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Entscheidung 12 Os 50/21a×

Entscheidung 12 Os 50/21a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os50/21a

Entscheidungsdatum

27.05.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Pentz in der Strafsache gegen Gulled A***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 21. Jänner 2021, GZ 79 Hv 115/20y-34, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gulled A***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (1./) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, und 2 erster Fall StGB (2./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 11. Juli 2020 in K***** Haci H*****

1./ durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld in unbekannter Höhe, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht, indem er ein Jausenmesser mit Zackenschliff gegen das Opfer richtete und von ihm Geld forderte,

2./ durch die wiederholten, mit der Geste des „Halsabschneidens“ verbundenen Äußerungen, er werde ihn umbringen, gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Dass die Zeugen Marco R***** und Ingo V***** in der Hauptverhandlung jeweils deponierten, beim Angeklagten kein Messer gesehen zu haben (ON 33 S 6), steht schon mit Blick darauf, dass sich diese Aussagedetails – wie sich aus deren Kontext (ON 33 S 5 f in Verbindung mit ON 2

S 17 [Zeuge R*****] und ON 2 S 21 [Zeuge V*****]) ergibt – jeweils auf das Geschehen nach der inkriminierten Raubtat beziehen, der Feststellung des Einsatzes eines Jausenmessers mit Zackenschliff als Raubmittel (US 3 f) nicht entgegen. Diese Depositionen waren daher entgegen dem Vorwurf unvollständiger Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht gesondert erörterungsbedürftig.

[5] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) ist die bekämpfte Feststellung mit dem Hinweis auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse und die Angaben der Zeugen Haci H*****, Marco R*****, Ingo V***** und GI Gerhard Re***** (US 5) keineswegs unbegründet geblieben.

[6] Der formelle Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen. Eine über diese Prüfung hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie es die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt – wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).

[7] Mit der Wiederholung der vorerwähnten Details der Aussagen der Zeugen Marco R***** und Ingo V***** sowie dem weiteren Hinweis auf die Aussage des Zeugen GI Gerhard Re*****, wonach er – sinngemäß – bei der informativen Befragung der beteiligten Personen „nicht mitbekommen“ habe, „dass von einem Messer die Rede gewesen wäre“, und er so einen Umstand jedenfalls in seinem Bericht erwähnt hätte (ON 33 S 7), werden von der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) qualifizierte Bedenken im eingangs aufgezeigten Sinn nicht erweckt.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[9] Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ist das Oberlandesgericht Graz zuständig (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, dritter Satz StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E131848

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00050.21A.0527.000

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Dokumentnummer

JJT_20210527_OGH0002_0120OS00050_21A0000_000