Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 5/99×

Entscheidung 12 Os 5/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os5/99

Entscheidungsdatum

18.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Feber 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Martin M***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 5 E römisch fünf r 285/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 17. September 1998, AZ 9 Ns 82/98, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz den gegen die Versäumung der Berufungsverhandlung gerichteten Antrag des Verurteilten Dr. Martin M***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, daß Paragraph 364, StPO auf diesen Fall nicht anwendbar sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Verurteilten ergriffene Beschwerde war zurückzuweisen, weil - entgegen der vom Oberlandesgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung - gegen diese Entscheidung in den Verfahrensgesetzen kein Rechtsmittel vorgesehen ist.

Anmerkung

E53185 12D00059

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00005.99.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19990218_OGH0002_0120OS00005_9900000_000