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Entscheidung 12 Os 5/96×

Entscheidung 12 Os 5/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os5/96

Entscheidungsdatum

21.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dragan R***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20. Oktober 1995, GZ 33 römisch fünf r 2.231/95-40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22. September 1977 geborene Jugendliche Dragan R***** der Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (A/I) und des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter ("2. Satz 2.") Fall und Paragraph 15, StGB (B) sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, 84, Absatz eins, StGB (A/2) schuldig erkannt.

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat Dragan R*****

A) am 15. Juni 1995 in Z***** dem Matthias D*****

1) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Milorad C*****, Pero M***** und Marinko S***** als Mittäter mit Gewalt gegen seine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bergeldbetrag unbekannter Höhe mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie dem Genannten "in dessen Wohnung auflauerten, wobei sie maskiert waren und einen CO2-Revolver sowie Handschellen und Klebebänder zwecks Fesselung mitführten";

2) durch Versetzen eines Stoßes, wodurch er gegen einen Heizkörper stieß, am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig multiple, im Urteilssatz näher angeführte Verletzungen, darunter einen Bruch der neunten Rippe "im Rückenbereich" verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit zugefügt.

Rechtliche Beurteilung

Die allein gegen die Schuldspruchfakten A/1 und A/2 aus Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Behauptung unzureichender Begründung (Ziffer 5,) zuwider konnte das (Jugend-)Schöffengericht die zum Schuldspruch wegen des versuchten schweren Raubes (A/1) getroffene Feststellung, wonach Dragan R***** und seine Mittäter "aufgrund der unerwarteten Begleitung" des Matthias D***** "in Panik" gerieten und fluchtartig die Wohnung verließen (US 9), auf die inhaltlich idente Verantwortung des Beschwerdeführers (S 97/II) gründen und daraus den logisch und empirisch einwandfreien Schluß ziehen, daß sie deshalb "die Aussichtslosigkeit erkannten, den Raubüberfall zu beenden, und nicht freiwillig, d.h. frei von psychischem Zwang, von ihrem Vorhaben abgelassen haben" (US 13).

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) neuerlich bloß die Zulässigkeit dieses Schlusses negiert, verfehlt sie den gebotenen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und somit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, ohne damit - aus der Sicht der dazu sachlich mitrelevierten Ziffer 5, - einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen.

Dem gegen den Schuldspruch A/2 erhobenen Einwand unzureichender Begründung (Ziffer 5,) des - nach tatrichterlicher Überzeugung zumindest bedingten - Mißhandlungsvorsatzes sowie der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit und der subjektiven Vorhersehbarkeit des verpönten (Verletzungs-)Erfolges genügt es zu erwidern, daß der - vom Beschwerdeführer nicht bestrittene - objektive Sachverhalt die erstgerichtlichen (Mindest-)Annahmen zur subjektiven Tatseite indiziert. Im übrigen ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, warum der Angeklagte bei der gebotenen Anlegung des objektiviert-subjektiven Maßstabes in der Fluchtsituation nicht fähig gewesen sein sollte, den - evidenten - objektiven Sorgfaltsanforderungen zu genügen bzw die Möglichkeit des Verletzungserfolges zu erkennen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die außerdem erhobenen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E41722 12D00056

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00005.96.0321.000

Dokumentnummer

JJT_19960321_OGH0002_0120OS00005_9600000_000