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Entscheidung 12 Os 51/18v×

Entscheidung 12 Os 51/18v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os51/18v

Entscheidungsdatum

05.07.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart von OKontr. Trsek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dominik S***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 7. März 2018, GZ 63 Hv 14/18d-39, sowie über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dominik S***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 18. März 2017 in B***** Sandra G*****, dadurch, dass er sie zu Boden riss und ihr einen Faustschlag sowie einen Fußtritt mit einem Sicherheitsschuh mit Stahlkappe gegen das Gesicht versetzte, eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Schädelprellung, ein Brillenhämatom, ein Hämatom im Bereich der Hinterkopfregion, eine Zerrung der Halswirbelsäule sowie eine Lockerung des Zahnes Nr 17, verbunden mit einer über 24-tägigen Dauer verbundenen Gesundheitsschädigung, sowie eine Traumafolgestörung, verbunden mit einer Arbeitsunfähigkeit von ebenfalls mehr als 24 Tagen, absichtlich zugefügt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die mangelnde Feststellung absichtlichen Handelns behauptet, ignoriert sie die Konstatierung, wonach es dem Beschwerdeführer gerade darauf ankam, dem Opfer „eine an sich schwere Körperverletzung wie zumindest eine solche mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung“ zuzufügen (US 3), und verfehlt damit den vom Gesetz geforderten, im Urteilssachverhalt

gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Dass die Tatrichter die angenommene Absicht aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere dem wuchtigen Faustschlag und dem anschließenden Fußtritt mit einem Sicherheitsschuh mit Stahlkappe ins Gesicht einer am Boden Liegenden ableiteten (US 3), ist der Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider unter dem Aspekt

der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Mit dem Einwand, das Erstgericht hätte sich „mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, ob sich der zur Tat schwer alkoholisierte Angeklagte zum Tatzeitpunkt überhaupt irgendwie bewusst war beziehungsweise sein konnte, dass er derartige Schuhe trägt“, kritisiert die Beschwerde im Ergebnis die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung und vernachlässigt darüber hinaus die Urteilsannahme, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit zumindest mittelgradig alkoholisiert war (US 2), sodass dem Umstand, er habe den angenommenen Blutalkoholgehalt von 1,26 %o erst zu Beginn seiner polizeilichen Vernehmung aufgewiesen (US 2; vergleiche auch ON 2 AS 9), keine Relevanz zukommt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00051.18V.0705.000

Im RIS seit

24.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2018

Dokumentnummer

JJT_20180705_OGH0002_0120OS00051_18V0000_000