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Entscheidung 12 Os 50/05b×

Entscheidung 12 Os 50/05b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os50/05b

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef S***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Dezember 2004, GZ 032 Hv 100/04i-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Josef S***** des Verbrechens des schweren Betruges als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 146, 147 Absatz 3, StGB (römisch eins./1.) sowie der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch eins.2.) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch eins./3.) schuldig erkannt.

Danach hat er

römisch eins. Anfang November 2003 in Wien

1. Gabriele R***** dazu bestimmt, mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und Josef S***** unrechtmäßig zu bereichern, Franz Si***** und die damit befassten Bankangestellten durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorspiegelung, eine redliche Finderin der Sparbücher zu sein, zur Geldüberweisung und Barauszahlung von insgesamt 75.913,83 EUR zu verleiten und so Franz Si***** in dieser Höhe am Vermögen zu schädigen, indem er ihr 15 dem Franz Si***** unrechtmäßig weggenommene Sparbücher mit einem Gesamteinlagenstand von ca 4,500.000 S (327.054,88 EUR) aushändigte, sie aufforderte, seine Fingerabdrücke abzuwischen, den Sparbuchberechtigten Franz Si***** anzurufen, zu erklären, dass sie diese Sparbücher gefunden habe, dafür einen Finderlohn von zumindest 1,000.000 S (72.674,42 EUR) erhalten wolle und ihr die entsprechende Telefonnummer nannte;

2. eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Holzkassette beinhaltend 1.500 EUR Bargeld dem Franz Si***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

3.) zugleich durch die zu 2.) angeführte Tat Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich 15 in der Holzschatulle verwahrt gewesene vinkulierte Sparbücher des Franz Si***** mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Anträge auf „Überprüfung des Kontos (der Kontobewegungen) lautend auf Gabriele R***** ... zum Beweis dafür, dass die (Mit-)Angeklagte ab dem Tatzeitpunkt wesentlich höhere Schulden und Vermögensverhältnisse gehabt hat, als sie angegeben hat", sowie auf „Einvernahme der Mutter der Angeklagten R***** diese kann das auch bezeugen", und der „Zeugin namens Lydia" zum Beweisthema, „dass die Zweitangeklagte (Gabriele R*****) wesentlich höhere Geldbeträge ausgegeben hat", unterblieben ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,). Denn der Antragsteller legte nicht dar, aus welchem Grund die beantragten Beweisaufnahmen ein mit der Verantwortung der den Beschwerdeführer belastenden Mitangeklagten, wonach sie sich bloß 24.000 EUR unrechtmäßig zueignete, unvereinbares Ergebnis erwarten ließe. Dies wäre insbesondere im Blick auf die Tatsache, dass die Mittäterin über ein reguläres Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis verfügte (US 7; vergleiche auch S 293), geboten gewesen. Die Anträge streben daher eine unzulässige Erkundungsbeweisführung an (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).

Soweit der Angeklagte in seiner Rechtsmittelschrift über sein Vorbringen bei der Antragstellung hinausgeht, bringt er den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil die Verfahrensrüge stets von dem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag, sonach von dem dort angebotenen Beweismittel und dem dort genannten Beweisthema auszugehen hat (Ratz aaO Rz 325). Warum die Tatrichter bei gebotener gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) dazu verhalten gewesen sein sollten, die im Rechtsmittel aufgelisteten, selbst die nach der Verantwortung der Gabriele R***** ihr aus der Tat zugeflossenen ca 24.000 EUR bloß unerheblich übersteigenden Schulden bzw Ausgaben der Genannten gesondert zu erörtern, obwohl sie über ein regelmäßiges Arbeitseinkommen verfügte, wird in der Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht nachvollziehbar dargetan.

Nach Prüfung der Akten anhand der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die entgegen der wechselhaften Verantwortung des Beschwerdeführers - der ursprünglich behauptete, mit der Sache nichts zu tun zu haben, nach Vorhalt der Angaben der Gabriele R***** vorgab, die Holzkassette nicht weggenommen, wohl aber die Sparbücher gefunden zu haben (S 93), in der Folge bekundete, „sicher nichts mehr" zu sagen (S 95), dann erklärte, „die volle Wahrheit zu sagen" und den Diebstahl der Holzkassette mit dem Bargeld „in einer Kurzschlusshandlung" gestand (S 97) sowie vorgab, er habe die Sparbücher an den Geschädigten zurückstellen wollen, weil ihm „das leid tat" (S 99) und bloß „spaßhalber" bzw „sarkastisch" Gabriele R***** gesagt zu haben, „dass sie vielleicht einen Finderlohn bekommen kann" (S 93 bzw 201), ehe er schließlich behauptete, sein Zwillingsbruder habe den Diebstahl verübt, er sei bloß um Schadensgutmachung bemüht gewesen (S 197 ff) - getroffenen, dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nicht öffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E78515 12Os50.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00050.05B.0915.000

Dokumentnummer

JJT_20050915_OGH0002_0120OS00050_05B0000_000