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Entscheidung 12 Os 50/86×

Entscheidung 12 Os 50/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os50/86

Entscheidungsdatum

10.04.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.April 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, HONProf. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Breycha als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard W*** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, erster Satz StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 13. Februar 1986, GZ 20 römisch fünf r 4.111/85-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem - auf dem Wahrspruch der Geschwornen

beruhenden - angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Gerhard W*** (neben einer anderen strafbaren Handlung auch) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, erster Deliktsfall StGB schuldig erkannt, weil er am 24.September 1985 in Innsbruck dem Rudolf R*** unter Vorhalt einer Schrotflinte und mit den Worten "Überfall", sohin unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, Bargeld mit Bereicherungsvorsatz abzunötigen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Ziffer 11, Litera a, (sachlich Litera b,) des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde behauptet eine unrichtige Anwendung des Gesetzes durch die Verneinung der Zusatzfrage (Punkte 2 des Frageschemas) nach Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) durch die Geschwornen. Mit den gegen die (faktische und rechtliche) Richtigkeit dieses Verdikts gerichteten Argumenten wird jedoch kein im Gesetz vorgesehener Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht, weil ein solcher Strafaufhebungsgrund nicht unmittelbar mit einem materiellen Nichtigkeitsgrund releviert werden kann - Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, StPO ist kein Gegenstück zum Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, StPO, wie ein Textvergleich auf den ersten Blick zeigt - und dieser Wahrspruch nur im Wege einer Anfechtung der bezüglichen Rechtsbelehrung (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO) hätte bekämpft werden können (Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , Paragraph 345, Ziffer 11, b ENr. 4; 10 Os 68/81, 10 Os 133/81 ua), diese aber in der Beschwerde ausdrücklich als schlüssig und hinreichend bezeichnet wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt nach Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO in Verbindung mit Paragraphen 285, a Ziffer 2, 344, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Da eine Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof nicht erfolgte, war der Akt in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 285, b Absatz 6, 344, StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigende Berufung des Angeklagten zuständigen Oberlandesgericht Linz zuzuweisen.

Anmerkung

E07963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00050.86.0410.000

Dokumentnummer

JJT_19860410_OGH0002_0120OS00050_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung