Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Einen Begründungsmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das Erstgericht bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit der ihn belastenden Angaben des Heinz Werner B und des Mitangenklagten Harald F nicht bedacht und erörtert habe, daß der Erstere durch sein (angeblich falsches) Geständnis seine Entlassung aus der Untersuchungshaft, der letztere eine wesentlich mildere Bestrafung als Hehler erreichen konnte. Auch sei das Erstgericht auf einen Widerspruch in der Verantwortung des F nicht eingegangen, der im Vorverfahren behauptete, der Beschwerdeführer und Heinz Werner B hätten bei ihrer Ankunft im Hotel erklärt, daß die mitgebrachten Gegenstände aus einem 'Bruch' (Einbruch) stammen, während er in der Hauptverhandlung deponierte, er habe nur aus dem Verhalten der Genannten zunächst auf die diebische Herkunft der Sachen geschlossen, B hingegen habe sich später ausdrücklich zu einem Einbruchsdiebstahl bekannt. Desgleichen sei ein weiterer Widerspruch in der Aussage des Harald F bezüglich der Vernichtung der Briefmarken (S 32 zu 139 d. A) nicht gewürdigt worden. Das Erstgericht habe ferner nicht bedacht, daß bei der Gerichtserfahrung des Angeklagten ein Geständnis seine Lage erheblich verbessert hätte, soferne er tatsächlich am Einbruch beteiligt gewesen wäre. Auch der Verbrauch seines Bargeldes von S 6.000,--
bis zur Tat widerspreche seiner Verantwortung, so daß kein Motiv für
den Diebstahl vorliege.
Die Mängelrüge versagt.
Das Erstgericht hat sich in seinen Urteilsgründen im Sinne des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO in durchaus ausreichender Weise mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und den diesen belastenden Angaben des Harald F und des Heinz Werner B auseinandergesetzt und ist zu dem denkrichtigen und auch zureichend begründeten Schluß gekommen, daß kein Anlaß für die Annahme besteht, daß die beiden Genannten den Beschwerdeführer fälschlich der Beteiligung an dem in Rede stehenden Einbruchsdiebstahl bezichtigen, ihre Angaben vielmehr der Wahrheit entsprechen (S 153 und 154 d. A). Seine vor dem Untersuchungsrichter anderslautenden Angaben über das Verhalten des Beschwerdeführers und des Heinz Werner B nach dem Diebstahl hat der Mitangeklagte Harald F in der Hauptverhandlung selbst aufklärend berichtigt. Der vorliegende Widerspruch über die Vernichtung der Briefmarken ist nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, da er sich nur auf ein Detail hinsichtlich der Verwertung der Diebsbeute, nicht aber auf den Tathergang selbst bezieht. Die Urteilsannahme über den Verbrauch des dem Beschwerdeführer nach der Haftentlassung zur Verfügung stehenden Bargeldes findet ihre Deckung in seiner Verantwortung (S 139 d.A). Die über die Zweckmäßigkeit eines Geständnisses im Falle einer Tatbeteiligung aufgestellten überlegungen sind nicht von zwingender Natur und bedurften daher keiner Erörterung.Das Erstgericht hat sich in seinen Urteilsgründen im Sinne des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO in durchaus ausreichender Weise mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und den diesen belastenden Angaben des Harald F und des Heinz Werner B auseinandergesetzt und ist zu dem denkrichtigen und auch zureichend begründeten Schluß gekommen, daß kein Anlaß für die Annahme besteht, daß die beiden Genannten den Beschwerdeführer fälschlich der Beteiligung an dem in Rede stehenden Einbruchsdiebstahl bezichtigen, ihre Angaben vielmehr der Wahrheit entsprechen (S 153 und 154 d. A). Seine vor dem Untersuchungsrichter anderslautenden Angaben über das Verhalten des Beschwerdeführers und des Heinz Werner B nach dem Diebstahl hat der Mitangeklagte Harald F in der Hauptverhandlung selbst aufklärend berichtigt. Der vorliegende Widerspruch über die Vernichtung der Briefmarken ist nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, da er sich nur auf ein Detail hinsichtlich der Verwertung der Diebsbeute, nicht aber auf den Tathergang selbst bezieht. Die Urteilsannahme über den Verbrauch des dem Beschwerdeführer nach der Haftentlassung zur Verfügung stehenden Bargeldes findet ihre Deckung in seiner Verantwortung (S 139 d.A). Die über die Zweckmäßigkeit eines Geständnisses im Falle einer Tatbeteiligung aufgestellten überlegungen sind nicht von zwingender Natur und bedurften daher keiner Erörterung.
Die Mängelrüge stellt sich somit ihrem Wesen und ihrer Zielsetzung nach als eine im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile eines Schöffengerichtes unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der Beweiswürdigung dar, ohne einen formalen Mangel der Begründung im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO aufzeigen zu können. Sie war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Mängelrüge stellt sich somit ihrem Wesen und ihrer Zielsetzung nach als eine im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile eines Schöffengerichtes unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der Beweiswürdigung dar, ohne einen formalen Mangel der Begründung im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufzeigen zu können. Sie war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.