[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Dass die Zeugen Marco R***** und Ingo V***** in der Hauptverhandlung jeweils deponierten, beim Angeklagten kein Messer gesehen zu haben (ON 33 S 6), steht schon mit Blick darauf, dass sich diese Aussagedetails – wie sich aus deren Kontext (ON 33 S 5 f iVm ON 2 [4] Dass die Zeugen Marco R***** und Ingo V***** in der Hauptverhandlung jeweils deponierten, beim Angeklagten kein Messer gesehen zu haben (ON 33 S 6), steht schon mit Blick darauf, dass sich diese Aussagedetails – wie sich aus deren Kontext (ON 33 S 5 f in Verbindung mit ON 2
S 17 [Zeuge R*****] und ON 2 S 21 [Zeuge V*****]) ergibt – jeweils auf das Geschehen nach der inkriminierten Raubtat beziehen, der Feststellung des Einsatzes eines Jausenmessers mit Zackenschliff als Raubmittel (US 3 f) nicht entgegen. Diese Depositionen waren daher entgegen dem Vorwurf unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) nicht gesondert erörterungsbedürftig.S 17 [Zeuge R*****] und ON 2 S 21 [Zeuge V*****]) ergibt – jeweils auf das Geschehen nach der inkriminierten Raubtat beziehen, der Feststellung des Einsatzes eines Jausenmessers mit Zackenschliff als Raubmittel (US 3 f) nicht entgegen. Diese Depositionen waren daher entgegen dem Vorwurf unvollständiger Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht gesondert erörterungsbedürftig.
[5] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) ist die bekämpfte Feststellung mit dem Hinweis auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse und die Angaben der Zeugen Haci H*****, Marco R*****, Ingo V***** und GI Gerhard Re***** (US 5) keineswegs unbegründet geblieben. [5] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) ist die bekämpfte Feststellung mit dem Hinweis auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse und die Angaben der Zeugen Haci H*****, Marco R*****, Ingo V***** und GI Gerhard Re***** (US 5) keineswegs unbegründet geblieben.
[6] Der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen. Eine über diese Prüfung hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie es die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt – wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). [6] Der formelle Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen. Eine über diese Prüfung hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie es die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt – wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[7] Mit der Wiederholung der vorerwähnten Details der Aussagen der Zeugen Marco R***** und Ingo V***** sowie dem weiteren Hinweis auf die Aussage des Zeugen GI Gerhard Re*****, wonach er – sinngemäß – bei der informativen Befragung der beteiligten Personen „nicht mitbekommen“ habe, „dass von einem Messer die Rede gewesen wäre“, und er so einen Umstand jedenfalls in seinem Bericht erwähnt hätte (ON 33 S 7), werden von der Tatsachenrüge (Z 5a) qualifizierte Bedenken im eingangs aufgezeigten Sinn nicht erweckt. [7] Mit der Wiederholung der vorerwähnten Details der Aussagen der Zeugen Marco R***** und Ingo V***** sowie dem weiteren Hinweis auf die Aussage des Zeugen GI Gerhard Re*****, wonach er – sinngemäß – bei der informativen Befragung der beteiligten Personen „nicht mitbekommen“ habe, „dass von einem Messer die Rede gewesen wäre“, und er so einen Umstand jedenfalls in seinem Bericht erwähnt hätte (ON 33 S 7), werden von der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) qualifizierte Bedenken im eingangs aufgezeigten Sinn nicht erweckt.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[9] Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ist das Oberlandesgericht Graz zuständig (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter Satz StPO). [9] Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ist das Oberlandesgericht Graz zuständig (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, dritter Satz StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.