Die auf Z 11 lit a (sachlich lit b) des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde behauptet eine unrichtige Anwendung des Gesetzes durch die Verneinung der Zusatzfrage (Punkte 2 des Frageschemas) nach Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) durch die Geschwornen. Mit den gegen die (faktische und rechtliche) Richtigkeit dieses Verdikts gerichteten Argumenten wird jedoch kein im Gesetz vorgesehener Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht, weil ein solcher Strafaufhebungsgrund nicht unmittelbar mit einem materiellen Nichtigkeitsgrund releviert werden kann - § 345 Abs 1 Z 11 StPO ist kein Gegenstück zum § 281 Abs 1 Z 9 StPO, wie ein Textvergleich auf den ersten Blick zeigt - und dieser Wahrspruch nur im Wege einer Anfechtung der bezüglichen Rechtsbelehrung (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO) hätte bekämpft werden können (Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , § 345 Z 11 b ENr. 4; 10 Os 68/81, 10 Os 133/81 ua), diese aber in der Beschwerde ausdrücklich als schlüssig und hinreichend bezeichnet wird.Die auf Ziffer 11, Litera a, (sachlich Litera b,) des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde behauptet eine unrichtige Anwendung des Gesetzes durch die Verneinung der Zusatzfrage (Punkte 2 des Frageschemas) nach Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) durch die Geschwornen. Mit den gegen die (faktische und rechtliche) Richtigkeit dieses Verdikts gerichteten Argumenten wird jedoch kein im Gesetz vorgesehener Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht, weil ein solcher Strafaufhebungsgrund nicht unmittelbar mit einem materiellen Nichtigkeitsgrund releviert werden kann - Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, StPO ist kein Gegenstück zum Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, StPO, wie ein Textvergleich auf den ersten Blick zeigt - und dieser Wahrspruch nur im Wege einer Anfechtung der bezüglichen Rechtsbelehrung (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO) hätte bekämpft werden können (Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , Paragraph 345, Ziffer 11, b ENr. 4; 10 Os 68/81, 10 Os 133/81 ua), diese aber in der Beschwerde ausdrücklich als schlüssig und hinreichend bezeichnet wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt nach §§ 285 d Abs 1 Z 1, 344 StPO in Verbindung mit §§ 285 a Z 2, 344 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt nach Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO in Verbindung mit Paragraphen 285, a Ziffer 2, 344, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Da eine Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof nicht erfolgte, war der Akt in sinngemäßer Anwendung der §§ 285 b Abs 6, 344 StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigende Berufung des Angeklagten zuständigen Oberlandesgericht Linz zuzuweisen.Da eine Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof nicht erfolgte, war der Akt in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 285, b Absatz 6, 344, StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigende Berufung des Angeklagten zuständigen Oberlandesgericht Linz zuzuweisen.