Berechtigung muß bereits der Mängelrüge (Z 5) zuerkannt werden, in welcher zutreffend moniert wird, daß die im Hinblick auf den gegen den Angeklagten erhobenen Kernvorwurf - er habe in zahlreichen Fällen trotz beendeter Arbeiten keine Rechnungen gelegt - zentrale Urteilskonstatierung, er sei als einziger für die Erstellung der Rechnungen verantwortlich gewesen (S 119 und 121) insofern an einer aktenwidrigen Begründung leidet, als das Urteil diese Feststellung auf die "eigenen Angaben" des Angeklagten stützt (S 121), dieser aber sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung deponiert hatte, die einzelnen Baustellen seien von seinem Sohn - über dessen Stellung und internen Verantwortungsbereich im Betrieb das Urteil keinerlei Feststellungen enthält - und ihm (dem Beschwerdeführer) betreut worden (S 22), und bei seinen Baustellen bestimme er, wann Rechnung zu legen sei, bei den anderen Baustellen sein Sohn, je nachdem, wer welche Baustelle habe (S 80).Berechtigung muß bereits der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuerkannt werden, in welcher zutreffend moniert wird, daß die im Hinblick auf den gegen den Angeklagten erhobenen Kernvorwurf - er habe in zahlreichen Fällen trotz beendeter Arbeiten keine Rechnungen gelegt - zentrale Urteilskonstatierung, er sei als einziger für die Erstellung der Rechnungen verantwortlich gewesen (S 119 und 121) insofern an einer aktenwidrigen Begründung leidet, als das Urteil diese Feststellung auf die "eigenen Angaben" des Angeklagten stützt (S 121), dieser aber sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung deponiert hatte, die einzelnen Baustellen seien von seinem Sohn - über dessen Stellung und internen Verantwortungsbereich im Betrieb das Urteil keinerlei Feststellungen enthält - und ihm (dem Beschwerdeführer) betreut worden (S 22), und bei seinen Baustellen bestimme er, wann Rechnung zu legen sei, bei den anderen Baustellen sein Sohn, je nachdem, wer welche Baustelle habe (S 80).
Da dieser relevante Begründungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war das Urteil bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zu kassieren (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.Da dieser relevante Begründungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war das Urteil bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zu kassieren (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß es im fortgesetzten Rechtsgang, um die subjektive Tatseite (auch im Zusammenhang mit der inkriminierten Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer, welche Abgabenkomponenten im Urteil völlig unerörtert blieben) einschließlich des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit verläßlich beurteilen zu können, unumgänglich sein wird, in Ansehung der einzelnen Baustellen Feststellungen über den Abschluß der Arbeiten, über den Zeitpunkt der jeweils gelegten Teil- oder Schlußrechnungen und - in welche Richtung auch der Antrag auf Vernehmung des Zeugen H***** zielte (S 107 f) - darüber zu treffen, ob bzw. wann Teilrechnungen der Steuerberatungskanzlei L***** übergeben wurden und welche Informationen der Angeklagte in diesem Zusammenhang von der Kanzlei erhielt (siehe dazu insbesondere die Verantwortung des Angeklagten (S 82 f).