Der Mängelrüge (Z 5) zuwider musste die Einschätzung des Bausparkassen-Angestellten B*****, wonach der Wert der mit dem größeren Teil der Darlehenssumme gekauften Liegenschaft nach Renovierung des Hauses 4,87 Mio S betragen hätte (S 91), als vorliegend ohne ausschlaggebende Bedeutung nicht gesondert erörtert werden. Fallbezogen stand nämlich im Vordergrund, dass der Angeklagte von Anfang an nicht vorhatte, die Gebäudesanierung vorzunehmen. Diese primär entscheidende Urteilsfeststellung konnten die Tatrichter aber logisch und empirisch einwandfrei daraus ableiten, dass der Angeklagte damals arbeitslos war, zahlreiche Exekutionen wegen früher eingegangener Schulden im Betrag von ca 700.000 S gegen ihn anhängig waren und er wusste, dass ihm die Rückzahlung der monatlich fälligen Kreditrate von 14.000 S nicht möglich sein würde und die Instandsetzung einen weiteren Kredit von 5 Mio S erfordert hätte (US 8 f).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider musste die Einschätzung des Bausparkassen-Angestellten B*****, wonach der Wert der mit dem größeren Teil der Darlehenssumme gekauften Liegenschaft nach Renovierung des Hauses 4,87 Mio S betragen hätte (S 91), als vorliegend ohne ausschlaggebende Bedeutung nicht gesondert erörtert werden. Fallbezogen stand nämlich im Vordergrund, dass der Angeklagte von Anfang an nicht vorhatte, die Gebäudesanierung vorzunehmen. Diese primär entscheidende Urteilsfeststellung konnten die Tatrichter aber logisch und empirisch einwandfrei daraus ableiten, dass der Angeklagte damals arbeitslos war, zahlreiche Exekutionen wegen früher eingegangener Schulden im Betrag von ca 700.000 S gegen ihn anhängig waren und er wusste, dass ihm die Rückzahlung der monatlich fälligen Kreditrate von 14.000 S nicht möglich sein würde und die Instandsetzung einen weiteren Kredit von 5 Mio S erfordert hätte (US 8 f).
Bei dieser Sachlage maß das Erstgericht dem ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogenen Umstand, dass der Angeklagte die "Haushaltsrechnung" (d.i. die Aufstellung der laufenden Einnahmen und Ausgaben), die krasse Verfälschung der Realität darstellte, dem gesondert verfolgten Andreas P***** blanko unterschrieben hatte, zu Recht keine entscheidende Bedeutung bei und musste sich bei der gesetzlich gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auch nicht mit der Verantwortung auseinandersetzen, wonach Oskar S***** damit gerechnet haben will, die eine Kreditrückzahlungen aus den Erträgen des - überhaupt erst nach einer Renovierung möglichen - Betriebes einer Frühstückspension finanzieren zu können.Bei dieser Sachlage maß das Erstgericht dem ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogenen Umstand, dass der Angeklagte die "Haushaltsrechnung" (d.i. die Aufstellung der laufenden Einnahmen und Ausgaben), die krasse Verfälschung der Realität darstellte, dem gesondert verfolgten Andreas P***** blanko unterschrieben hatte, zu Recht keine entscheidende Bedeutung bei und musste sich bei der gesetzlich gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) auch nicht mit der Verantwortung auseinandersetzen, wonach Oskar S***** damit gerechnet haben will, die eine Kreditrückzahlungen aus den Erträgen des - überhaupt erst nach einer Renovierung möglichen - Betriebes einer Frühstückspension finanzieren zu können.
Gleiches gilt für die Aussage des Zeugen Ewald W*****, der Angeklagte habe bei der Übergabe der 100.000 S nicht ausdrücklich zugesagt, den Betrag an den Hauseigentümer zu übergeben, weil er nach Darstellung dieses Zeugen zuvor eine Anzahlung für den Hausbesitzer in dieser Höhe gefordert hatte (S 303).
Warum die vom Beschwerdeführer - trotz umfassender tatrichterlicher Ablehnung seiner leugnenden Gesamteinlassung - vermisste Erörterung der Detailbehauptung, er habe den Geldbetrag an Andreas P***** weitergegeben und 50.000 S als Provision zurückerhalten, von entscheidender Bedeutung sein könnte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt zur Gänze den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes:Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt zur Gänze den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes:
Die Behauptung, der Vorwurf des schweren Betruges und der Veruntreuung ließe sich "zumindest im Zweifel" nicht aufrecht erhalten, weil die zur Kreditbesicherung dienende Liegenschaft "auf Grund der eigenen Schätzung der Bausparkasse ein ausreichendes Wertpotential darstellt, das die Schädigung der kreditgebenden Bausparkasse ausschließt", setzt sich über den mit bloß 750.000 S konstatierten Liegenschaftswert hinweg. Der Einwand, das Schöffengericht "hätte mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht annehmen dürfen, dass er (der Angeklagte) sich die anvertrauten 100.000 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zugeeignet habe", bestreitet die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite der Veruntreuung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.