Die allein gegen die Schuldspruchfakten A/1 und A/2 aus Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die allein gegen die Schuldspruchfakten A/1 und A/2 aus Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Behauptung unzureichender Begründung (Z 5) zuwider konnte das (Jugend-)Schöffengericht die zum Schuldspruch wegen des versuchten schweren Raubes (A/1) getroffene Feststellung, wonach Dragan R***** und seine Mittäter "aufgrund der unerwarteten Begleitung" des Matthias D***** "in Panik" gerieten und fluchtartig die Wohnung verließen (US 9), auf die inhaltlich idente Verantwortung des Beschwerdeführers (S 97/II) gründen und daraus den logisch und empirisch einwandfreien Schluß ziehen, daß sie deshalb "die Aussichtslosigkeit erkannten, den Raubüberfall zu beenden, und nicht freiwillig, d.h. frei von psychischem Zwang, von ihrem Vorhaben abgelassen haben" (US 13).Der Behauptung unzureichender Begründung (Ziffer 5,) zuwider konnte das (Jugend-)Schöffengericht die zum Schuldspruch wegen des versuchten schweren Raubes (A/1) getroffene Feststellung, wonach Dragan R***** und seine Mittäter "aufgrund der unerwarteten Begleitung" des Matthias D***** "in Panik" gerieten und fluchtartig die Wohnung verließen (US 9), auf die inhaltlich idente Verantwortung des Beschwerdeführers (S 97/II) gründen und daraus den logisch und empirisch einwandfreien Schluß ziehen, daß sie deshalb "die Aussichtslosigkeit erkannten, den Raubüberfall zu beenden, und nicht freiwillig, d.h. frei von psychischem Zwang, von ihrem Vorhaben abgelassen haben" (US 13).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit b) neuerlich bloß die Zulässigkeit dieses Schlusses negiert, verfehlt sie den gebotenen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und somit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, ohne damit - aus der Sicht der dazu sachlich mitrelevierten Z 5 - einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) neuerlich bloß die Zulässigkeit dieses Schlusses negiert, verfehlt sie den gebotenen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und somit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, ohne damit - aus der Sicht der dazu sachlich mitrelevierten Ziffer 5, - einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen.
Dem gegen den Schuldspruch A/2 erhobenen Einwand unzureichender Begründung (Z 5) des - nach tatrichterlicher Überzeugung zumindest bedingten - Mißhandlungsvorsatzes sowie der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit und der subjektiven Vorhersehbarkeit des verpönten (Verletzungs-)Erfolges genügt es zu erwidern, daß der - vom Beschwerdeführer nicht bestrittene - objektive Sachverhalt die erstgerichtlichen (Mindest-)Annahmen zur subjektiven Tatseite indiziert. Im übrigen ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, warum der Angeklagte bei der gebotenen Anlegung des objektiviert-subjektiven Maßstabes in der Fluchtsituation nicht fähig gewesen sein sollte, den - evidenten - objektiven Sorgfaltsanforderungen zu genügen bzw die Möglichkeit des Verletzungserfolges zu erkennen.Dem gegen den Schuldspruch A/2 erhobenen Einwand unzureichender Begründung (Ziffer 5,) des - nach tatrichterlicher Überzeugung zumindest bedingten - Mißhandlungsvorsatzes sowie der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit und der subjektiven Vorhersehbarkeit des verpönten (Verletzungs-)Erfolges genügt es zu erwidern, daß der - vom Beschwerdeführer nicht bestrittene - objektive Sachverhalt die erstgerichtlichen (Mindest-)Annahmen zur subjektiven Tatseite indiziert. Im übrigen ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, warum der Angeklagte bei der gebotenen Anlegung des objektiviert-subjektiven Maßstabes in der Fluchtsituation nicht fähig gewesen sein sollte, den - evidenten - objektiven Sorgfaltsanforderungen zu genügen bzw die Möglichkeit des Verletzungserfolges zu erkennen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem erhobenen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem erhobenen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.