Die dagegen aus Z 9 lit a, 10 und (nominell auch) Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten läßt zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen, weil sie die darin vertretenen Rechtsthesen entweder an urteilsfremde Prämissen knüpft oder dafür jegliches Argumentationssubstrat anzugeben unterläßt.Die dagegen aus Ziffer 9, Litera a,, 10 und (nominell auch) Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten läßt zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen, weil sie die darin vertretenen Rechtsthesen entweder an urteilsfremde Prämissen knüpft oder dafür jegliches Argumentationssubstrat anzugeben unterläßt.
In Widerspruch zu dem im gegebenen Anfechtungsrahmen bindenden Urteilssachverhalt stehen nicht nur die Einwände gegen den festgestellten Diebstahlsvorsatz (zu I/1. und 2.), wonach sich der Beschwerdeführer (zu I/1.) lediglich für eine vorangegangene Entsorgung seines Hab und Gutes habe schadlos halten wollen und der Diebstahl eines Müllcontainers "quasi eine Ersatzvornahme für einen" (allerdings nicht kostenlosen) "administrativen Anspruch" gewesen sei, sondern auch die Behauptungen, das Diebsgut (zu I/1.) sei wertlos gewesen und in niemandes Gewahrsame gestanden, der vom Angeklagten (zu I/3.) behauptete Kauf in einem anderen Geschäft nicht widerlegbar und die (zu III) konstatierte Absicht, das bedrohte Kind in Furcht und Unruhe zu versetzen, fallbezogen auf Grund angeblich dagegensprechender Umstände nicht gegeben.In Widerspruch zu dem im gegebenen Anfechtungsrahmen bindenden Urteilssachverhalt stehen nicht nur die Einwände gegen den festgestellten Diebstahlsvorsatz (zu I/1. und 2.), wonach sich der Beschwerdeführer (zu I/1.) lediglich für eine vorangegangene Entsorgung seines Hab und Gutes habe schadlos halten wollen und der Diebstahl eines Müllcontainers "quasi eine Ersatzvornahme für einen" (allerdings nicht kostenlosen) "administrativen Anspruch" gewesen sei, sondern auch die Behauptungen, das Diebsgut (zu I/1.) sei wertlos gewesen und in niemandes Gewahrsame gestanden, der vom Angeklagten (zu I/3.) behauptete Kauf in einem anderen Geschäft nicht widerlegbar und die (zu römisch drei) konstatierte Absicht, das bedrohte Kind in Furcht und Unruhe zu versetzen, fallbezogen auf Grund angeblich dagegensprechender Umstände nicht gegeben.
Dem gesetzlichen Erfordernis einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung der nichtigkeitsbegründenden Tatumstände (§ 285a Z 2 StPO) hinwieder werden alle weiteren Beschwerdeeinwände nicht gerecht.Dem gesetzlichen Erfordernis einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung der nichtigkeitsbegründenden Tatumstände (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) hinwieder werden alle weiteren Beschwerdeeinwände nicht gerecht.
Denn das lapidare Vorbringen (der Sache nach allein Z 10), alle Diebstähle (I) seien "durch verständliche oder teils unverständliche Not" bedingte existenznotwendige Maßnahmen und somit "Entwendungen minderen Grades" gewesen, läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen sich der Angeklagte ungeachtet seines durchaus existenzsichernden Einkommens, das ihm sogar den Ankauf eines Kraftfahrzeuges gestattet hatte (US 5), in einer Notlage befunden haben und zu deren Beseitigung zudem auf die zu I/4. und 5. bezeichneten Gegenstände, insbesondere Kennzeichentafeln angewiesen gewesen sein sollte. Davon abgesehen ignoriert die Beschwerde die der angestrebten Qualifikation entgegenstehende Feststellung, daß mehrere Diebstähle (I/1. und 2.) durch Einsteigen auf einen Lagerplatz begangen wurden (US 2 und 7).Denn das lapidare Vorbringen (der Sache nach allein Ziffer 10,), alle Diebstähle (römisch eins) seien "durch verständliche oder teils unverständliche Not" bedingte existenznotwendige Maßnahmen und somit "Entwendungen minderen Grades" gewesen, läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen sich der Angeklagte ungeachtet seines durchaus existenzsichernden Einkommens, das ihm sogar den Ankauf eines Kraftfahrzeuges gestattet hatte (US 5), in einer Notlage befunden haben und zu deren Beseitigung zudem auf die zu I/4. und 5. bezeichneten Gegenstände, insbesondere Kennzeichentafeln angewiesen gewesen sein sollte. Davon abgesehen ignoriert die Beschwerde die der angestrebten Qualifikation entgegenstehende Feststellung, daß mehrere Diebstähle (I/1. und 2.) durch Einsteigen auf einen Lagerplatz begangen wurden (US 2 und 7).
Sie gibt aber auch keinerlei Begründung dafür, warum bei dem dem Beschwerdeführer angelasteten Ladendiebstahl (I/4.) trotz des Umstandes, daß er bei seiner Betretung nur die Taschenlampe freiwillig herausgab (US 6), "tätige Reue und Rücktritt vom Versuch" vorliegen und die Kennzeichentafeln (I/5.), mögen sie auch im Rechtssinn nicht verkehrsfähig sein, so doch nur "ideellen" Wert haben sollten (Leukauf/Steininger Komm3 § 127 RN 7).Sie gibt aber auch keinerlei Begründung dafür, warum bei dem dem Beschwerdeführer angelasteten Ladendiebstahl (I/4.) trotz des Umstandes, daß er bei seiner Betretung nur die Taschenlampe freiwillig herausgab (US 6), "tätige Reue und Rücktritt vom Versuch" vorliegen und die Kennzeichentafeln (I/5.), mögen sie auch im Rechtssinn nicht verkehrsfähig sein, so doch nur "ideellen" Wert haben sollten (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 127, RN 7).
In Ermangelung einer Argumentation, die die Relevanz der - nach Anzeigeerstattung vorgenommenen (ON 5/I iVm S 17/II) - Schadensgutmachung und der Tatsache, daß das beschädigte Kraftfahrzeug durch die dem Angeklagten angelastete Tat (II/2.) nicht unbrauchbar geworden ist, für die rechtliche Beurteilung als Sachbeschädigung (zu II) erkennen läßt, ist auch das weitere Beschwerdevorbringen unbeachtlich.In Ermangelung einer Argumentation, die die Relevanz der - nach Anzeigeerstattung vorgenommenen (ON 5/I in Verbindung mit S 17/II) - Schadensgutmachung und der Tatsache, daß das beschädigte Kraftfahrzeug durch die dem Angeklagten angelastete Tat (II/2.) nicht unbrauchbar geworden ist, für die rechtliche Beurteilung als Sachbeschädigung (zu römisch zwei) erkennen läßt, ist auch das weitere Beschwerdevorbringen unbeachtlich.
Gleiches gilt schließlich für den Einwand (Z 9 lit a), die Sachbeschädigungen seien gerechtfertigt, weil diese in einem Fall (II/1.) der notwendigen Wiederbeschaffung "unrechtmäßig beschlagnahmten Eigentums" und im übrigen (II/2.) der Hintanhaltung eines durch Fotografieren der Behausung des Angeklagten zu befürchtenden "folgenschweren Integritätseingriffs" gedient hätten. Denn damit wird weder dargetan, inwieweit der Beschwerdeführer (zu II/1.) in Ausübung erlaubter Selbsthilfe (Leukauf/Steininger Komm3 § 3 RN 67) gehandelt haben könnte, noch, welchen in den allgemein anerkannten Katalog sonstiger Rechtfertigungsgründe fallenden Umstand er in Ansehung der Beschädigung des Gemeindefahrzeuges (II/2.) für sich in Anspruch nehmen könnte.Gleiches gilt schließlich für den Einwand (Ziffer 9, Litera a,), die Sachbeschädigungen seien gerechtfertigt, weil diese in einem Fall (II/1.) der notwendigen Wiederbeschaffung "unrechtmäßig beschlagnahmten Eigentums" und im übrigen (II/2.) der Hintanhaltung eines durch Fotografieren der Behausung des Angeklagten zu befürchtenden "folgenschweren Integritätseingriffs" gedient hätten. Denn damit wird weder dargetan, inwieweit der Beschwerdeführer (zu II/1.) in Ausübung erlaubter Selbsthilfe (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 3, RN 67) gehandelt haben könnte, noch, welchen in den allgemein anerkannten Katalog sonstiger Rechtfertigungsgründe fallenden Umstand er in Ansehung der Beschädigung des Gemeindefahrzeuges (II/2.) für sich in Anspruch nehmen könnte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die außerdem vom Angeklagten ergriffene Berufung ist folglich das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die außerdem vom Angeklagten ergriffene Berufung ist folglich das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.