Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte Yasar M***** rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde an, die er nicht ausführte. Da auch bei deren Anmeldung keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO oder in § 281a StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe bestimmt und deutlich bezeichnet wurde, war die nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO).Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte Yasar M***** rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde an, die er nicht ausführte. Da auch bei deren Anmeldung keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO oder in Paragraph 281 a, StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe bestimmt und deutlich bezeichnet wurde, war die nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Die ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war ebenfalls zurückzuweisen, weil dieses Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehen ist (§§ 280, 283 Abs 1 StPO).Die ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war ebenfalls zurückzuweisen, weil dieses Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehen ist (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Yasar M***** wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie über die Berufung wegen Strafe und die implizite Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) des Angeklagten Kemo S***** (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Yasar M***** wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie über die Berufung wegen Strafe und die implizite Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) des Angeklagten Kemo S***** (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, dass das - entgegen § 443 Abs 1 StPO (auch idF BGBl I Nr 93/2007) in Beschlussform anstatt im Strafurteil ergangene - Einziehungserkenntnis, das sich mangels Einschränkung auf alle vom Strafurteil betroffenen Angeklagten bezieht, in Ansehung nicht näher bezeichneter „Suchtgiftutensilien“ zum Nachteil des Angeklagten Yasar M*****, aber auch der Mitangeklagten Hector C***** und Kemo S***** mit Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO behaftet ist (Ratz in WK2 § 26 Rz 18).Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, dass das - entgegen Paragraph 443, Absatz eins, StPO (auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 93 aus 2007,) in Beschlussform anstatt im Strafurteil ergangene - Einziehungserkenntnis, das sich mangels Einschränkung auf alle vom Strafurteil betroffenen Angeklagten bezieht, in Ansehung nicht näher bezeichneter „Suchtgiftutensilien“ zum Nachteil des Angeklagten Yasar M*****, aber auch der Mitangeklagten Hector C***** und Kemo S***** mit Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO behaftet ist (Ratz in WK2 Paragraph 26, Rz 18).
Einziehung setzt nach § 26 Abs 1 StGB voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (Ratz in WK² § 26 Rz 6), die in Ansehung von im Urteil nicht näher individualisierten und konkretisierten „sichergestellten Suchtgiftutensilien“ (vgl Lendl, WK-StPO § 260 Rz 35; Tipold, WK-StPO § 443 Rz 19) derzeit überhaupt nicht beurteilt werden kann (RIS-Justiz RS0121298, RS0090389; 14 Os 135/02). Selbst im Fall einer bestehenden Deliktstauglichkeit wäre dem Berechtigten vor einer Einziehung im Sinn des § 26 Abs 2 StGB angemessene Gelegenheit zu geben, diese besondere Beschaffenheit zu beseitigen (Ratz in WK2 § 26 Rz 15). Feststellungen zur Begehung welcher strafbarer Handlungen welche „Suchtgiftutensilien“ verwendet wurden bzw bestimmt waren sowie zu deren besonderen Beschaffenheit und Möglichkeiten der Beseitigung einer allenfalls gegebenen besonderen Deliktstauglichkeit enthält das Urteil nicht.Einziehung setzt nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (Ratz in WK² Paragraph 26, Rz 6), die in Ansehung von im Urteil nicht näher individualisierten und konkretisierten „sichergestellten Suchtgiftutensilien“ vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 35; Tipold, WK-StPO Paragraph 443, Rz 19) derzeit überhaupt nicht beurteilt werden kann (RIS-Justiz RS0121298, RS0090389; 14 Os 135/02). Selbst im Fall einer bestehenden Deliktstauglichkeit wäre dem Berechtigten vor einer Einziehung im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, StGB angemessene Gelegenheit zu geben, diese besondere Beschaffenheit zu beseitigen (Ratz in WK2 Paragraph 26, Rz 15). Feststellungen zur Begehung welcher strafbarer Handlungen welche „Suchtgiftutensilien“ verwendet wurden bzw bestimmt waren sowie zu deren besonderen Beschaffenheit und Möglichkeiten der Beseitigung einer allenfalls gegebenen besonderen Deliktstauglichkeit enthält das Urteil nicht.
Diese Nichtigkeit war vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen zu Gunsten aller drei Angeklagter aufzugreifen (§§ 285e erster Fall, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).Diese Nichtigkeit war vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen zu Gunsten aller drei Angeklagter aufzugreifen (Paragraphen 285 e, erster Fall, 290 Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Yasar M***** gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Kosten für das amtswegige Einschreiten des Obersten Gerichtshofs fallen ihm nicht zur Last (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12).Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Yasar M***** gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Kosten für das amtswegige Einschreiten des Obersten Gerichtshofs fallen ihm nicht zur Last (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12).