[3] Die dagegen auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt. [3] Die dagegen auf Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen ohnedies nicht auf widersprüchliche Angaben der Zeugen J*****, K***** und R***** gestützt, sondern allein auf die als glaubwürdig bewerteten Depositionen des Opfers (US 8 ff). Dies gesteht die Beschwerde im Ergebnis auch zu, indem sie darauf verweist, dass die genannten Zeugen („vom Hörensagen“) „keine detaillierten Wahrnehmungen zu den angeklagten Vorfällen tätigen“ konnten. Solcherart erübrigt sich aber ein Eingehen auf die auf die die Würdigung dieser Zeugenangaben betreffende Rechtsmittelkritik. [4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen ohnedies nicht auf widersprüchliche Angaben der Zeugen J*****, K***** und R***** gestützt, sondern allein auf die als glaubwürdig bewerteten Depositionen des Opfers (US 8 ff). Dies gesteht die Beschwerde im Ergebnis auch zu, indem sie darauf verweist, dass die genannten Zeugen („vom Hörensagen“) „keine detaillierten Wahrnehmungen zu den angeklagten Vorfällen tätigen“ konnten. Solcherart erübrigt sich aber ein Eingehen auf die auf die die Würdigung dieser Zeugenangaben betreffende Rechtsmittelkritik.
[5] Indem der Beschwerdeführer die dem Opfer Granit B***** attestierte Glaubwürdigkeit nach Maßgabe eigener Beweiswerterwägungen mit dem Hinweis auf dessen bestehende Intelligenzminderung sowie mit Kritik an (im Urteil aber ohnedies berücksichtigten – vgl US 9) widersprüchlichen Angaben dieses Zeugen in Frage zu stellen versucht, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. [5] Indem der Beschwerdeführer die dem Opfer Granit B***** attestierte Glaubwürdigkeit nach Maßgabe eigener Beweiswerterwägungen mit dem Hinweis auf dessen bestehende Intelligenzminderung sowie mit Kritik an (im Urteil aber ohnedies berücksichtigten – vergleiche US 9) widersprüchlichen Angaben dieses Zeugen in Frage zu stellen versucht, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
[6] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) „zur Vermeidung von Wiederholungen“ auf das Vorbringen zur Mängelrüge verweist, präsentiert sie sich als nicht prozesskonform ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0115902). [6] Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) „zur Vermeidung von Wiederholungen“ auf das Vorbringen zur Mängelrüge verweist, präsentiert sie sich als nicht prozesskonform ausgeführt vergleiche RIS-Justiz RS0115902).
[7] Im Übrigen weckt die Rüge mit der im Wesentlichen gleichlautenden Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge, mit der sie im Ergebnis erneut auf die Unzulänglichkeit der Depositionen der Zeugen J*****, K***** und R***** sowie der belastenden Angaben des Opfers hinweist und weiters dem Zeugen Bo***** die Rolle eines verlässlichen Leumundszeugen zuschreibt, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
[8] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert den zum Schuldspruchfaktum I./A./ – zusätzlich zur Fesselung des Opfers und dem Zuhalten seines Mundes – festgestellten „Klaps auf den Hintern“ als nicht vom Gewaltbegriff des § 202 Abs 1 StGB umfasst, ohne deutlich zu machen, weshalb es sich bei diesem (illustrativen) Sachverhaltsdetail um eine einem gesonderten Freispruch zugängliche entscheidende Tatsache (zum Begriff Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.184, 9.113 f) handeln sollte. [8] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) kritisiert den zum Schuldspruchfaktum römisch eins./A./ – zusätzlich zur Fesselung des Opfers und dem Zuhalten seines Mundes – festgestellten „Klaps auf den Hintern“ als nicht vom Gewaltbegriff des Paragraph 202, Absatz eins, StGB umfasst, ohne deutlich zu machen, weshalb es sich bei diesem (illustrativen) Sachverhaltsdetail um eine einem gesonderten Freispruch zugängliche entscheidende Tatsache (zum Begriff Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.184, 9.113 f) handeln sollte.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.