs 3 erster Fall SMG gerichtete Subsumtionsrüge (Z l0) geht prozessordnungswidrig nicht vom gesamten Urteilssachverhalt aus, weil sie die Feststellung negiert, dass der Angeklagte K***** von Anfang an die Absicht hatte, sich auch durch den wiederholten Verkauf von jeweils großen Suchtgiftmengen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (US 12). Aus welchem Grund die diesbezüglichen Feststellungen „nicht ausreichend" sein sollten, legt die Beschwerde prozessordnungswidrig nicht dar.Die in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) mit Bezugnahme auf die - vom Schöffensenat abgelehnte (US 16) - Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie, wonach er einen Großteil des Kokains selbst konsumierte, behaupteten erheblichen Bedenken gegen die Annahme des In-Verkehr-setzens von qualitativ hochwertigem Kokain (A./2.) wendet sich in Wahrheit - nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung - gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Die gegen die Qualifikation durch gewerbsmäßige Tatbegehung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG gerichtete Subsumtionsrüge (Z l0) geht prozessordnungswidrig nicht vom gesamten Urteilssachverhalt aus, weil sie die Feststellung negiert, dass der Angeklagte K***** von Anfang an die Absicht hatte, sich auch durch den wiederholten Verkauf von jeweils großen Suchtgiftmengen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (US 12). Aus welchem Grund die diesbezüglichen Feststellungen „nicht ausreichend" sein sollten, legt die Beschwerde prozessordnungswidrig nicht dar.
Indem die Beschwerde - gestützt auf eigene Beweiswerterwägungen - die bereits zitierte Negativfeststellung zu den Voraussetzungen des Gewöhnungsprivilegs in Frage stellt, verfehlt sie abermals den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kadir K***** war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen (und die impliziert gegen die Verlängerung der Probezeit erhobene Beschwerde) fällt in die Kompetenz des Gerichtshof zweiter Instanz (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kadir K***** war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufungen (und die impliziert gegen die Verlängerung der Probezeit erhobene Beschwerde) fällt in die Kompetenz des Gerichtshof zweiter Instanz (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.