[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt dieses Urteil im Ausspruch der Anrechnung das Gesetz:
[4] Gemäß (§ 7 Abs 3 JGG iVm) § 205 Abs 5 vierter Satz StPO sind im Rahmen eines Diversionsverfahrens erbrachte, nicht in Geld bestehende Leistungen bei einer nachträglichen Fortsetzung des Strafverfahrens nicht zu ersetzen, im Fall einer Verurteilung jedoch angemessen auf die Strafe anzurechnen. Nach dem fünften Satz leg cit sind dabei Art und Dauer der Leistung zu berücksichtigen. Die Anrechnung hat förmlich im Strafausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) zu erfolgen (RIS-Justiz RS0130516; Schroll/Kert, WK-StPO § 205 Rz 12/3; Kirchbacher, StPO15 § 205 Rz 7), der erkennen lassen muss, in welchem Ausmaß die erbrachten gemeinnützigen Leistungen auf die verhängte Strafe anzurechnen sind und damit, welcher konkret verbleibende Strafrest einem allfälligen Vollzug unterliegt (dazu 12 Os 133/15y [mwN]). [4] Gemäß (Paragraph 7, Absatz 3, JGG in Verbindung mit Paragraph 205, Absatz 5, vierter Satz StPO sind im Rahmen eines Diversionsverfahrens erbrachte, nicht in Geld bestehende Leistungen bei einer nachträglichen Fortsetzung des Strafverfahrens nicht zu ersetzen, im Fall einer Verurteilung jedoch angemessen auf die Strafe anzurechnen. Nach dem fünften Satz leg cit sind dabei Art und Dauer der Leistung zu berücksichtigen. Die Anrechnung hat förmlich im Strafausspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) zu erfolgen (RIS-Justiz RS0130516; Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 205, Rz 12/3; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 205, Rz 7), der erkennen lassen muss, in welchem Ausmaß die erbrachten gemeinnützigen Leistungen auf die verhängte Strafe anzurechnen sind und damit, welcher konkret verbleibende Strafrest einem allfälligen Vollzug unterliegt (dazu 12 Os 133/15y [mwN]).
[5] Ein auf § 205 Abs 5 vierter und fünfter Satz StPO gestützter, den genannten Kriterien entsprechender Ausspruch über die Anrechnung erbrachter gemeinnütziger Leistungen auf die Strafe kann daher nur dann erfolgen, wenn eine solche überhaupt bemessen wurde. Dies ist bei einem Urteil, das den Strafausspruch gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehält, gerade nicht der Fall (vgl RIS-Justiz RS0088812, RS0086987 [zu §§ 31 Abs 1, 40 StGB iZm § 13 Abs 1 JGG]), weil der Vorbehalt der Strafe vielmehr den in § 260 Abs 1 Z 3 StPO vorgesehenen Ausspruch über die Strafe vertritt (§ 13 Abs 2 zweiter Satz JGG; Schroll/Oshidari in WK² JGG § 13 Rz 13; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 41). [5] Ein auf Paragraph 205, Absatz 5, vierter und fünfter Satz StPO gestützter, den genannten Kriterien entsprechender Ausspruch über die Anrechnung erbrachter gemeinnütziger Leistungen auf die Strafe kann daher nur dann erfolgen, wenn eine solche überhaupt bemessen wurde. Dies ist bei einem Urteil, das den Strafausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehält, gerade nicht der Fall vergleiche RIS-Justiz RS0088812, RS0086987 [zu Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB iZm Paragraph 13, Absatz eins, JGG]), weil der Vorbehalt der Strafe vielmehr den in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO vorgesehenen Ausspruch über die Strafe vertritt (Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz JGG; Schroll/Oshidari in WK² JGG Paragraph 13, Rz 13; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 41).
[6] Eine solche Anrechnung kommt daher erst bei einem allfälligen nachträglichen Strafausspruch (§§ 15, 16 JGG) in Betracht, wobei diesem – wie dargelegt – nicht nur die Anrechnung dem Grunde nach, sondern auch zu entnehmen sein muss, wie vielen Tagen oder Wochen (Ersatz-)Freiheitsstrafe die erbrachten gemeinnützigen Leistungen entsprechen (vgl 15 Os 53/22s = RZ 2022/21 [Danek]). [6] Eine solche Anrechnung kommt daher erst bei einem allfälligen nachträglichen Strafausspruch (Paragraphen 15, 16, JGG) in Betracht, wobei diesem – wie dargelegt – nicht nur die Anrechnung dem Grunde nach, sondern auch zu entnehmen sein muss, wie vielen Tagen oder Wochen (Ersatz-)Freiheitsstrafe die erbrachten gemeinnützigen Leistungen entsprechen vergleiche 15 Os 53/22s = RZ 2022/21 [Danek]).
[7] Indem das Landesgericht Innsbruck mit dem in Rede stehenden Urteil vom 19. September 2024 die erbrachten gemeinnützigen Leistungen „auf die Strafe“ anrechnete, ohne eine solche überhaupt bemessen zu haben, verletzt es § 205 Abs 5 vierter und fünfter Satz StPO (vgl erneut 12 Os 133/15y). [7] Indem das Landesgericht Innsbruck mit dem in Rede stehenden Urteil vom 19. September 2024 die erbrachten gemeinnützigen Leistungen „auf die Strafe“ anrechnete, ohne eine solche überhaupt bemessen zu haben, verletzt es Paragraph 205, Absatz 5, vierter und fünfter Satz StPO vergleiche erneut 12 Os 133/15y).
[8] Diese Gesetzesverletzung wirkt nicht zum Nachteil des D*, sodass es mit ihrer Feststellung sein Bewenden hat (§ 292 fünfter und sechster Satz StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 44). Bleibt anzumerken, dass die Anrechnung auf eine gar nicht ausgesprochene Strafe der (deshalb erstmaligen) Anrechnung nach § 205 Abs 5 vierter und fünfter Satz StPO auf eine Strafe im Fall eines nachträglichen Strafausspruchs (§§ 15, 16 JGG) nicht entgegensteht. [8] Diese Gesetzesverletzung wirkt nicht zum Nachteil des D*, sodass es mit ihrer Feststellung sein Bewenden hat (Paragraph 292, fünfter und sechster Satz StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 44). Bleibt anzumerken, dass die Anrechnung auf eine gar nicht ausgesprochene Strafe der (deshalb erstmaligen) Anrechnung nach Paragraph 205, Absatz 5, vierter und fünfter Satz StPO auf eine Strafe im Fall eines nachträglichen Strafausspruchs (Paragraphen 15, 16, JGG) nicht entgegensteht.