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Entscheidung 12 Os 5/08i×

Entscheidung 12 Os 5/08i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os5/08i

Entscheidungsdatum

22.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Oktober 2007, GZ 111 Hv 84/07x-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard A***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich „oder einen Dritten" durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorspiegelung, ihm übergebene Gelder gewinnbringend [und risikolos - US 4] zu veranlagen, zur Ausfolgung nachstehender jeweils 3.000 Euro übersteigender Geldbeträge verleitet, sohin zu Handlungen, die die Genannten in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

1) Maria M*****,

am 19. Juni 1997 130.000 S (9.447,47 Euro);

am 1. September 1997 54.250 S (3.942,59 Euro);

am 2. Juni 1998 100.000 S (7.267,28 Euro);

am 10. Mai 1999 75.000 S (5.450,46 Euro);

am 14. Juni 1999 75.000 S (5.450,46 Euro);

am 17. Juli 2001 200.000 S (14.534,57 Euro);

am 10. Dezember 2002 100.000 S (7.267,28 Euro);

  1. Ziffer 2
    Irene W***** im November 1998 600.000 S (43.603,70 Euro);
  2. Ziffer 3
    Andreas R***** Ende 1999/Anfang 2000 250.000 S (18.168,21 Euro);
  3. Ziffer 4
    Helga G*****
    1. Litera a
      am 12. Dezember 2003 5.000 Euro;
    2. Litera b
      Ende Jänner/Anfang Februar 2004 3.000 Euro durch die Vorspiegelung, mit dem Geld eine Reise zu bezahlen, und aus der Stornoversicherung den selben Betrag zurückzubekommen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 4, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) versagt. Ihr liegt zu Grunde der Antrag auf „zeugenschaftliche Einvernahme folgender Zeugen 1. Silvia M***** ...

2. Elfriede G***** ... 3. Gerhard Wi***** ... Bezüglich dieser Zeugen ist zu sagen, dass sie vor rund sieben Jahren jeweils 70.000 Euro bis 100.000 Euro dem Beschuldigten zur Veranlagung gegeben haben. Der Angeklagte hat es weitergeleitet an den Herrn in der Schweiz und mit saftigen Zinsen zurückbekommen und zurückbezahlt" (S 213). Die Abweisung dieses Beweisantrags (S 297, s US 8) verletzte keine Gesetze oder Verfahrensgrundsätze, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist. Denn es fehlte nicht nur ein Beweisthema und ein klarer Bezug auf eine anklageorientiert (ON 18) entscheidende Tatsache, sondern auch ein Vorbringen, aus welchem Grund - unter Berücksichtigung der sonstigen Beweisergebnisse, insbesondere der Aussage des Angeklagten und der nunmehrigen Opfer - diese Zeugen über den Weg des von ihnen zur Verfügung gestellten Geldes Bescheid wissen sollten vergleiche S 251). Die materiellrechtlichen Rügen (Ziffer 9, Litera a,, Ziffer 10,) übergehen, dass im Urteil - jeweils mit entsprechendem Sachverhaltsbezug und somit nicht durch substanzlosen Gebrauch der verba legalia (RIS-Justiz RS0098664, RS0119090) - mehrfach der auf eigene unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Vorsatz festgestellt ist (US 5 oben und unten, US 6 Mitte, US 7 Mitte). Für den Obersten Gerichtshof erkennbar vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) bezogen die Tatrichter (US 9) dafür die Einlassung des Angeklagten mit ein, der unter anderem sagte, er habe (auch) mit eigenem Geld spekuliert und es sei die Höhe der solcherart von ihm angestrebten Zinsen von der Höhe des Spekulationsbetrags abhängig gewesen, weshalb er weitere Geldgeber gesucht hätte (S 219 f). Die Prämisse, es sei entscheidungsrelevant, „inwiefern" sich der Angeklagte unrechtmäßig bereicherte, versäumt der Beschwerdeführer methodisch nachvollziehbar aus dem Gesetz abzuleiten. Die Hypothese, es sei keinesfalls „eine Bereicherung des Angeklagten gegeben oder liege ein Bereicherungsvorsatz vor, wenn der Angeklagte die Gelder risikoreich für die vier Geschädigten veranlagt hat und er es für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass das Geld verloren geht", entfernt sich vom Sachverhalt des Ersturteils und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88363 12Os5.08i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00005.08I.0822.000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008

Dokumentnummer

JJT_20080822_OGH0002_0120OS00005_08I0000_000