Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) verkennt zunächst grundsätzlich, dass der Beweisgrundsatz des § 14 StPO (Art 6 Abs 2 MRK) im Nichtigkeitsverfahren nicht releviert werden kann (RIS-Justiz RS0102162; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454).Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) verkennt zunächst grundsätzlich, dass der Beweisgrundsatz des Paragraph 14, StPO (Artikel 6, Absatz 2, MRK) im Nichtigkeitsverfahren nicht releviert werden kann (RIS-Justiz RS0102162; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 454).
Der persönliche Eindruck des Gerichts von einer vernommenen Person lässt sich nicht erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (RIS-Justiz RS0099413; Danek, WK-StPO § 270 Rz 39). Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist der Anfechtung mit Mängelrüge überhaupt entzogen (RIS-Justiz RS0106588; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431). Der Einwand mangelnder Begründung der Mittäterschaft der Beschwerdeführerin in den Fakten I*****, Ok***** und Ob***** übergeht die aus der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394) ersichtlichen Erwägungen zum arbeitsteiligen Vorgehen der Angeklagten und ihrer Mittäter (US 4, 9, 11 bis 14).Der persönliche Eindruck des Gerichts von einer vernommenen Person lässt sich nicht erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (RIS-Justiz RS0099413; Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 39). Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist der Anfechtung mit Mängelrüge überhaupt entzogen (RIS-Justiz RS0106588; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431). Der Einwand mangelnder Begründung der Mittäterschaft der Beschwerdeführerin in den Fakten I*****, Ok***** und Ob***** übergeht die aus der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394) ersichtlichen Erwägungen zum arbeitsteiligen Vorgehen der Angeklagten und ihrer Mittäter (US 4, 9, 11 bis 14).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) fehlender Feststellungen der Mittäterschaft der Rechtsmittelwerberin in den gerade angesprochenen Fällen lässt die darauf abzielenden Annahmen US 9 f außer Acht und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) fehlender Feststellungen der Mittäterschaft der Rechtsmittelwerberin in den gerade angesprochenen Fällen lässt die darauf abzielenden Annahmen US 9 f außer Acht und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehene (angemeldete - ON 102) Berufung wegen Schuld bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1; §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Anzumerken bleibt, dass sich der Rechtssatz RIS-Justiz RS0095557 (ÖJZ-LSK 1977/249), wonach Abs 1 des § 217 StGB durch eine Abs 2 dieser Gesetzesstelle unterfallende strafbare Handlung (im Sinne einer „nachbestraften Vortat") verdrängt wird, nach dem Inhalt des zugrundeliegenden Erkenntnisses 10 Os 36/77 lediglich auf die Verwirklichung des Grundtatbestands des § 217 Abs 1 StGB bezieht, nicht aber auf dessen Qualifikationsfall der - im Gegenstand vorliegenden - gewerbsmäßigen Begehung: bei einer solchen Konstellation konkurrieren die strafbaren Handlungen nach § 217 Abs 1 und Abs 2 StGB echt, weil die dogmatisch allein in Betracht zu ziehende Konsumtion wegen des durch gewerbsmäßiges Handeln deutlich erhöhten Unrechtsgehalts der Tathandlungen nach § 217 Abs 1 StGB ausscheidet (EvBl 1989/177; RIS-Justiz RS0090880).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehene (angemeldete - ON 102) Berufung wegen Schuld bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins,; Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Anzumerken bleibt, dass sich der Rechtssatz RIS-Justiz RS0095557 (ÖJZ-LSK 1977/249), wonach Absatz eins, des Paragraph 217, StGB durch eine Absatz 2, dieser Gesetzesstelle unterfallende strafbare Handlung (im Sinne einer „nachbestraften Vortat") verdrängt wird, nach dem Inhalt des zugrundeliegenden Erkenntnisses 10 Os 36/77 lediglich auf die Verwirklichung des Grundtatbestands des Paragraph 217, Absatz eins, StGB bezieht, nicht aber auf dessen Qualifikationsfall der - im Gegenstand vorliegenden - gewerbsmäßigen Begehung: bei einer solchen Konstellation konkurrieren die strafbaren Handlungen nach Paragraph 217, Absatz eins und Absatz 2, StGB echt, weil die dogmatisch allein in Betracht zu ziehende Konsumtion wegen des durch gewerbsmäßiges Handeln deutlich erhöhten Unrechtsgehalts der Tathandlungen nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB ausscheidet (EvBl 1989/177; RIS-Justiz RS0090880).