Dagegen richtet sich die aus Z 5, Z „9b“, Z 10 und Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die aus Ziffer 5,, Z „9b“, Ziffer 10 und Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Aussage des Zeugen Michael H***** zum Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers sehr wohl in seine Überlegungen, aus denen es zum Schluss gelangte, dass Zurechnungsunfähigkeit nicht vorlag, miteinbezogen (US 4 f).Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Aussage des Zeugen Michael H***** zum Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers sehr wohl in seine Überlegungen, aus denen es zum Schluss gelangte, dass Zurechnungsunfähigkeit nicht vorlag, miteinbezogen (US 4 f).
Die gesetzeskonforme Geltendmachung materieller Nichtigkeit erfordert unbedingtes Festhalten am konstatierten Sachverhalt (RIS-Justiz
RS0099810). An dieser Anfechtungsvoraussetzung scheitert der Nichtigkeitswerber, indem er aus § 281 Abs 1 (gemeint wohl:) Z 9 lit b und Z 10 StPO die Konstatierungen mit Hinweis auf das Vorbringen der Mängelrüge und eigenständigen Beweiswerterwägungen – die auch den Anfechtungsrahmen einer in eventu geltend gemachten Mängelrüge (Z 5) verfehlen – die von den Tatrichtern konstatierte Zurechnungsfähigkeit sowie die angenommene Absicht, dem Opfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen (vgl US 3 f), bestreitet und eine Subsumtion der Tathandlungen unter § 287 Abs 1 StGB oder zumindest unter § 84 Abs 1 StGB anstrebt.RS0099810). An dieser Anfechtungsvoraussetzung scheitert der Nichtigkeitswerber, indem er aus Paragraph 281, Absatz eins, (gemeint wohl:) Ziffer 9, Litera b und Ziffer 10, StPO die Konstatierungen mit Hinweis auf das Vorbringen der Mängelrüge und eigenständigen Beweiswerterwägungen – die auch den Anfechtungsrahmen einer in eventu geltend gemachten Mängelrüge (Ziffer 5,) verfehlen – die von den Tatrichtern konstatierte Zurechnungsfähigkeit sowie die angenommene Absicht, dem Opfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen vergleiche US 3 f), bestreitet und eine Subsumtion der Tathandlungen unter Paragraph 287, Absatz eins, StGB oder zumindest unter Paragraph 84, Absatz eins, StGB anstrebt.
Als bloßes Berufungsvorbringen erweist sich der Einwand der Sanktionsrüge (Z 11), die angenommene Alkoholisierung sei „bei der Strafbemessung in keiner Weise berücksichtigt worden“ (vgl jedoch US 6).Als bloßes Berufungsvorbringen erweist sich der Einwand der Sanktionsrüge (Ziffer 11,), die angenommene Alkoholisierung sei „bei der Strafbemessung in keiner Weise berücksichtigt worden“ vergleiche jedoch US 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.