Entscheidung 12 Os 5/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.02.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Feber 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Martin M***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 5 E Vr 285/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 17. September 1998, AZ 9 Ns 82/98, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Feber 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Martin M***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 5 E römisch fünf r 285/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 17. September 1998, AZ 9 Ns 82/98, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz den gegen die Versäumung der Berufungsverhandlung gerichteten Antrag des Verurteilten Dr. Martin M***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, daß § 364 StPO auf diesen Fall nicht anwendbar sei.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz den gegen die Versäumung der Berufungsverhandlung gerichteten Antrag des Verurteilten Dr. Martin M***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, daß Paragraph 364, StPO auf diesen Fall nicht anwendbar sei.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Verurteilten ergriffene Beschwerde war zurückzuweisen, weil - entgegen der vom Oberlandesgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung - gegen diese Entscheidung in den Verfahrensgesetzen kein Rechtsmittel vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00005.99.0218.000
Dokumentnummer
JJT_19990218_OGH0002_0120OS00005_9900000_000