Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 4, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 4, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Verfahrensrüge (Z 4) versagt. Ihr liegt zu Grunde der Antrag auf „zeugenschaftliche Einvernahme folgender Zeugen 1. Silvia M***** ...Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) versagt. Ihr liegt zu Grunde der Antrag auf „zeugenschaftliche Einvernahme folgender Zeugen 1. Silvia M***** ...
2. Elfriede G***** ... 3. Gerhard Wi***** ... Bezüglich dieser Zeugen ist zu sagen, dass sie vor rund sieben Jahren jeweils 70.000 Euro bis 100.000 Euro dem Beschuldigten zur Veranlagung gegeben haben. Der Angeklagte hat es weitergeleitet an den Herrn in der Schweiz und mit saftigen Zinsen zurückbekommen und zurückbezahlt" (S 213). Die Abweisung dieses Beweisantrags (S 297, s US 8) verletzte keine Gesetze oder Verfahrensgrundsätze, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist. Denn es fehlte nicht nur ein Beweisthema und ein klarer Bezug auf eine anklageorientiert (ON 18) entscheidende Tatsache, sondern auch ein Vorbringen, aus welchem Grund - unter Berücksichtigung der sonstigen Beweisergebnisse, insbesondere der Aussage des Angeklagten und der nunmehrigen Opfer - diese Zeugen über den Weg des von ihnen zur Verfügung gestellten Geldes Bescheid wissen sollten (vgl S 251). Die materiellrechtlichen Rügen (Z 9 lit a, Z 10) übergehen, dass im Urteil - jeweils mit entsprechendem Sachverhaltsbezug und somit nicht durch substanzlosen Gebrauch der verba legalia (RIS-Justiz RS0098664, RS0119090) - mehrfach der auf eigene unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Vorsatz festgestellt ist (US 5 oben und unten, US 6 Mitte, US 7 Mitte). Für den Obersten Gerichtshof erkennbar (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) bezogen die Tatrichter (US 9) dafür die Einlassung des Angeklagten mit ein, der unter anderem sagte, er habe (auch) mit eigenem Geld spekuliert und es sei die Höhe der solcherart von ihm angestrebten Zinsen von der Höhe des Spekulationsbetrags abhängig gewesen, weshalb er weitere Geldgeber gesucht hätte (S 219 f). Die Prämisse, es sei entscheidungsrelevant, „inwiefern" sich der Angeklagte unrechtmäßig bereicherte, versäumt der Beschwerdeführer methodisch nachvollziehbar aus dem Gesetz abzuleiten. Die Hypothese, es sei keinesfalls „eine Bereicherung des Angeklagten gegeben oder liege ein Bereicherungsvorsatz vor, wenn der Angeklagte die Gelder risikoreich für die vier Geschädigten veranlagt hat und er es für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass das Geld verloren geht", entfernt sich vom Sachverhalt des Ersturteils und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.2. Elfriede G***** ... 3. Gerhard Wi***** ... Bezüglich dieser Zeugen ist zu sagen, dass sie vor rund sieben Jahren jeweils 70.000 Euro bis 100.000 Euro dem Beschuldigten zur Veranlagung gegeben haben. Der Angeklagte hat es weitergeleitet an den Herrn in der Schweiz und mit saftigen Zinsen zurückbekommen und zurückbezahlt" (S 213). Die Abweisung dieses Beweisantrags (S 297, s US 8) verletzte keine Gesetze oder Verfahrensgrundsätze, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist. Denn es fehlte nicht nur ein Beweisthema und ein klarer Bezug auf eine anklageorientiert (ON 18) entscheidende Tatsache, sondern auch ein Vorbringen, aus welchem Grund - unter Berücksichtigung der sonstigen Beweisergebnisse, insbesondere der Aussage des Angeklagten und der nunmehrigen Opfer - diese Zeugen über den Weg des von ihnen zur Verfügung gestellten Geldes Bescheid wissen sollten vergleiche S 251). Die materiellrechtlichen Rügen (Ziffer 9, Litera a,, Ziffer 10,) übergehen, dass im Urteil - jeweils mit entsprechendem Sachverhaltsbezug und somit nicht durch substanzlosen Gebrauch der verba legalia (RIS-Justiz RS0098664, RS0119090) - mehrfach der auf eigene unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Vorsatz festgestellt ist (US 5 oben und unten, US 6 Mitte, US 7 Mitte). Für den Obersten Gerichtshof erkennbar vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) bezogen die Tatrichter (US 9) dafür die Einlassung des Angeklagten mit ein, der unter anderem sagte, er habe (auch) mit eigenem Geld spekuliert und es sei die Höhe der solcherart von ihm angestrebten Zinsen von der Höhe des Spekulationsbetrags abhängig gewesen, weshalb er weitere Geldgeber gesucht hätte (S 219 f). Die Prämisse, es sei entscheidungsrelevant, „inwiefern" sich der Angeklagte unrechtmäßig bereicherte, versäumt der Beschwerdeführer methodisch nachvollziehbar aus dem Gesetz abzuleiten. Die Hypothese, es sei keinesfalls „eine Bereicherung des Angeklagten gegeben oder liege ein Bereicherungsvorsatz vor, wenn der Angeklagte die Gelder risikoreich für die vier Geschädigten veranlagt hat und er es für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass das Geld verloren geht", entfernt sich vom Sachverhalt des Ersturteils und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.