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Entscheidung 12 Os 51/25d×

Entscheidung 12 Os 51/25d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Jugendstrafsachen

Geschäftszahl

12Os51/25d

Entscheidungsdatum

11.06.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Artner in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB, AZ 27 Hv 146/23s des Landesgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 19. September 2024 (ON 28) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Dr. Roitner, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. September 2024 verletzt im Ausspruch der Anrechnung der erbrachten gemeinnützigen Leistungen Paragraph 205, Absatz 5, vierter und fünfter Satz StPO.

Text

Gründe:

[1] Die Staatsanwaltschaft Innsbruck legte * D* im Verfahren AZ 27 Hv 146/23s des Landesgerichts Innsbruck mit Strafantrag vom 28. Dezember 2023 (ON 13) ein als das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB beurteiltes Verhalten zur Last, nachdem ein dem Genannten zuvor angebotenes (ON 8) Vorgehen nach (richtig: Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, JGG in Verbindung mit Paragraph 201, Absatz eins und 4 StPO gescheitert war, weil dieser, obwohl er sich zur Erbringung von 40 Stunden gemeinnütziger Leistungen bereit erklärt hatte (ON 10), nur acht Stunden davon erbrachte (ON 11).

[2] In der Folge scheiterte auch im Hauptverfahren ein diversionelles Vorgehen „in Form der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von 50 Stunden (= 42 Stunden nach Abzug der bereits geleisteten acht Stunden) innerhalb von höchstens sechs Monaten“ (ON 19 S 5 f), weil D* davon nur viereinhalb Stunden erbrachte (ON 24). Letztlich sprach ihn das Landesgericht Innsbruck mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem, gekürzt ausgefertigtem Urteil vom 19. September 2024 (ON 28) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB schuldig. Der Ausspruch einer Strafe wurde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten; zugleich wurden die erbrachten gemeinnützigen Leistungen „im Umfang von 15 Stunden“ (ON 28 S 2; richtig: 12,5 Stunden [ON 27 S 4]; vergleiche RIS-Justiz RS0098860 [zur Urteilsangleichung]) auf die Strafe angerechnet.

Rechtliche Beurteilung

[3]                Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt dieses Urteil im Ausspruch der Anrechnung das Gesetz:

[4] Gemäß (Paragraph 7, Absatz 3, JGG in Verbindung mit Paragraph 205, Absatz 5, vierter Satz StPO sind im Rahmen eines Diversionsverfahrens erbrachte, nicht in Geld bestehende Leistungen bei einer nachträglichen Fortsetzung des Strafverfahrens nicht zu ersetzen, im Fall einer Verurteilung jedoch angemessen auf die Strafe anzurechnen. Nach dem fünften Satz leg cit sind dabei Art und Dauer der Leistung zu berücksichtigen. Die Anrechnung hat förmlich im Strafausspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) zu erfolgen (RIS-Justiz RS0130516; Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 205, Rz 12/3; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 205, Rz 7), der erkennen lassen muss, in welchem Ausmaß die erbrachten gemeinnützigen Leistungen auf die verhängte Strafe anzurechnen sind und damit, welcher konkret verbleibende Strafrest einem allfälligen Vollzug unterliegt (dazu 12 Os 133/15y [mwN]).

[5] Ein auf Paragraph 205, Absatz 5, vierter und fünfter Satz StPO gestützter, den genannten Kriterien entsprechender Ausspruch über die Anrechnung erbrachter gemeinnütziger Leistungen auf die Strafe kann daher nur dann erfolgen, wenn eine solche überhaupt bemessen wurde. Dies ist bei einem Urteil, das den Strafausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehält, gerade nicht der Fall vergleiche RIS-Justiz RS0088812, RS0086987 [zu Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB iZm Paragraph 13, Absatz eins, JGG]), weil der Vorbehalt der Strafe vielmehr den in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO vorgesehenen Ausspruch über die Strafe vertritt (Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz JGG; Schroll/Oshidari in WK² JGG Paragraph 13, Rz 13; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 41).

[6] Eine solche Anrechnung kommt daher erst bei einem allfälligen nachträglichen Strafausspruch (Paragraphen 15, 16, JGG) in Betracht, wobei diesem – wie dargelegt – nicht nur die Anrechnung dem Grunde nach, sondern auch zu entnehmen sein muss, wie vielen Tagen oder Wochen (Ersatz-)Freiheitsstrafe die erbrachten gemeinnützigen Leistungen entsprechen vergleiche 15 Os 53/22s = RZ 2022/21 [Danek]).

[7] Indem das Landesgericht Innsbruck mit dem in Rede stehenden Urteil vom 19. September 2024 die erbrachten gemeinnützigen Leistungen „auf die Strafe“ anrechnete, ohne eine solche überhaupt bemessen zu haben, verletzt es Paragraph 205, Absatz 5, vierter und fünfter Satz StPO vergleiche erneut 12 Os 133/15y).

[8] Diese Gesetzesverletzung wirkt nicht zum Nachteil des D*, sodass es mit ihrer Feststellung sein Bewenden hat (Paragraph 292, fünfter und sechster Satz StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 44). Bleibt anzumerken, dass die Anrechnung auf eine gar nicht ausgesprochene Strafe der (deshalb erstmaligen) Anrechnung nach Paragraph 205, Absatz 5, vierter und fünfter Satz StPO auf eine Strafe im Fall eines nachträglichen Strafausspruchs (Paragraphen 15, 16, JGG) nicht entgegensteht.

Textnummer

E145108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00051.25D.0611.000

Im RIS seit

06.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025

Dokumentnummer

JJT_20250611_OGH0002_0120OS00051_25D0000_000