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Entscheidung 12 Os 5/88×

Entscheidung 12 Os 5/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os5/88

Entscheidungsdatum

25.02.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Februar 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Hörburger, Dr. Lachner und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Legradi als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerald J*** und Thomas S*** wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins und 2 1. Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas S*** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Gerald J*** und Thomas S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 3.November 1987, GZ 22 a römisch fünf r 415/87-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil im Schuldspruch der Angeklagten Gerald J*** und Thomas S*** wegen der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB, A römisch eins und A römisch zwei des Urteilssatzes, und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Thomas S*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Gerald J*** und Thomas S*** der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (A römisch eins), des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB (A römisch zwei), des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB (B), der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (C) und nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, (richtig Ziffer 2,) WaffG schuldig gesprochen und nach Paragraph 135, Absatz 2, StGB bestraft, weil sie

A/ am 9. oder 10.März 1987 in Zürich

römisch eins. Gertrud L*** dadurch geschädigt haben, daß sie deren PKW der Marke VW Golf Cabriolet im Werte von ca 80.000 S samt Inhalt nicht näher bestimmten Wertes aus deren Gewahrsam dauernd entzogen, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen,

römisch zwei. das zu römisch eins. genannte Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet war, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen haben;

B/ am 12.März 1987 in Gossau bei St. Gallen in Gesellschaft als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) aus verschiedenen unversperrten PKWs unbekannten Personen einige Messer, darunter auch zwei Springmesser, einen Schreckschußrevolver, diverse Musikkassetten und einen Werkzeugkoffer, mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; C/ am 10.März 1987 im gewollten Zusammenwirken in Würenlos (Schweiz) die Kennzeichentafel AG-253.038 der Rosemarie R*** und die Kennzeichentafel AG-186.360 des Christian W***, sohin Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, dadurch unterdrückt haben, daß sie diese an dem zu A römisch eins genannten Fahrzeug anbrachten, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, zu verhindern, daß diese Kennzeichentafeln im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden; D/ die beiden zu B/ genannten Springmesser, mithin verbotene Waffen (Paragraph 11, WaffG), wenn auch nur fahrlässig, unbefugt besessen zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft allein der Angeklagte Thomas S*** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der Strafausspruch wird von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Gerald J*** und Thomas S*** mit Berufung angefochten. Die Verfahrensrüge richtet sich gegen die Abweisung des Antrages des Angeklagten S*** auf Einvernahme des Zeugen Siegbert F*** zum Beweis dafür, daß der Einbruch in den PKW vom Angeklagten J*** allein durchgeführt wurde, weil dieser gegenüber dem Zeugen F*** von einer Alleintäterschaft gesprochen habe (S 398). Dieser Antrag wurde vom Schöffengericht mit der Begründung abgewiesen, daß das Gericht genau von dem ausgehe, was der Verteidiger zu beweisen suche, und zwar, daß der Erstangeklagte dem Zeugen F*** gegenüber auch das gesagt hat, was der Zeuge F*** deponierte (S 398). Ferner - so fährt die Beschwerde fort - habe das Erstgericht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit verstoßen, weil es sich mit der Verlesung der Aussage dieses Zeugen vor dem Untersuchungsrichter begnügt habe.

Die Aussage des genannten Zeugen vor dem Untersuchungsrichter wurde dem Angeklagten J*** in der Hauptverhandlung vorgehalten (S 372) und verlesen (S 398). J*** gab zu diesem Vorhalt zu, daß er gegenüber F*** angab, das Fahrzeug gestohlen und dabei verschwiegen zu haben, daß S*** dabei war, weil er keinen Grund hatte, diesen zu belasten (S 372), zumal er dem Zeugen F*** "schlecht" sagen konnte, daß Thomas S*** auch dabei gewesen sei (S 398). Die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bzw ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 252, StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Doch kann die gegen den Widerspruch des Angeklagten und ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO erfolgte Verlesung von Protokollen über die Vernehmung von Zeugen mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gerügt werden (Mayerhofer-Rieder2 Paragraph 281, Ziffer 4, StPO ENr 92). Eine solche Rüge erfolgte nach Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles nicht.

Durch die Ablehnung des (gegenständlichen) Beweisantrages hinwieder werden Verteidigungsrechte dann nicht verletzt, wenn - wie vorliegend - der zu beweisende Umstand ohnedies schon durch andere aufgenommene Beweise (oder Urteilsannahmen) im Sinne des Antragstellers ausreichend klargestellt ist (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 77). Weil das Erstgericht den unter Beweis zu stellenden Sachverhalt ohnedies als erwiesen angenommen hat, der Zeuge F*** aber über die Motive des Angeklagten J***, ihm nicht die Wahrheit zu sagen, nichts aussagen konnte und zu diesem Umstand auch gar nicht beantragt wurde, betraf der Beweisantrag keinen für die Schuld des Angeklagten erheblichen Umstand, sodaß der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch in Ansehung der Schuldsprüche des Angeklagten Gerald J*** und Thomas S*** wegen der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins und Absatz 2,, erster Fall StGB (Punkt A/ römisch eins des Urteilssatzes) und des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB (Punkt A/ II/ des Urteilssatzes) eine Maßnahme nach Paragraphen 290, Absatz eins, 285, e StPO zu setzen, weil das angefochtene Urteil insoweit mit Feststellungsmängeln im Sinne der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist.

Das Schöffengericht ging davon aus, daß die beiden Angeklagten in der Nacht zum 10.März 1987 in Zürich den Personenkraftwagen VW-Golf Cabriolet der Getrud L*** ohne Einwilligung der Berechtigten in Betrieb genommen hatten, um ihn zu ausgedehnten Fahrten durch die Schweiz und hernach zur Heimfahrt nach Vorarlberg zu verwenden (S 417). Die Angeklagten fuhren nach Gebrauch des Fahrzeuges in der Schweiz tatsächlich am 12.März 1987 nach Vorarlberg, wo der Angeklagte J*** noch bis zur seiner Festnahme am 16.März 1987 den PKW benützte. Zur subjektiven Tatseite der Entfremdung des Kraftfahrzeuges traf das Schöffengericht über einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia hinaus keine weiteren inhaltlichen Feststellungen, schloß aber dem Sinne nach einen Willen der Täter aus, sich durch Wegnahme des Personenkraftwagens zu bereichern (S 423).

In diesem Urteilssachverhalt findet die rechtliche Annahme, daß die Angeklagten hinsichtlich dieses Personenkraftwagens sowohl eine dauernde Sachentziehung nach Paragraph 135, StGB als auch einen unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen nach Paragraph 136, StGB verübt hätten, keine ausreichende Deckung. Der vom Erstgericht hiezu eingenommene Standpunkt, die Delikte seien in Idealkonkurrenz verwirklicht worden, geht ersichtlich auf die unzutreffende Rechtsauffassung zurück, daß die Benützung des Personenkraftwagens in objektiver und subjektiver Beziehung Ausführungshandlung beider Vergehen gewesen sei. In Wahrheit ist jedoch der jeweils erforderliche Vorsatzinhalt beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen einerseits und bei der dauernden Sachentziehung andererseits so differenziert, daß eine insoweit zusammentreffende und gleichzeitig wirksame Willensbildung nicht denkbar ist: Beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen nach Paragraph 136, StGB will der Täter ein Kraftfahrzeug bloß vorübergehend und unter Umständen benützen, die dem Berechtigten eine Rückerlangung des Deliktsobjektes ermöglichen, wogegen bei der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, StGB der Tätervorsatz darauf gerichtet ist, die betroffene Sache auf Dauer dem Berechtigten zu entziehen (SSt 52/18).

Demgemäß kann der Gebrauch eines fremden Personenkraftwagens keineswegs gleichzeitig tätergewollte Ausführung der beiden in Rede stehenden Delikte sein. Allerdings ist in Einzelfällen denkbar, daß ein Täter schon bei unbefugter Inbetriebnahme eines fremden Kraftfahrzeuges mit dem Entschluß handelt, dieses Verkehrsmittel zwar zunächst kurzfristig unter Wahrung der Sachsubstanz und bei aufrecht bleibender Wiedererlangungsmöglichkeit des Berechtigten zu gebrauchen, im Anschluß daran jedoch den Betroffenen durch Herbeiführung eines auf Dauer wirksamen Verlustes des Fahrzeuges zu schädigen. Bei Verwirklichung dieses Tatplanes werden die Vergehen nach Paragraph 136, StGB und Paragraph 135, StGB in Konkurrenz verwirklicht, wobei zufolge der unterschiedlichen Willensinhalte wohl der unbefugte Gebrauch unter Umständen zugleich eine der dauernden Sachentziehung unmittelbar vorangehende Handlung (Paragraph 15, Absatz 2, StGB) darstellen und daher eintätiges Zusammentreffen (Idealkonkurrenz) des unbefugten Fahrzeuggebrauches mit dem Versuch dauernder Sachentziehung vorliegen kann, nicht aber mit Ausführungshandlungen einer dauernden Sachentziehung (siehe dazu Burgstaller in ÖJZ 1974, 541; Leukauf-Steininger, StGB2, RN 54 zu Paragraph 136,; ZVR 1978/128; für bloße Scheinkonkurrenz: Kienapfel BT römisch zwei RN 61 zu Paragraph 135,). In gleicher Weise verantwortet jener Täter die beiden konkurrierenden Delikte, der erst während oder nach dem unbefugten Fahrzeuggebrauch den Entschluß gefaßt hat, das Deliktsobjekt dem Berechtigten auf Dauer zu entfremden (SSt 54/84). Diese rechtlichen Möglichkeiten des Zusammentreffens eines unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen mit einer dauernden Sachentziehung schließen jedoch keineswegs aus, daß die objektiven Tatumstände sowie der Täterwillen schon ab dem Beginn der Fahrzeugbenützung einer Wiederherstellung des rechtmäßigen Besitzes entgegenstehen und bereits in diesem Zeitpunkt die Rückerlangung des Fahrzeuges nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ernsthaft in Frage gestellt ist; unter diesen Voraussetzungen hat der Täter nur das Vergehen der dauernden Sachentziehung (bei rechtzeitiger Vereitelung des Vorhabens als Versuch) zu verantworten (ZVR 1978/94, ZVR 1979/48).

Im gegebenen Fall liegen keine ausreichenden Urteilsfeststellungen über die innere Tatseite der beiden Angeklagten bei ihrem den Personenkraftwagen der Gertrud L*** betreffenden Verhalten vor, um die Subsumtionsfrage abschließend entscheiden zu können, weshalb eine Teilaufhebung der Schuldsprüche und die Anordnung einer Verfahrenserneuerung erforderlich ist. Es war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraphen 290, Absatz eins, 285, e StPO spruchgemäß zu entscheiden.

Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E13891

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00005.88.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19880225_OGH0002_0120OS00005_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0093654 Rechtssatz 25.02.1988Strafrecht
Beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen nach § 136 StGB will der Täter ein Kraftfahrzeug bloß vorübergehend und unter Umständen benützen, die dem Berechtigten eine Rückerlangung des Deliktsobjektes ermöglichen, wogegen bei der dauernden Sachentziehung nach …
RS0093659 Rechtssatz 25.02.1988Strafrecht
Der Gebrauch eines fremden Personenkraftwagens kann nicht gleichzeitig tätergewollte Ausführungshandlung sowohl eines unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen als auch einer dauernden Sachentziehung sein. Handelt der Täter allerdings schon bei der unbefugten Inb …
RS0093735 Rechtssatz 17.11.1983Strafrecht
Hat der Täter das Fahrzeug zunächst in Gebrauch genommen und sodann beschlossen, es dem Berechtigten auf Dauer zu entziehen, so konkurriert § 136 mit § 135 StGB.
RS0098039 Rechtssatz 08.07.1953Strafrecht
Die Verlesung von Zeugenaussagen trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 252 StPO stellt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 4 StPO dar.
RS0098068 Rechtssatz 09.10.1969Strafrecht
Die Verletzung der Vorschrift des § 252 Abs 1 bzw Abs 2 StPO ist nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht; die Zitierung des § 252 StPO fehlt in der streng taxativen Aufzählung des § 345 Z 4 StPO.
RS0099135 Rechtssatz 18.11.1971Strafrecht
Wurde die zu beweisende Tatsache vom Erstgericht ohnedies zugunsten des Beschwerdeführers als erwiesen angesehen, so liegt in der Nichtdurchführung beantragter Beweise nicht der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO (WK-StPO § 281 Rz 342).
RS0099337 Rechtssatz 04.12.1972Strafrecht
Die Ablehnung des Beweisantrages bildet keinen Nichtigkeitsgrund, wenn der zu beweisende Umstand ohnedies schon durch andere aufgenommene Beweise (im Sinne des Antragstellers) ausreichend klargestellt ist.