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Entscheidung 12 Os 5/18d×

Entscheidung 12 Os 5/18d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os5/18d

Entscheidungsdatum

15.03.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus S***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 25. September 2017, GZ 37 Hv 77/17h-12, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus S***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 5. Mai 2017 in Z***** Eduard P***** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich einen verschobenen Nasenbeinbruch, absichtlich zugefügt, indem er ihm einen Faustschlag und zumindest zwei Fußtritte ins Gesicht versetzte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Ziffer 5,, Z „9b“, Ziffer 10 und Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Aussage des Zeugen Michael H***** zum Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers sehr wohl in seine Überlegungen, aus denen es zum Schluss gelangte, dass Zurechnungsunfähigkeit nicht vorlag, miteinbezogen (US 4 f).

Die gesetzeskonforme Geltendmachung materieller Nichtigkeit erfordert unbedingtes Festhalten am konstatierten Sachverhalt (RIS-Justiz

RS0099810). An dieser Anfechtungsvoraussetzung scheitert der Nichtigkeitswerber, indem er aus Paragraph 281, Absatz eins, (gemeint wohl:) Ziffer 9, Litera b und Ziffer 10, StPO die Konstatierungen mit Hinweis auf das Vorbringen der Mängelrüge und eigenständigen Beweiswerterwägungen – die auch den Anfechtungsrahmen einer in eventu geltend gemachten Mängelrüge (Ziffer 5,) verfehlen – die von den Tatrichtern konstatierte Zurechnungsfähigkeit sowie die angenommene Absicht, dem Opfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen vergleiche US 3 f), bestreitet und eine Subsumtion der Tathandlungen unter Paragraph 287, Absatz eins, StGB oder zumindest unter Paragraph 84, Absatz eins, StGB anstrebt.

Als bloßes Berufungsvorbringen erweist sich der Einwand der Sanktionsrüge (Ziffer 11,), die angenommene Alkoholisierung sei „bei der Strafbemessung in keiner Weise berücksichtigt worden“ vergleiche jedoch US 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E121125

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00005.18D.0315.000

Im RIS seit

12.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Dokumentnummer

JJT_20180315_OGH0002_0120OS00005_18D0000_000