Da der Beschwerdeführer der Aussage der Zeugin Monika F*****, der Angeklagte habe während der Zeit ihrer Gefangenschaft in der ehelichen Wohnung (IV.) das Schnurlostelefon immer bei sich gehabt (391/II iVm 259 f/I), lediglich die lapidare Verantwortung entgegensetzte, sie habe "sicherlich immer ungehindert telefonieren können", ohne im gesamten Verfahren auch nur anzudeuten, geschweige denn konkret zu behaupten, daß seine Ehegattin damals tatsächlich telefonierte (327/II iVm 217 oo f/I), wurden durch die Abweisung des Beweisantrages, durch Anfrage bei der Telekom festzustellen, ob und zu welchen Anschlüssen in der Zeit vom 19. bis 23.Jänner 1997 vom gemeinsamen Telefonanschluß Gespräche abgegangen seien (451/II iVm ON 96/II), ebensowenig Verteidigungsrechte (Z 4) verletzt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4, E 4) wie durch das Begehren, bei der Firma M***** anzufragen, ob in der fraglichen Zeit in diesem Unternehmen Verkäufe getätigt wurden (451/II); denn auch insoweit hat sich der Angeklagte niemals darauf berufen, daß er sich damals an seinem dortigen - nach der Aussage der Zeugin Claudia M***** (445 f/II) nur unregelmäßig aufgesuchten - Arbeitsplatz aufgehalten hat.Da der Beschwerdeführer der Aussage der Zeugin Monika F*****, der Angeklagte habe während der Zeit ihrer Gefangenschaft in der ehelichen Wohnung (römisch vier.) das Schnurlostelefon immer bei sich gehabt (391/II in Verbindung mit 259 f/I), lediglich die lapidare Verantwortung entgegensetzte, sie habe "sicherlich immer ungehindert telefonieren können", ohne im gesamten Verfahren auch nur anzudeuten, geschweige denn konkret zu behaupten, daß seine Ehegattin damals tatsächlich telefonierte (327/II in Verbindung mit 217 oo f/I), wurden durch die Abweisung des Beweisantrages, durch Anfrage bei der Telekom festzustellen, ob und zu welchen Anschlüssen in der Zeit vom 19. bis 23.Jänner 1997 vom gemeinsamen Telefonanschluß Gespräche abgegangen seien (451/II in Verbindung mit ON 96/II), ebensowenig Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) verletzt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4,, E 4) wie durch das Begehren, bei der Firma M***** anzufragen, ob in der fraglichen Zeit in diesem Unternehmen Verkäufe getätigt wurden (451/II); denn auch insoweit hat sich der Angeklagte niemals darauf berufen, daß er sich damals an seinem dortigen - nach der Aussage der Zeugin Claudia M***** (445 f/II) nur unregelmäßig aufgesuchten - Arbeitsplatz aufgehalten hat.
Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 7 StPO ist der Angeklagte nicht berechtigt, weil sich die Nichterledigung eines Anklagepunktes nur zu seinem Vorteil auswirken kann (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 7 E 1). Sein - im übrigen unberechtigter (US 16 iVm US 34) - Einwand einer Nichterledigung des Anklagepunktes I. geht daher von vornherein ins Leere.Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 7, StPO ist der Angeklagte nicht berechtigt, weil sich die Nichterledigung eines Anklagepunktes nur zu seinem Vorteil auswirken kann (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 7, E 1). Sein - im übrigen unberechtigter (US 16 in Verbindung mit US 34) - Einwand einer Nichterledigung des Anklagepunktes römisch eins. geht daher von vornherein ins Leere.
Die Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer (zu VIII.) jeweils mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz handelte (US 23, 24 und 41), findet der Mängelrüge (Z 5) zuwider in den Depositionen der Zeugin Monika F***** (513/I, 379 f/II) und den im Aktenvermerk des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark vom 17.April 1997 festgehaltenen Angaben der Standesbeamtin Waltraud K***** (513/I) eine tragfähige Basis; daraus folgt nämlich eindeutig, daß auch nach der Tathandlung vom 16.Dezember 1996 keine Heiratsurkunde im Besitz der Zeugin verblieben ist.Die Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer (zu römisch acht.) jeweils mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz handelte (US 23, 24 und 41), findet der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider in den Depositionen der Zeugin Monika F***** (513/I, 379 f/II) und den im Aktenvermerk des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark vom 17.April 1997 festgehaltenen Angaben der Standesbeamtin Waltraud K***** (513/I) eine tragfähige Basis; daraus folgt nämlich eindeutig, daß auch nach der Tathandlung vom 16.Dezember 1996 keine Heiratsurkunde im Besitz der Zeugin verblieben ist.
Angesichts der von Monika F***** behaupteten Modalitäten vor der Nötigung vom 22.Jänner 1997 (II./5. iVm IV. und V./5.-7.) kommt dem Umstand, daß sich diese Zeugin in der Hauptverhandlung zwar nicht an eine ausdrückliche, wohl aber eine sinngemäße Morddrohung zu erinnern vermochte (381, 383/II iVm 257 f, insb 269/I), keine entscheidende Bedeutung zu. Daß sich ihre Aussage, erst im Dezember "1997" vor dem Angeklagten massive Angst bekommen zu haben (389/II), tatsächlich auf Ende 1996, somit auf einen Zeitpunkt vor Begehung der dem Angeklagten zu II./5.-8. angelasteten Nötigungsfakten bezieht, ist zwangsläufige Folge des Hauptverhandlungstermins 13.Oktober 1997. Abgesehen davon ist es für die Beurteilung der in der Mängelrüge (Z 5) aufgeworfenen Frage, ob eine Drohung objektiv geeignet ist, begründete Besorgnis einzuflößen, irrelevant, ob sie beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckte oder nicht (Leukauf/Steininger Komm3 § 74 RN 21).Angesichts der von Monika F***** behaupteten Modalitäten vor der Nötigung vom 22.Jänner 1997 (römisch zwei./5. in Verbindung mit römisch vier. und römisch fünf./5.-7.) kommt dem Umstand, daß sich diese Zeugin in der Hauptverhandlung zwar nicht an eine ausdrückliche, wohl aber eine sinngemäße Morddrohung zu erinnern vermochte (381, 383/II in Verbindung mit 257 f, insb 269/I), keine entscheidende Bedeutung zu. Daß sich ihre Aussage, erst im Dezember "1997" vor dem Angeklagten massive Angst bekommen zu haben (389/II), tatsächlich auf Ende 1996, somit auf einen Zeitpunkt vor Begehung der dem Angeklagten zu römisch zwei./5.-8. angelasteten Nötigungsfakten bezieht, ist zwangsläufige Folge des Hauptverhandlungstermins 13.Oktober 1997. Abgesehen davon ist es für die Beurteilung der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) aufgeworfenen Frage, ob eine Drohung objektiv geeignet ist, begründete Besorgnis einzuflößen, irrelevant, ob sie beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckte oder nicht (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 74, RN 21).
Es trifft weiters der Einwand mangelnder beweismäßiger Deckung (Z 5) der dem Angeklagten zu II./1. angelasteten Gewalt durch Würgen der Dr.Elfriede Ba***** nicht zu, weil diese sinngemäß und der Tatzeuge Marian M***** ausdrücklich - wie schon vor dem Untersuchungsrichter (ON 16/I) - ein Würgen behaupteten (401, 409/II) und somit die Verantwortung des Beschwerdeführers, "nur aus Verständigungsgründen bei Dr.Ba***** ein Angreifen am Hals angedeutet zu haben", in keiner Weise bestätigten.Es trifft weiters der Einwand mangelnder beweismäßiger Deckung (Ziffer 5,) der dem Angeklagten zu römisch zwei./1. angelasteten Gewalt durch Würgen der Dr.Elfriede Ba***** nicht zu, weil diese sinngemäß und der Tatzeuge Marian M***** ausdrücklich - wie schon vor dem Untersuchungsrichter (ON 16/I) - ein Würgen behaupteten (401, 409/II) und somit die Verantwortung des Beschwerdeführers, "nur aus Verständigungsgründen bei Dr.Ba***** ein Angreifen am Hals angedeutet zu haben", in keiner Weise bestätigten.
In der Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich der Angeklagte unter Vernachlässigung des gesamten übrigen Beweissubstrats mit dem Hinweis auf eine angeblich "logisch nicht nachvollziehbare" Unvorsichtigkeit einzelner Tatopfer durch Aufrechterhaltung der persönlichen (I.; II./2. und 3., III./1., V./1. und 2.; II./4., III./2., V./3.) oder geschäftlichen (VII./2. und 3.) Beziehungen zum Angeklagten, weiters auf bloß vermeintliche Widersprüche in den Aussagen der Zeugen (VII./1. - vgl ON 16/I), deren vereinzelt zögerndes, ersichtlich von Angst geprägtes Aussageverhalten (II./4., III./2., V./3.) sowie eine Monika F***** - nach der Aktenlage allerdings rein theoretisch - zeitweise eröffnete Fluchtmöglichkeit (IV.) gegen die Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Zeugen. Durch Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung verfehlt er damit ebenso eine gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes wie mit dem weiteren Einwand (zu IV., V./4.), die Aussage einer Tatzeugin ließe partiell und isoliert betrachtet eine andere Lösung der Beweisfrage für denkbar erscheinen.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wendet sich der Angeklagte unter Vernachlässigung des gesamten übrigen Beweissubstrats mit dem Hinweis auf eine angeblich "logisch nicht nachvollziehbare" Unvorsichtigkeit einzelner Tatopfer durch Aufrechterhaltung der persönlichen (römisch eins.; römisch zwei./2. und 3., römisch drei./1., römisch fünf./1. und 2.; römisch zwei./4., römisch drei./2., römisch fünf./3.) oder geschäftlichen (römisch sieben./2. und 3.) Beziehungen zum Angeklagten, weiters auf bloß vermeintliche Widersprüche in den Aussagen der Zeugen (römisch sieben./1. - vergleiche ON 16/I), deren vereinzelt zögerndes, ersichtlich von Angst geprägtes Aussageverhalten (römisch zwei./4., römisch drei./2., römisch fünf./3.) sowie eine Monika F***** - nach der Aktenlage allerdings rein theoretisch - zeitweise eröffnete Fluchtmöglichkeit (römisch vier.) gegen die Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Zeugen. Durch Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung verfehlt er damit ebenso eine gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes wie mit dem weiteren Einwand (zu römisch vier., römisch fünf./4.), die Aussage einer Tatzeugin ließe partiell und isoliert betrachtet eine andere Lösung der Beweisfrage für denkbar erscheinen.
Da das Beschwerdevorbringen (Z 5 a) schließlich auch insoweit fehl geht, als es unter alleiniger Berufung auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten die durch keinerlei sonstiges Beweisergebnis indizierte amtswegige Überprüfung einer vom Erstgericht als glaubwürdig erachteten Zeugenaussage reklamiert, war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Da das Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, a) schließlich auch insoweit fehl geht, als es unter alleiniger Berufung auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten die durch keinerlei sonstiges Beweisergebnis indizierte amtswegige Überprüfung einer vom Erstgericht als glaubwürdig erachteten Zeugenaussage reklamiert, war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Aus deren Anlaß überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, daß das Urteil im Schuldspruch laut Punkt VII. des Urteilssatzes (Betrug zum Nachteil des Marian M*****) an nicht geltend gemachten Feststellungsmängeln zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bzw Z 10 StPO) leidet, welche einer abschließenden rechtlichen Beurteilung im Wege stehen.Aus deren Anlaß überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, daß das Urteil im Schuldspruch laut Punkt römisch sieben. des Urteilssatzes (Betrug zum Nachteil des Marian M*****) an nicht geltend gemachten Feststellungsmängeln zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, bzw Ziffer 10, StPO) leidet, welche einer abschließenden rechtlichen Beurteilung im Wege stehen.
Nach dem Urteilssachverhalt erhielt der Darlehensgeber vom Angeklagten vor Auszahlung der diesem als betrügerisch herausgelockt angelasteten Darlehen (VII./1. und 2.) fünf Bilder und eine Stereoanlage ausgefolgt; ob es sich dabei von seiner Seite um eine Pfandbestellung handelte, bleibt nicht nur nach der sprachlichen Fassung des Urteils (US 6, 7, 19), sondern auch deshalb zweifelhaft, weil der Angeklagte nach den Urteilsannahmen die Stereoanlage später wieder zurückforderte (US 21).Nach dem Urteilssachverhalt erhielt der Darlehensgeber vom Angeklagten vor Auszahlung der diesem als betrügerisch herausgelockt angelasteten Darlehen (römisch sieben./1. und 2.) fünf Bilder und eine Stereoanlage ausgefolgt; ob es sich dabei von seiner Seite um eine Pfandbestellung handelte, bleibt nicht nur nach der sprachlichen Fassung des Urteils (US 6, 7, 19), sondern auch deshalb zweifelhaft, weil der Angeklagte nach den Urteilsannahmen die Stereoanlage später wieder zurückforderte (US 21).
Da eine pfandrechtlich gesicherte Darlehensschuld den Betrugsschaden um den Verkehrswert des Pfandes vermindert (Leukauf/Steininger Komm3 § 147 RN 44), im konkreten Fall davon überdies die Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB betroffen sein könnte, sind demnach im gegebenen Zusammenhang nicht nur klare Konstatierungen darüber erforderlich, ob es sich überhaupt - auch aus der Sicht des Angeklagten - um ein Pfand handelte, sondern auch, welchen Wert die übergebenen Fahrnisse zum entscheidenden Zeitpunkt der Darlehensauszahlung repräsentierten.Da eine pfandrechtlich gesicherte Darlehensschuld den Betrugsschaden um den Verkehrswert des Pfandes vermindert (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 147, RN 44), im konkreten Fall davon überdies die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB betroffen sein könnte, sind demnach im gegebenen Zusammenhang nicht nur klare Konstatierungen darüber erforderlich, ob es sich überhaupt - auch aus der Sicht des Angeklagten - um ein Pfand handelte, sondern auch, welchen Wert die übergebenen Fahrnisse zum entscheidenden Zeitpunkt der Darlehensauszahlung repräsentierten.
Im Faktum VII./3. wird dem Angeklagten nach dem Urteilsspruch (US 7) - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - angelastet, den Verkauf des Autowracks von Anfang an lediglich vorgetäuscht und dem Geschädigten solcherart den Kaufpreis herausgelockt zu haben, während die Feststellungen davon ausgehen, daß er erst in der Folge durch Täuschung über Tatsachen die Wiederausfolgung des Kaufgegenstandes erreichte und M***** erst dadurch betrügerisch schädigte (US 21). Damit geht das Urteil von zwei verschiedenen Taten aus, was den Schuldspruch unüberprüfbar macht. Auch insoweit sind daher eindeutige Feststellungen erforderlich. Der strafrechtlich relevante Schaden entspricht im zweiten Fall dem - mit dem Kaufpreis nicht zwangsläufig identen - Verkehrswert des Kaufgegenstandes. Auch dieser wäre daher gegebenenfalls festzustellen.Im Faktum römisch sieben./3. wird dem Angeklagten nach dem Urteilsspruch (US 7) - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - angelastet, den Verkauf des Autowracks von Anfang an lediglich vorgetäuscht und dem Geschädigten solcherart den Kaufpreis herausgelockt zu haben, während die Feststellungen davon ausgehen, daß er erst in der Folge durch Täuschung über Tatsachen die Wiederausfolgung des Kaufgegenstandes erreichte und M***** erst dadurch betrügerisch schädigte (US 21). Damit geht das Urteil von zwei verschiedenen Taten aus, was den Schuldspruch unüberprüfbar macht. Auch insoweit sind daher eindeutige Feststellungen erforderlich. Der strafrechtlich relevante Schaden entspricht im zweiten Fall dem - mit dem Kaufpreis nicht zwangsläufig identen - Verkehrswert des Kaufgegenstandes. Auch dieser wäre daher gegebenenfalls festzustellen.
Da die aufgezeigten Feststellungsmängel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können, war gemäß §§ 285 e, 290 Abs 1 StPO mit Kassierung der betreffenden Schuldsprüche und solcherart auch des Strafausspruchs sowie des Marian M***** betreffenden Adhäsionserkenntnisses vorzugehen.Da die aufgezeigten Feststellungsmängel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können, war gemäß Paragraphen 285, e, 290 Absatz eins, StPO mit Kassierung der betreffenden Schuldsprüche und solcherart auch des Strafausspruchs sowie des Marian M***** betreffenden Adhäsionserkenntnisses vorzugehen.
Mit seiner (damit gegenstandslosen) Berufung gegen den Strafausspruch war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Über die Berufung des Angeklagten gegen das von der Aufhebung nicht betroffene Adhäsionserkenntnis hinsichtlich des Anspruchs der Christine B***** wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.