[3] Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – in dem gegen den Schuldspruch II./ gerichteten Teil berechtigt.Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – in dem gegen den Schuldspruch römisch zwei./ gerichteten Teil berechtigt.
Zum Schuldspruch I./Zum Schuldspruch römisch eins./
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vernachlässigt mit dem Argument, das Erstgericht habe die Gläubigerschädigung allein mit der Kündigung des Kreditvertrags mit der finanzierenden Bank begründet, prozessordnungswidrig die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Denn diese Erwägungen stehen im sinnfälligen Zusammenhang mit den Annahmen der Tatrichter zum Vorliegen eines Verteilungsentwurfs (US 12 iVm ON 27, S 365 ff). Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) vernachlässigt mit dem Argument, das Erstgericht habe die Gläubigerschädigung allein mit der Kündigung des Kreditvertrags mit der finanzierenden Bank begründet, prozessordnungswidrig die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Denn diese Erwägungen stehen im sinnfälligen Zusammenhang mit den Annahmen der Tatrichter zum Vorliegen eines Verteilungsentwurfs (US 12 in Verbindung mit ON 27, S 365 ff).
[5] Die subjektive Tatseite leitete der Schöffensenat logisch und empirisch einwandfrei aus dem objektiven Tatgeschehen ab (US 12), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (vgl RIS-Justiz RS0098671). Daran geht die weitere Beschwerde mit ihrer Kritik an den (illustrativen) Ausführungen der Tatrichter, wonach der Angeklagte mit der Kündigung des Kreditvertrags bei widmungswidrigen Zahlungen habe rechnen müssen, vorbei (erneut RIS-Justiz RS0119370). Die subjektive Tatseite leitete der Schöffensenat logisch und empirisch einwandfrei aus dem objektiven Tatgeschehen ab (US 12), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist vergleiche RIS-Justiz RS0098671). Daran geht die weitere Beschwerde mit ihrer Kritik an den (illustrativen) Ausführungen der Tatrichter, wonach der Angeklagte mit der Kündigung des Kreditvertrags bei widmungswidrigen Zahlungen habe rechnen müssen, vorbei (erneut RIS-Justiz RS0119370).
[6] Das Erstgericht konnte der Einlassung des Angeklagten, er sei zur Leistung eines Teils der ihm angelasteten Zahlungen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der P* GmbH verpflichtet gewesen, nicht folgen und begründete dies damit, dass dieser Vertrag nicht unterzeichnet wurde und die involvierten Personen das Zustandekommen einer diesbezüglichen Vereinbarung nicht bestätigen konnten (US 10). Soweit die Rüge darüber spekuliert, dass Verträge auch konkludent geschlossen werden können, bekämpft sie diese Konstatierungen bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.
[7] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt keine erheblichen Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen, weil sie lediglich den – nicht entscheidungswesentlichen – Umstand in den Vordergrund rückt, wonach sich der Angeklagte (aufgrund der vertraglichen und finanziellen Entwicklungen) zu Recht als Eigentümer der beteiligten Gesellschaften betrachten konnte und im Übrigen bloß ihre Argumentation der Mängelrüge zum Vorliegen eines Vertragsverhältnisses mit der P* GmbH und zum Fehlen einer Gläubigerbenachteiligung wiederholt. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt keine erheblichen Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen, weil sie lediglich den – nicht entscheidungswesentlichen – Umstand in den Vordergrund rückt, wonach sich der Angeklagte (aufgrund der vertraglichen und finanziellen Entwicklungen) zu Recht als Eigentümer der beteiligten Gesellschaften betrachten konnte und im Übrigen bloß ihre Argumentation der Mängelrüge zum Vorliegen eines Vertragsverhältnisses mit der P* GmbH und zum Fehlen einer Gläubigerbenachteiligung wiederholt.
[8] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) reklamiert mit dem Einwand, dass die bloße Vornahme einer zivilrechtlich zweckwidrigen Zahlung nicht automatisch zu einer Minderung des Vermögens führe, das Fehlen von Feststellungen zur Gläubigerbenachteiligung und einer darauf gerichteten subjektiven Tatseite. Dabei geht sie aber prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den Konstatierungen vorbei, wonach die Gläubiger der B* GmbH durch die zweckwidrigen Zahlungen zumindest eine Schmälerung der Befriedigung ihrer Forderungen erlitten und der Angeklagte bei Leistung der Zahlungen mit entsprechendem Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) handelte (US 8). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) reklamiert mit dem Einwand, dass die bloße Vornahme einer zivilrechtlich zweckwidrigen Zahlung nicht automatisch zu einer Minderung des Vermögens führe, das Fehlen von Feststellungen zur Gläubigerbenachteiligung und einer darauf gerichteten subjektiven Tatseite. Dabei geht sie aber prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den Konstatierungen vorbei, wonach die Gläubiger der B* GmbH durch die zweckwidrigen Zahlungen zumindest eine Schmälerung der Befriedigung ihrer Forderungen erlitten und der Angeklagte bei Leistung der Zahlungen mit entsprechendem Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) handelte (US 8).
[9] Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung ist insoweit die Folge (§ 285d Abs 1 StPO). Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung ist insoweit die Folge (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Zum Schuldspruch II./Zum Schuldspruch römisch zwei./
[10] Hingegen zeigt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch II./ im Ergebnis zutreffend auf, dass die getroffenen Feststellungen die Subsumtion der Tat unter § 153 Abs 1 StGB nicht tragen. Hingegen zeigt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch römisch zwei./ im Ergebnis zutreffend auf, dass die getroffenen Feststellungen die Subsumtion der Tat unter Paragraph 153, Absatz eins, StGB nicht tragen.
[11] Zwar konstatierte das Erstgericht, dass der Angeklagte durch die ihm zur Last gelegten Zahlungen seine ihm durch die Geschäftsführerin der B* GmbH * H* eingeräumte Befugnis wissentlich missbrauchte (US 8). Allerdings fehlen Feststellungen zu einem dadurch bei „einem anderen“ (vgl dazu RIS-Justiz RS0094723) eingetretenen Vermögensschaden. Denn insoweit bezieht sich der Urteilssachverhalt nur darauf, dass der Angeklagte faktischer Geschäftsführer des genannten Unternehmens war (US 6). Zu H* ist dem Urteil nur zu entnehmen, dass sie die B* GmbH am 29. Dezember 2016 (also vor dem gegenständlichen Tatzeitraum) unter Leistung einer Stammeinlage von 35.000 Euro gründete und zum Zeitpunkt der – die vorliegenden Zahlungen ermöglichenden – Kreditaufnahme „firmenbuchmäßige Geschäftsführerin“ war (US 6, 7). Mangels sachverhaltsmäßiger Klärung der Gesellschaftsverhältnisse im Tatzeitraum kann somit eine abschließende rechtliche Beurteilung der dem Angeklagten angelasteten Untreue (§ 153 Abs 1 StGB) nicht vorgenommen werden. Zwar konstatierte das Erstgericht, dass der Angeklagte durch die ihm zur Last gelegten Zahlungen seine ihm durch die Geschäftsführerin der B* GmbH * H* eingeräumte Befugnis wissentlich missbrauchte (US 8). Allerdings fehlen Feststellungen zu einem dadurch bei „einem anderen“ vergleiche dazu RIS-Justiz RS0094723) eingetretenen Vermögensschaden. Denn insoweit bezieht sich der Urteilssachverhalt nur darauf, dass der Angeklagte faktischer Geschäftsführer des genannten Unternehmens war (US 6). Zu H* ist dem Urteil nur zu entnehmen, dass sie die B* GmbH am 29. Dezember 2016 (also vor dem gegenständlichen Tatzeitraum) unter Leistung einer Stammeinlage von 35.000 Euro gründete und zum Zeitpunkt der – die vorliegenden Zahlungen ermöglichenden – Kreditaufnahme „firmenbuchmäßige Geschäftsführerin“ war (US 6, 7). Mangels sachverhaltsmäßiger Klärung der Gesellschaftsverhältnisse im Tatzeitraum kann somit eine abschließende rechtliche Beurteilung der dem Angeklagten angelasteten Untreue (Paragraph 153, Absatz eins, StGB) nicht vorgenommen werden.
[12] Bleibt anzumerken, dass zwar im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) erwähnt wird, dass H* Gesellschafterin der B* war (US 3). Dies vermag aber die (hier unterbliebene) Feststellung entscheidender Tatsachen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0114639). Bleibt anzumerken, dass zwar im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) erwähnt wird, dass H* Gesellschafterin der B* war (US 3). Dies vermag aber die (hier unterbliebene) Feststellung entscheidender Tatsachen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0114639).
[13] Im dargelegten Umfang war das angefochtene Urteil daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben (§ 285e StPO), weshalb sich ein Eingehen auf die weitere Rechtsmittelargumentation erübrigt. Im dargelegten Umfang war das angefochtene Urteil daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO), weshalb sich ein Eingehen auf die weitere Rechtsmittelargumentation erübrigt.
[14] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Urteilskassation zu verweisen.
[15] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.