Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 18. März 1997, GZ 15 EVr 134/96-25, wurde Franz F***** des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, weil er am 6. Februar 1996 gegen 19,35 Uhr in Wilhelmsburg auf der Lilienfelderstraße als Lenker eines Kombinationskraftwagens in alkoholisiertem Zustand, infolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt im Straßenverkehr gegen das von Maria G***** gelenkte beleuchtete Fahrrad stieß, wodurch die Genannte tödliche Verletzungen erlitt. Er beging in weiterer Folge Fahrerflucht und stellte sich erst nach einigen Stunden der Gendarmerie.Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 18. März 1997, GZ 15 EVr 134/96-25, wurde Franz F***** des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraph 81, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, weil er am 6. Februar 1996 gegen 19,35 Uhr in Wilhelmsburg auf der Lilienfelderstraße als Lenker eines Kombinationskraftwagens in alkoholisiertem Zustand, infolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt im Straßenverkehr gegen das von Maria G***** gelenkte beleuchtete Fahrrad stieß, wodurch die Genannte tödliche Verletzungen erlitt. Er beging in weiterer Folge Fahrerflucht und stellte sich erst nach einigen Stunden der Gendarmerie.
Bereits am 13. Dezember 1996 hatte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten auf Grund dieses Geschehens über den Genannten mit Straferkenntnis eine Geldstrafe verhängt.
Das Oberlandesgericht Wien gab mit Entscheidung vom 24. Juni 1997, AZ 20 Bs 168/97, der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten keine Folge; durch Gnadenakt des Bundespräsidenten vom 19. Mai 1999 wurde die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf fünf Monate herabgesetzt.
In seinem Urteil vom 29. Mai 2001, Franz F***** gegen Österreich (ÖJZ 2001, 22 MRK 657 = News Letter 2001, 112) traf der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf Grund der gemäß Art 25 MRK vom Antragsteller wegen Verletzung seines Rechtes darauf, nicht zweimal vor Gericht gestellt oder zweimal bestraft zu werden, - soweit hier von Relevanz - die Entscheidung ..... "2. dass eine Verletzung des Art 4 7. ZPMRK stattgefunden hat".In seinem Urteil vom 29. Mai 2001, Franz F***** gegen Österreich (ÖJZ 2001, 22 MRK 657 = News Letter 2001, 112) traf der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf Grund der gemäß Artikel 25, MRK vom Antragsteller wegen Verletzung seines Rechtes darauf, nicht zweimal vor Gericht gestellt oder zweimal bestraft zu werden, - soweit hier von Relevanz - die Entscheidung ..... "2. dass eine Verletzung des Artikel 4, 7. ZPMRK stattgefunden hat".
Im Einzelnen führte er dazu - auszugsweise wiedergegeben - aus:
"Der GH wiederholt, dass es das Ziel des Art 4 7. ZP MRK ist, die Wiederholung eines Strafverfahrens das durch eine endgültige (final) Entscheidung abgeschlossen wurde, zu verbieten (vgl das oz Gradinger-U .. Z 53). ...."Der GH wiederholt, dass es das Ziel des Artikel 4, 7. ZP MRK ist, die Wiederholung eines Strafverfahrens das durch eine endgültige (final) Entscheidung abgeschlossen wurde, zu verbieten vergleiche das oz Gradinger-U .. Ziffer 53,). ....
Im Fall Gradinger wurde der Bf zuerst von den Strafgerichten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, jedoch wurde er von dem besonderen Tatbestandselement (the special element) nach § 81 Z 2 StGB 'sich fahrlässig in einen Rauschzustand [versetzt zu haben]', wo es eine unwiderlegliche Vermutung der Alkoholisierung bei einem Blutalkohol von 0,8 m/l gab, freigesprochen (acquitted). Er wurde in der Folge von den Verwaltungsbehörden wegen Lenkens 'eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand' entgegen § 5 Abs 1 und § 99 Abs 1 lit a StVO, wo die Alkoholbeeinflussung bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 g/l als vorhanden angenommen wird, verurteilt....Im Fall Gradinger wurde der Bf zuerst von den Strafgerichten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, jedoch wurde er von dem besonderen Tatbestandselement (the special element) nach Paragraph 81, Ziffer 2, StGB 'sich fahrlässig in einen Rauschzustand [versetzt zu haben]', wo es eine unwiderlegliche Vermutung der Alkoholisierung bei einem Blutalkohol von 0,8 m/l gab, freigesprochen (acquitted). Er wurde in der Folge von den Verwaltungsbehörden wegen Lenkens 'eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand' entgegen Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO, wo die Alkoholbeeinflussung bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 g/l als vorhanden angenommen wird, verurteilt....
Im vorliegenden Fall wurde der Bf zuerst von der Verwaltungsbehörde wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss gemäß § 5 Abs 1 und § 99 Abs 1 lit a StVO bestraft. Im nachfolgenden Strafverfahren wurde er wegen fahrlässiger Tötung mit der besonderen Qualifikation nach § 81 Abs 2 'sich in einen Rauschzustand [versetzt zu haben]' verurteilt. Der GH merkt an, dass es zwei Unterschiede zwischen dem Fall Gradinger und dem vorliegenden Fall gibt: die Verfahren wurden in umgekehrter Reihenfolge geführt, und es gab keine Inkonsistenz zwischen der Sachverhaltsbeurteilung der Verwaltungsbehörden und der Strafgerichte, da beide befanden, dass der Bf einen Blutalkoholgehalt von über 0,8 g/l hatte (Z 28)Im vorliegenden Fall wurde der Bf zuerst von der Verwaltungsbehörde wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO bestraft. Im nachfolgenden Strafverfahren wurde er wegen fahrlässiger Tötung mit der besonderen Qualifikation nach Paragraph 81, Absatz 2, 'sich in einen Rauschzustand [versetzt zu haben]' verurteilt. Der GH merkt an, dass es zwei Unterschiede zwischen dem Fall Gradinger und dem vorliegenden Fall gibt: die Verfahren wurden in umgekehrter Reihenfolge geführt, und es gab keine Inkonsistenz zwischen der Sachverhaltsbeurteilung der Verwaltungsbehörden und der Strafgerichte, da beide befanden, dass der Bf einen Blutalkoholgehalt von über 0,8 g/l hatte (Ziffer 28,)
Der GH erachtete jedoch, dass diese Unterschiede nicht entscheidend sind. Wie bereits oben gesagt, betrifft die Frage, ob der Grundsatz des non bis in idem verletzt ist, die Verwandtschaft zwischen den beiden in Rede stehenden strafbaren Handlungen und kann daher nicht von der Reihenfolge abhängen, in welcher die betreffenden Verfahren geführt werden. Was den Umstand anlangt, dass Herr Gradinger von der besonderen Qualifikation nach § 81 Z 2 StGB freigesprochen (was acquitted of the special element under Article 81 § 2 of the Criminal Code) aber wegen alkoholisierten Fahrens schuldig gesprochen wurde, während der Bf im vorliegenden Fall wegen beider strafbarer Handlungen schuldig erkannt wurde, wiederholt der GH, dass Art 4 7. ZP MRK sich nicht auf das Recht beschränkt, nicht zweimal bestraft zu werden, sondern auch auf das Recht bezieht, nicht zweimal vor Gericht gestellt zu werden. Was im vorliegenden Fall entscheidend ist, dass der Bf auf der Grundlage einer Handlung (on the bases of one act) zweimal vor Gericht gestellt und bestraft wurde, da die Verwaltungsstraftat des alkoholisierten Fahrens nach § 5 Abs 1 und § 99 Abs 1 lit a StVO und die besondere Qualifikation nach Art 81 Z 2 StGB, so wie sie von den Gerichten ausgelegt wird, sich in ihren wesentlichen Elementen nicht unterscheiden (do not differ in their essential elements). (Z 29) .....Der GH erachtete jedoch, dass diese Unterschiede nicht entscheidend sind. Wie bereits oben gesagt, betrifft die Frage, ob der Grundsatz des non bis in idem verletzt ist, die Verwandtschaft zwischen den beiden in Rede stehenden strafbaren Handlungen und kann daher nicht von der Reihenfolge abhängen, in welcher die betreffenden Verfahren geführt werden. Was den Umstand anlangt, dass Herr Gradinger von der besonderen Qualifikation nach Paragraph 81, Ziffer 2, StGB freigesprochen (was acquitted of the special element under Article 81 Paragraph 2, of the Criminal Code) aber wegen alkoholisierten Fahrens schuldig gesprochen wurde, während der Bf im vorliegenden Fall wegen beider strafbarer Handlungen schuldig erkannt wurde, wiederholt der GH, dass Artikel 4, 7. ZP MRK sich nicht auf das Recht beschränkt, nicht zweimal bestraft zu werden, sondern auch auf das Recht bezieht, nicht zweimal vor Gericht gestellt zu werden. Was im vorliegenden Fall entscheidend ist, dass der Bf auf der Grundlage einer Handlung (on the bases of one act) zweimal vor Gericht gestellt und bestraft wurde, da die Verwaltungsstraftat des alkoholisierten Fahrens nach Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO und die besondere Qualifikation nach Artikel 81, Ziffer 2, StGB, so wie sie von den Gerichten ausgelegt wird, sich in ihren wesentlichen Elementen nicht unterscheiden (do not differ in their essential elements). (Ziffer 29,) .....
Schließlich bemerkt der GH, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden dem Vertragsstaat frei bleibt, zu regeln, welche der beiden strafbaren Handlungen verfolgt werden soll. Er merkt weiters an, dass sich die Rechtslage in Österreich im Gefolge des U VfGH 5. 12. 1996 geändert hat, sodass heute die Verwaltungsübertretung des Fahrens unter Alkoholeinfluss gem § 5 Abs 1 und § 99 Abs 1 lit a StVO nicht verfolgt wird, wenn der Sachverhalt auch die besondere Qualifikation der strafbaren Handlung nach Art 81 Abs 2 StVO aufweist. Zur maßgeblichen Zeit jedoch wurde dem Bf wegen beider strafbarer Handlungen, die die gleichen Tatbestandsmerkmale enthielten, der Prozess gemacht, und er wurde wegen beider Straftaten bestraft. (Z 31)Schließlich bemerkt der GH, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden dem Vertragsstaat frei bleibt, zu regeln, welche der beiden strafbaren Handlungen verfolgt werden soll. Er merkt weiters an, dass sich die Rechtslage in Österreich im Gefolge des U VfGH 5. 12. 1996 geändert hat, sodass heute die Verwaltungsübertretung des Fahrens unter Alkoholeinfluss gem Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO nicht verfolgt wird, wenn der Sachverhalt auch die besondere Qualifikation der strafbaren Handlung nach Artikel 81, Absatz 2, StVO aufweist. Zur maßgeblichen Zeit jedoch wurde dem Bf wegen beider strafbarer Handlungen, die die gleichen Tatbestandsmerkmale enthielten, der Prozess gemacht, und er wurde wegen beider Straftaten bestraft. (Ziffer 31,)
Es hat daher eine Verletzung des Art 4 7. ZP MRK stattgefunden. (Z 32)"Es hat daher eine Verletzung des Artikel 4, 7. ZP MRK stattgefunden. (Ziffer 32,)"
Wie der EGMR in seiner vorliegenden Entscheidung somit ausdrücklich betonte, betrifft die Frage, ob mit der hier aktuellen gesonderten Bestrafung durch Verwaltungsbehörde und Gericht der Grundsatz des ne bis in idem verletzt ist, das Verhältnis "zweier strafbarer Handlungen" (gemeint: Straftatbestände) zueinander und nicht die Reihenfolge, in welcher die betreffenden Verfahren geführt wurden (Z 29). Er hob weiters hervor, dass es in einem Fall, wie dem vorliegenden, dem Vertragsstaat frei bleibt, zu regeln, welche der "beiden" (laut EGMR-Begründung allerdings in ihren wesentlichen Elementen nicht zu unterscheidenden und daher als eine Tat zu verstehenden) strafbaren Handlungen verfolgt werden soll (Z 31).Wie der EGMR in seiner vorliegenden Entscheidung somit ausdrücklich betonte, betrifft die Frage, ob mit der hier aktuellen gesonderten Bestrafung durch Verwaltungsbehörde und Gericht der Grundsatz des ne bis in idem verletzt ist, das Verhältnis "zweier strafbarer Handlungen" (gemeint: Straftatbestände) zueinander und nicht die Reihenfolge, in welcher die betreffenden Verfahren geführt wurden (Ziffer 29,). Er hob weiters hervor, dass es in einem Fall, wie dem vorliegenden, dem Vertragsstaat frei bleibt, zu regeln, welche der "beiden" (laut EGMR-Begründung allerdings in ihren wesentlichen Elementen nicht zu unterscheidenden und daher als eine Tat zu verstehenden) strafbaren Handlungen verfolgt werden soll (Ziffer 31,).