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Entscheidung 12 Os 51/04×

Entscheidung 12 Os 51/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os51/04

Entscheidungsdatum

27.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dkfm. Erich F***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB, AZ 14 Hv 189/02a des Landesgerichtes Klagenfurt, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 28. November 2002, GZ 14 Hv 189/02a-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Dkfm. Erich F***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28. November 2002, GZ 14 Hv 189/02-115, des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Die vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 8. Mai 2003, GZ 12 Os 16/03-7, zurückgewiesen.

Das Urteil ist seit 2. Juli 2003 (Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz über die Berufung) rechtskräftig. Die Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren wird derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg vollzogen.

Rechtliche Beurteilung

Indem der Beschwerdeführer Einwände gegen das dem Strafvollzug zu Grunde liegende rechtskräftige Urteil erhebt, übersieht er, dass die Verhängung und der Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen vom Geltungsbereich des Grundrechtsbeschwerdegesetzes ausdrücklich ausgenommen sind (Paragraph eins, Absatz 2, GRBG), weshalb die Grundrechtsbeschwerde zurückzuweisen war.

Anmerkung

E73487 12Os51.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00051.04.0527.000

Dokumentnummer

JJT_20040527_OGH0002_0120OS00051_0400000_000