[2] Gegen die Unterbringungsanordnung richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 und Z 13 (richtig: Z 13 iVm Z 5) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Diese verfehlt ihr Ziel. [2] Gegen die Unterbringungsanordnung richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 13, (richtig: Ziffer 13, in Verbindung mit Ziffer 5,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Diese verfehlt ihr Ziel.
[3] Der Sanktionsrüge zuwider hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung (ON 172) einen Antrag des Inhalts, die „Befunde und Gutachten Dris. B* bzw. Dris. R* jenem Gutachten des Sachverständigen Dr. W* gegenüberzustellen“, nicht gestellt. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf das darauf bezogene Rechtsmittelvorbringen.
[4] Vielmehr begehrte der Angeklagte (selbst) in der Hauptverhandlung die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen (ON 172 S 29) und führte dazu aus: „Der zweite Sachverständige hat eine zweite Meinung, damit die Geschworenen auch zwei Meinungen hören und damit eine richtige Entscheidung treffen können. Ich habe alleine nicht so viele Möglichkeiten, das zu beweisen. Ich möchte einen zweiten Sachverständigen, und zwar den Dr. R*. Das hätte mein Wahlverteidiger machen müssen.“ (ON 172 S 30).
[5] Das darauf bezogene Rechtsmittel geht aber daran vorbei, dass der Beschwerdeführer ein (hier) durch § 345 Abs 1 Z 13 iVm Z 5 StPO garantiertes Überprüfungsrecht nur dann hat, wenn er in der Lage ist, einen der in §§ 125 f StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0117263). [5] Das darauf bezogene Rechtsmittel geht aber daran vorbei, dass der Beschwerdeführer ein (hier) durch Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, in Verbindung mit Ziffer 5, StPO garantiertes Überprüfungsrecht nur dann hat, wenn er in der Lage ist, einen der in Paragraphen 125, f StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0117263).
[6] Die weitere Beschwerde erschöpft sich in pauschalen Vorwürfen in Bezug auf die Unterlassung der Aufnahme weiterer Beweise, der Aufklärung von Widersprüchen und der Berücksichtigung von Befundungen zweier Fachärzte, ohne diesbezüglich nichtigkeitsbegründende Sachverhalte deutlich und bestimmt zu bezeichnen.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344, 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.