Der behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor.
Unmißverständlich ist aus dem Urteilsspruch und den Entscheidungsgründen - im Zusammenhang verstanden - zu entnehmen, daß das Jugendschöffengericht sämtliche der vom Schuldspruch erfaßten Druckwerke und Abbildungen als 'unzüchtig' im Sinne des § 1 PornG. beurteilt hat und diese Feststellungen damit begründete, daß die (in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen) Tatgegenstände in ununterbrochener Aneinanderreihung die textliche und bildliche Wiedergabe realer Sexualakte, wie etwa Selbstbefriedigung, Geschlechtsverkehr, Mundverkehr, Analverkehr, Gruppensex, geschlechtlichen Umgang mit Tieren, gleichgeschlechtlichen Umgang und Formen sexueller Gewalttätigkeiten in exzessiv aufdringlicher und abstoßender Weise enthalten, wobei ein Handlungsgerüst, wenn überhaupt vorhanden, nur als Vorwand für die Darstellung provozierender Sexualität diente.Unmißverständlich ist aus dem Urteilsspruch und den Entscheidungsgründen - im Zusammenhang verstanden - zu entnehmen, daß das Jugendschöffengericht sämtliche der vom Schuldspruch erfaßten Druckwerke und Abbildungen als 'unzüchtig' im Sinne des Paragraph eins, PornG. beurteilt hat und diese Feststellungen damit begründete, daß die (in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen) Tatgegenstände in ununterbrochener Aneinanderreihung die textliche und bildliche Wiedergabe realer Sexualakte, wie etwa Selbstbefriedigung, Geschlechtsverkehr, Mundverkehr, Analverkehr, Gruppensex, geschlechtlichen Umgang mit Tieren, gleichgeschlechtlichen Umgang und Formen sexueller Gewalttätigkeiten in exzessiv aufdringlicher und abstoßender Weise enthalten, wobei ein Handlungsgerüst, wenn überhaupt vorhanden, nur als Vorwand für die Darstellung provozierender Sexualität diente.
Damit ist aber das Erstgericht seiner Begründungspflicht in zureichender Weise nachgekommen, zumal sich weder aus dem sichergestellten Material Gegenteiliges ergibt, noch die Beschwerdeführerin konkret anzugeben vermag, in welchen Fällen es etwa an dem Merkmal der Unzüchtigkeit fehle. Einer detaillierten Beschreibung jedes der einzelnen Druckwerke oder Abbildungen in Beziehung auf seinen unzüchtigen Inhalt bedurfte es nach Lage des Falles im übrigen nicht, da das Gericht nur verhalten ist, in gedrängter Darstellung anzugeben, aus welchen Gründen es eine entscheidungswesentliche Tatsache, wie etwa eine solche, die die Frage der Unzüchtigkeit betrifft, angenommen hat (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO).Damit ist aber das Erstgericht seiner Begründungspflicht in zureichender Weise nachgekommen, zumal sich weder aus dem sichergestellten Material Gegenteiliges ergibt, noch die Beschwerdeführerin konkret anzugeben vermag, in welchen Fällen es etwa an dem Merkmal der Unzüchtigkeit fehle. Einer detaillierten Beschreibung jedes der einzelnen Druckwerke oder Abbildungen in Beziehung auf seinen unzüchtigen Inhalt bedurfte es nach Lage des Falles im übrigen nicht, da das Gericht nur verhalten ist, in gedrängter Darstellung anzugeben, aus welchen Gründen es eine entscheidungswesentliche Tatsache, wie etwa eine solche, die die Frage der Unzüchtigkeit betrifft, angenommen hat (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Soferne der Inhalt der Beschwerde im Hinblick auf die von ihr zitierte Judikatur (siehe S. 56) vermuten läßt, sie vermisse eine detaillierte Unterscheidung von sogenannter harter und nicht harter Pornographie, gehen diese Ausführungen ins Leere, weil im Hinblick auf die Art und Weise des Anbietens, Vorrätighaltens und überlassens der betreffenden Pornographie eine solche Differenzierung nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung war.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde mußte daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden.Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde mußte daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).