Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 51/23a×

Entscheidung 12 Os 51/23a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os51/23a

Entscheidungsdatum

22.05.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Fitzthum in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen, Graz als Geschworenengericht vom 13. Jänner 2023, GZ 25 Hv 116/22f-173, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

              Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

              Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (1./), des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (2./) sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (3./) schuldig erkannte vergleiche 12 Os 82/22h) * S* im zweiten Rechtsgang zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gegen die Unterbringungsanordnung richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 13, (richtig: Ziffer 13, in Verbindung mit Ziffer 5,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Diese verfehlt ihr Ziel.

[3]                Der Sanktionsrüge zuwider hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung (ON 172) einen Antrag des Inhalts, die „Befunde und Gutachten Dris. B* bzw. Dris. R* jenem Gutachten des Sachverständigen Dr. W* gegenüberzustellen“, nicht gestellt. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf das darauf bezogene Rechtsmittelvorbringen.

[4]                Vielmehr begehrte der Angeklagte (selbst) in der Hauptverhandlung die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen (ON 172 S 29) und führte dazu aus: „Der zweite Sachverständige hat eine zweite Meinung, damit die Geschworenen auch zwei Meinungen hören und damit eine richtige Entscheidung treffen können. Ich habe alleine nicht so viele Möglichkeiten, das zu beweisen. Ich möchte einen zweiten Sachverständigen, und zwar den Dr. R*. Das hätte mein Wahlverteidiger machen müssen.“ (ON 172 S 30).

[5] Das darauf bezogene Rechtsmittel geht aber daran vorbei, dass der Beschwerdeführer ein (hier) durch Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, in Verbindung mit Ziffer 5, StPO garantiertes Überprüfungsrecht nur dann hat, wenn er in der Lage ist, einen der in Paragraphen 125, f StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0117263).

[6]           Die weitere Beschwerde erschöpft sich in pauschalen Vorwürfen in Bezug auf die Unterlassung der Aufnahme weiterer Beweise, der Aufklärung von Widersprüchen und der Berücksichtigung von Befundungen zweier Fachärzte, ohne diesbezüglich nichtigkeitsbegründende Sachverhalte deutlich und bestimmt zu bezeichnen.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E138357

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00051.23A.0522.000

Im RIS seit

09.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20230522_OGH0002_0120OS00051_23A0000_000