Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) die mangelnde Feststellung absichtlichen Handelns behauptet, ignoriert sie die Konstatierung, wonach es dem Beschwerdeführer gerade darauf ankam, dem Opfer „eine an sich schwere Körperverletzung wie zumindest eine solche mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung“ zuzufügen (US 3), und verfehlt damit den vom Gesetz geforderten, im Urteilssachverhalt Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die mangelnde Feststellung absichtlichen Handelns behauptet, ignoriert sie die Konstatierung, wonach es dem Beschwerdeführer gerade darauf ankam, dem Opfer „eine an sich schwere Körperverletzung wie zumindest eine solche mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung“ zuzufügen (US 3), und verfehlt damit den vom Gesetz geforderten, im Urteilssachverhalt
gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Dass die Tatrichter die angenommene Absicht aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere dem wuchtigen Faustschlag und dem anschließenden Fußtritt mit einem Sicherheitsschuh mit Stahlkappe ins Gesicht einer am Boden Liegenden ableiteten (US 3), ist der Rüge (Z 5 vierter Fall) zuwider unter dem Aspekt Dass die Tatrichter die angenommene Absicht aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere dem wuchtigen Faustschlag und dem anschließenden Fußtritt mit einem Sicherheitsschuh mit Stahlkappe ins Gesicht einer am Boden Liegenden ableiteten (US 3), ist der Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider unter dem Aspekt
der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Mit dem Einwand, das Erstgericht hätte sich „mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, ob sich der zur Tat schwer alkoholisierte Angeklagte zum Tatzeitpunkt überhaupt irgendwie bewusst war beziehungsweise sein konnte, dass er derartige Schuhe trägt“, kritisiert die Beschwerde im Ergebnis die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung und vernachlässigt darüber hinaus die Urteilsannahme, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit zumindest mittelgradig alkoholisiert war (US 2), sodass dem Umstand, er habe den angenommenen Blutalkoholgehalt von 1,26 %o erst zu Beginn seiner polizeilichen Vernehmung aufgewiesen (US 2; vgl auch ON 2 AS 9), keine Relevanz zukommt.Mit dem Einwand, das Erstgericht hätte sich „mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, ob sich der zur Tat schwer alkoholisierte Angeklagte zum Tatzeitpunkt überhaupt irgendwie bewusst war beziehungsweise sein konnte, dass er derartige Schuhe trägt“, kritisiert die Beschwerde im Ergebnis die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung und vernachlässigt darüber hinaus die Urteilsannahme, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit zumindest mittelgradig alkoholisiert war (US 2), sodass dem Umstand, er habe den angenommenen Blutalkoholgehalt von 1,26 %o erst zu Beginn seiner polizeilichen Vernehmung aufgewiesen (US 2; vergleiche auch ON 2 AS 9), keine Relevanz zukommt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.