Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht das dargestellte Vorgehen mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach der - gemäß § 458 Abs 5 StPO auch vor dem Bezirksgericht geltenden - Regelung des § 252 Abs 1 StPO dürfen (ua) Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den im Gesetz genannten Fällen (§ 252 Abs 1 Z 1 bis Z 4 StPO) verlesen werden. Da hier keiner dieser Ausnahmetatbestände vorlag, war die Verlesung der genannten Protokolle über die polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen unzulässig. Insbesonders kann aus dem Nichterscheinen der Beschuldigten zur Hauptverhandlung deren Einverständnis iS des § 252 Abs 1 Z 4 StPO nicht abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0117012; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 103).Nach der - gemäß Paragraph 458, Absatz 5, StPO auch vor dem Bezirksgericht geltenden - Regelung des Paragraph 252, Absatz eins, StPO dürfen (ua) Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den im Gesetz genannten Fällen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, StPO) verlesen werden. Da hier keiner dieser Ausnahmetatbestände vorlag, war die Verlesung der genannten Protokolle über die polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen unzulässig. Insbesonders kann aus dem Nichterscheinen der Beschuldigten zur Hauptverhandlung deren Einverständnis iS des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0117012; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 103).
Gemäß § 271 Abs 6 letzter Satz StPO ist den Beschuldigten, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung zuzustellen. Dieser Bestimmung wurde ebenfalls nicht entsprochen.Gemäß Paragraph 271, Absatz 6, letzter Satz StPO ist den Beschuldigten, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung zuzustellen. Dieser Bestimmung wurde ebenfalls nicht entsprochen.
Da nicht auszuschließen ist, dass die Gesetzesverletzungen zum Nachteil der Verurteilten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.Da nicht auszuschließen ist, dass die Gesetzesverletzungen zum Nachteil der Verurteilten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.
Die vom solcherart kassierten Abwesenheitsurteil rechtslogisch abhängigen Entscheidungen und Verfügungen, wie insbesondere der im Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8. November 2007, AZ 7 Bs 438/07f, enthaltene Ausspruch, dass die mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 30. Juli 2007, GZ 36 Hv 69/07k-60, über Rene L***** verhängte Sanktion eine Zusatzstrafe (§§ 31 Abs 1, 40 StGB) zum Urteil des Bezirksgericht Reutte vom 27. Februar 2007, GZ 3 U 29/07p-10, darstellt, gelten aufgrund der Urteilsaufhebung gleichermaßen als beseitigt (12 Os 99/07m; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 28). Das Bezirksgericht Reutte wird die erforderlichen Verständigungen vorzunehmen haben.Die vom solcherart kassierten Abwesenheitsurteil rechtslogisch abhängigen Entscheidungen und Verfügungen, wie insbesondere der im Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8. November 2007, AZ 7 Bs 438/07f, enthaltene Ausspruch, dass die mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 30. Juli 2007, GZ 36 Hv 69/07k-60, über Rene L***** verhängte Sanktion eine Zusatzstrafe (Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB) zum Urteil des Bezirksgericht Reutte vom 27. Februar 2007, GZ 3 U 29/07p-10, darstellt, gelten aufgrund der Urteilsaufhebung gleichermaßen als beseitigt (12 Os 99/07m; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 28). Das Bezirksgericht Reutte wird die erforderlichen Verständigungen vorzunehmen haben.