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Entscheidung 12 Os 51/00×

Entscheidung 12 Os 51/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os51/00

Entscheidungsdatum

13.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Oskar S***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 7. Feber 2000, GZ 39 römisch fünf r 899/99-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Oskar S***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (römisch eins) und des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Darnach hat er mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung

römisch eins. zwischen 29. April 1997 und 4. August 1997 in Köttlach in einverständlichem Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Andreas P***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig zu sein, Angestellte der S-B***** zur Gewährung und Ausbezahlung eines Kredites in der Höhe von 1,9 Millionen Schilling verleitet, wodurch die Bausparkasse der Ö***** S***** AG um diesen Betrag am Vermögen geschädigt wurde;

römisch zwei. im Juli 1997 in Gloggnitz und an anderen Orten ein Gut, nämlich 100.000 S Bargeld, das ihm von Ewald W***** zur Übergabe an Franz H***** als Anzahlung für den Kauf eines Hauses anvertraut worden war, zugeeignet, indem er den Betrag vereinbarungswidrig für sich verwendete.

Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider musste die Einschätzung des Bausparkassen-Angestellten B*****, wonach der Wert der mit dem größeren Teil der Darlehenssumme gekauften Liegenschaft nach Renovierung des Hauses 4,87 Mio S betragen hätte (S 91), als vorliegend ohne ausschlaggebende Bedeutung nicht gesondert erörtert werden. Fallbezogen stand nämlich im Vordergrund, dass der Angeklagte von Anfang an nicht vorhatte, die Gebäudesanierung vorzunehmen. Diese primär entscheidende Urteilsfeststellung konnten die Tatrichter aber logisch und empirisch einwandfrei daraus ableiten, dass der Angeklagte damals arbeitslos war, zahlreiche Exekutionen wegen früher eingegangener Schulden im Betrag von ca 700.000 S gegen ihn anhängig waren und er wusste, dass ihm die Rückzahlung der monatlich fälligen Kreditrate von 14.000 S nicht möglich sein würde und die Instandsetzung einen weiteren Kredit von 5 Mio S erfordert hätte (US 8 f).

Bei dieser Sachlage maß das Erstgericht dem ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogenen Umstand, dass der Angeklagte die "Haushaltsrechnung" (d.i. die Aufstellung der laufenden Einnahmen und Ausgaben), die krasse Verfälschung der Realität darstellte, dem gesondert verfolgten Andreas P***** blanko unterschrieben hatte, zu Recht keine entscheidende Bedeutung bei und musste sich bei der gesetzlich gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) auch nicht mit der Verantwortung auseinandersetzen, wonach Oskar S***** damit gerechnet haben will, die eine Kreditrückzahlungen aus den Erträgen des - überhaupt erst nach einer Renovierung möglichen - Betriebes einer Frühstückspension finanzieren zu können.

Gleiches gilt für die Aussage des Zeugen Ewald W*****, der Angeklagte habe bei der Übergabe der 100.000 S nicht ausdrücklich zugesagt, den Betrag an den Hauseigentümer zu übergeben, weil er nach Darstellung dieses Zeugen zuvor eine Anzahlung für den Hausbesitzer in dieser Höhe gefordert hatte (S 303).

Warum die vom Beschwerdeführer - trotz umfassender tatrichterlicher Ablehnung seiner leugnenden Gesamteinlassung - vermisste Erörterung der Detailbehauptung, er habe den Geldbetrag an Andreas P***** weitergegeben und 50.000 S als Provision zurückerhalten, von entscheidender Bedeutung sein könnte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt zur Gänze den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes:

Die Behauptung, der Vorwurf des schweren Betruges und der Veruntreuung ließe sich "zumindest im Zweifel" nicht aufrecht erhalten, weil die zur Kreditbesicherung dienende Liegenschaft "auf Grund der eigenen Schätzung der Bausparkasse ein ausreichendes Wertpotential darstellt, das die Schädigung der kreditgebenden Bausparkasse ausschließt", setzt sich über den mit bloß 750.000 S konstatierten Liegenschaftswert hinweg. Der Einwand, das Schöffengericht "hätte mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht annehmen dürfen, dass er (der Angeklagte) sich die anvertrauten 100.000 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zugeeignet habe", bestreitet die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite der Veruntreuung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E58584 12D00510

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00051..0613.000

Dokumentnummer

JJT_20000613_OGH0002_0120OS00051_0000000_000