Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Anträge auf „Überprüfung des Kontos (der Kontobewegungen) lautend auf Gabriele R***** ... zum Beweis dafür, dass die (Mit-)Angeklagte ab dem Tatzeitpunkt wesentlich höhere Schulden und Vermögensverhältnisse gehabt hat, als sie angegeben hat", sowie auf „Einvernahme der Mutter der Angeklagten R***** diese kann das auch bezeugen", und der „Zeugin namens Lydia" zum Beweisthema, „dass die Zweitangeklagte (Gabriele R*****) wesentlich höhere Geldbeträge ausgegeben hat", unterblieben ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Z 4). Denn der Antragsteller legte nicht dar, aus welchem Grund die beantragten Beweisaufnahmen ein mit der Verantwortung der den Beschwerdeführer belastenden Mitangeklagten, wonach sie sich bloß 24.000 EUR unrechtmäßig zueignete, unvereinbares Ergebnis erwarten ließe. Dies wäre insbesondere im Blick auf die Tatsache, dass die Mittäterin über ein reguläres Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis verfügte (US 7; vgl auch S 293), geboten gewesen. Die Anträge streben daher eine unzulässige Erkundungsbeweisführung an (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Die Anträge auf „Überprüfung des Kontos (der Kontobewegungen) lautend auf Gabriele R***** ... zum Beweis dafür, dass die (Mit-)Angeklagte ab dem Tatzeitpunkt wesentlich höhere Schulden und Vermögensverhältnisse gehabt hat, als sie angegeben hat", sowie auf „Einvernahme der Mutter der Angeklagten R***** diese kann das auch bezeugen", und der „Zeugin namens Lydia" zum Beweisthema, „dass die Zweitangeklagte (Gabriele R*****) wesentlich höhere Geldbeträge ausgegeben hat", unterblieben ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,). Denn der Antragsteller legte nicht dar, aus welchem Grund die beantragten Beweisaufnahmen ein mit der Verantwortung der den Beschwerdeführer belastenden Mitangeklagten, wonach sie sich bloß 24.000 EUR unrechtmäßig zueignete, unvereinbares Ergebnis erwarten ließe. Dies wäre insbesondere im Blick auf die Tatsache, dass die Mittäterin über ein reguläres Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis verfügte (US 7; vergleiche auch S 293), geboten gewesen. Die Anträge streben daher eine unzulässige Erkundungsbeweisführung an (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Soweit der Angeklagte in seiner Rechtsmittelschrift über sein Vorbringen bei der Antragstellung hinausgeht, bringt er den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil die Verfahrensrüge stets von dem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag, sonach von dem dort angebotenen Beweismittel und dem dort genannten Beweisthema auszugehen hat (Ratz aaO Rz 325). Warum die Tatrichter bei gebotener gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) dazu verhalten gewesen sein sollten, die im Rechtsmittel aufgelisteten, selbst die nach der Verantwortung der Gabriele R***** ihr aus der Tat zugeflossenen ca 24.000 EUR bloß unerheblich übersteigenden Schulden bzw Ausgaben der Genannten gesondert zu erörtern, obwohl sie über ein regelmäßiges Arbeitseinkommen verfügte, wird in der Mängelrüge (Z 5) nicht nachvollziehbar dargetan.Soweit der Angeklagte in seiner Rechtsmittelschrift über sein Vorbringen bei der Antragstellung hinausgeht, bringt er den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil die Verfahrensrüge stets von dem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag, sonach von dem dort angebotenen Beweismittel und dem dort genannten Beweisthema auszugehen hat (Ratz aaO Rz 325). Warum die Tatrichter bei gebotener gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) dazu verhalten gewesen sein sollten, die im Rechtsmittel aufgelisteten, selbst die nach der Verantwortung der Gabriele R***** ihr aus der Tat zugeflossenen ca 24.000 EUR bloß unerheblich übersteigenden Schulden bzw Ausgaben der Genannten gesondert zu erörtern, obwohl sie über ein regelmäßiges Arbeitseinkommen verfügte, wird in der Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht nachvollziehbar dargetan.
Nach Prüfung der Akten anhand der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die entgegen der wechselhaften Verantwortung des Beschwerdeführers - der ursprünglich behauptete, mit der Sache nichts zu tun zu haben, nach Vorhalt der Angaben der Gabriele R***** vorgab, die Holzkassette nicht weggenommen, wohl aber die Sparbücher gefunden zu haben (S 93), in der Folge bekundete, „sicher nichts mehr" zu sagen (S 95), dann erklärte, „die volle Wahrheit zu sagen" und den Diebstahl der Holzkassette mit dem Bargeld „in einer Kurzschlusshandlung" gestand (S 97) sowie vorgab, er habe die Sparbücher an den Geschädigten zurückstellen wollen, weil ihm „das leid tat" (S 99) und bloß „spaßhalber" bzw „sarkastisch" Gabriele R***** gesagt zu haben, „dass sie vielleicht einen Finderlohn bekommen kann" (S 93 bzw 201), ehe er schließlich behauptete, sein Zwillingsbruder habe den Diebstahl verübt, er sei bloß um Schadensgutmachung bemüht gewesen (S 197 ff) - getroffenen, dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die entgegen der wechselhaften Verantwortung des Beschwerdeführers - der ursprünglich behauptete, mit der Sache nichts zu tun zu haben, nach Vorhalt der Angaben der Gabriele R***** vorgab, die Holzkassette nicht weggenommen, wohl aber die Sparbücher gefunden zu haben (S 93), in der Folge bekundete, „sicher nichts mehr" zu sagen (S 95), dann erklärte, „die volle Wahrheit zu sagen" und den Diebstahl der Holzkassette mit dem Bargeld „in einer Kurzschlusshandlung" gestand (S 97) sowie vorgab, er habe die Sparbücher an den Geschädigten zurückstellen wollen, weil ihm „das leid tat" (S 99) und bloß „spaßhalber" bzw „sarkastisch" Gabriele R***** gesagt zu haben, „dass sie vielleicht einen Finderlohn bekommen kann" (S 93 bzw 201), ehe er schließlich behauptete, sein Zwillingsbruder habe den Diebstahl verübt, er sei bloß um Schadensgutmachung bemüht gewesen (S 197 ff) - getroffenen, dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nicht öffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nicht öffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.