Der dagegen aus den Gründen der Z 2 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus den Gründen der Ziffer 2 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Mit seiner auf Z 2 (gemeint wohl Z 3) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rüge behauptet der Beschwerdeführer mangelnde Rechtswirksamkeit der Anklageschrift, weil ihm diese nicht durch das Gericht, sondern durch einen Justizwachebeamten und überdies ohne rechtliche Belehrung gemäß § 213 Abs 2 StPO zugestellt worden sei, und damit der Sache nach einen Verstoß gegen § 221 Abs 2 StPO (vgl RIS-Justiz RS0097825; Fabrizy StPO10 § 281 Rz 34; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 242). Diesem Vorbringen ist jedoch schon deshalb der Boden entzogen, weil die Anklageschrift nicht nur an den Verteidiger, sondern auch an den Angeklagten, diesem unter Anschluss des StPOForm Ankl 2, das die in § 213 Abs 2 StPO vorgesehene Belehrung enthält, zugestellt wurde (S 13 in ON 1; Rückscheine bei ON 36). Die Anklage ist daher, ohne dass ein Einspruch erhoben wurde, rechtswirksam geworden. Auch die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 StPO wurde gewahrt (vgl S 15 f in ON 1 und die dort angeschlossenen Zustellnachweise). Der Einwand der Subsumtionsrüge (nominell Z 10, der Sache nach Z 11), angesichts der Ausführungen des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. M*****, der Alkoholmissbrauch des Angeklagten sei eine der Komponenten, die zu dessen Gefährlichkeit führe, hätte das Erstgericht anstelle der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eine solche in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher verfügen müssen, lässt sämtliche eine Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB tragenden Urteilsfeststellungen (US 21 - 24) außer Acht und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Mit seiner auf Ziffer 2, (gemeint wohl Ziffer 3,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Rüge behauptet der Beschwerdeführer mangelnde Rechtswirksamkeit der Anklageschrift, weil ihm diese nicht durch das Gericht, sondern durch einen Justizwachebeamten und überdies ohne rechtliche Belehrung gemäß Paragraph 213, Absatz 2, StPO zugestellt worden sei, und damit der Sache nach einen Verstoß gegen Paragraph 221, Absatz 2, StPO vergleiche RIS-Justiz RS0097825; Fabrizy StPO10 Paragraph 281, Rz 34; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 242). Diesem Vorbringen ist jedoch schon deshalb der Boden entzogen, weil die Anklageschrift nicht nur an den Verteidiger, sondern auch an den Angeklagten, diesem unter Anschluss des StPOForm Ankl 2, das die in Paragraph 213, Absatz 2, StPO vorgesehene Belehrung enthält, zugestellt wurde (S 13 in ON 1; Rückscheine bei ON 36). Die Anklage ist daher, ohne dass ein Einspruch erhoben wurde, rechtswirksam geworden. Auch die Vorbereitungsfrist des Paragraph 221, Absatz 2, StPO wurde gewahrt vergleiche S 15 f in ON 1 und die dort angeschlossenen Zustellnachweise). Der Einwand der Subsumtionsrüge (nominell Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 11,), angesichts der Ausführungen des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. M*****, der Alkoholmissbrauch des Angeklagten sei eine der Komponenten, die zu dessen Gefährlichkeit führe, hätte das Erstgericht anstelle der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eine solche in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher verfügen müssen, lässt sämtliche eine Einweisung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB tragenden Urteilsfeststellungen (US 21 - 24) außer Acht und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.