Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Daß die Tat während des Laufens von Probezeiten begangen wurde, ist kein Erschwerungsgrund (ÖJZ-LSK. 1975/263).
Aus den Akten ergibt sich, daß der Schuldgehalt der Taten die zu den zum Teil einschlägigen Vorstrafen führten, nicht groß war, sodaß auch die Vorstrafen nicht besonders ins Gewicht fielen. Mildernd war noch, daß der Angeklagte durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Z 17 StGB). Vor allem fiel aber ins Gewicht, daß auch vorliegend der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gering war, wenn man berücksichtigt, daß der Angeklagte die Hoffnung hegte, die Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen zu können und zu Beginn seiner Zudringlichkeiten, der, wenn auch irrtümlichen Meinung war, daß B in einen Geschlechtsverkehr einwilligen werde. Es überwiegen somit die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich. Auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden, jedoch noch empfindlichen Freiheitsstrafe, besteht begründete Aussicht, daß der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Die Voraussetzungen des § 41 Abs 1 StGBAus den Akten ergibt sich, daß der Schuldgehalt der Taten die zu den zum Teil einschlägigen Vorstrafen führten, nicht groß war, sodaß auch die Vorstrafen nicht besonders ins Gewicht fielen. Mildernd war noch, daß der Angeklagte durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB). Vor allem fiel aber ins Gewicht, daß auch vorliegend der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gering war, wenn man berücksichtigt, daß der Angeklagte die Hoffnung hegte, die Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen zu können und zu Beginn seiner Zudringlichkeiten, der, wenn auch irrtümlichen Meinung war, daß B in einen Geschlechtsverkehr einwilligen werde. Es überwiegen somit die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich. Auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden, jedoch noch empfindlichen Freiheitsstrafe, besteht begründete Aussicht, daß der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, StGB
lagen somit in diesem besonders gelagerten Fall noch vor. Der Berufung war daher Folge zu geben und die Freiheitsstrafe auf die schuldangemessene Höhe von 5 Monaten herabzusetzen. Hingegen lagen die Voraussetzungen für die bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB nicht vor, da mit Rücksicht auf das Vorleben des Angeklagten die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Aus diesen Erwägungen bedarf es auch der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Es konnte somit auch keine Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe (§ 37 Abs 1 StGB) verhängt werden.lagen somit in diesem besonders gelagerten Fall noch vor. Der Berufung war daher Folge zu geben und die Freiheitsstrafe auf die schuldangemessene Höhe von 5 Monaten herabzusetzen. Hingegen lagen die Voraussetzungen für die bedingte Strafnachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht vor, da mit Rücksicht auf das Vorleben des Angeklagten die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Aus diesen Erwägungen bedarf es auch der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Es konnte somit auch keine Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe (Paragraph 37, Absatz eins, StGB) verhängt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.