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Entscheidung 12 Os 5/98×

Entscheidung 12 Os 5/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os5/98

Entscheidungsdatum

12.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Franz H***** gegen den Angleichungsbeschluß des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 9.Dezember 1997, GZ 13 römisch fünf r 311/96-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß vom 9.Dezember 1997, ON 41, glich das Erstgericht die schriftliche Urteilsausfertigung dem mündlich verkündeten Urteil an, indem es die für die bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe bestimmte Probezeit statt mit drei Jahren nunmehr verkündungskonform mit zwei Jahren festhielt, wozu es - der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider zur Wahrung von dessen Interessen - verpflichtet war, weil hier - anders als bei der zu 12 Os 83,108/95 aktuell gewesenen Konstellation - der Inhalt des tatsächlich gefällten Urteils eindeutig feststeht.

Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde war vorweg mangels Vorliegens der unabdingbaren Rechtsmittelprämisse einer faßbaren Beschwer zurückzuweisen.

Anmerkung

E62623 12D00058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00005.98.0312.000

Dokumentnummer

JJT_19980312_OGH0002_0120OS00005_9800000_000