Die Berufung ist nicht berechtigt.
Wenn auch der Angeklagte nach einem Bericht des psychologischen Dienstes der Sonderanstalt Mittersteig vom 14.August 1981 (ON. 10 des Os-Aktes) nunmehr in einer besseren psychischen Verfassung ist und in der Haft den Vorsatz gefaßt hat, in Zukunft ein sozial angepaßtes Leben zu führen, spricht diese innere Umkehr doch noch nicht für die Annahme, daß auch eine kürzere Haft ausreichen wird, eine so tiefgreifende Resozialisierung und Heilung der Sucht des Angeklagten herbeizuführen, daß er der Versuchung, in der Freiheit wieder Suchtgifte zu nehmen, erfolgreich widerstehen kann. Die Tatbegehung in der Probezeit kann zwar nicht als eigener Milderungsgrund angesehen werden, doch ist sie bei der Gewichtung der persönlichen Schuld des Angeklagten zu berücksichtigen (Leukauf-Steininger2, RN. 8 zu § 33 StGB.). Im übrigen hat das Erstgericht die Strafbemessungsgründe richtig erfaßt und gewertet. Das nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (jedoch vor Zustellung dieser Entscheidung) abgelegte Geständnis des Angeklagten ist nicht geeignet, einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung zu leisten.Wenn auch der Angeklagte nach einem Bericht des psychologischen Dienstes der Sonderanstalt Mittersteig vom 14.August 1981 (ON. 10 des Os-Aktes) nunmehr in einer besseren psychischen Verfassung ist und in der Haft den Vorsatz gefaßt hat, in Zukunft ein sozial angepaßtes Leben zu führen, spricht diese innere Umkehr doch noch nicht für die Annahme, daß auch eine kürzere Haft ausreichen wird, eine so tiefgreifende Resozialisierung und Heilung der Sucht des Angeklagten herbeizuführen, daß er der Versuchung, in der Freiheit wieder Suchtgifte zu nehmen, erfolgreich widerstehen kann. Die Tatbegehung in der Probezeit kann zwar nicht als eigener Milderungsgrund angesehen werden, doch ist sie bei der Gewichtung der persönlichen Schuld des Angeklagten zu berücksichtigen (Leukauf-Steininger2, RN. 8 zu Paragraph 33, StGB.). Im übrigen hat das Erstgericht die Strafbemessungsgründe richtig erfaßt und gewertet. Das nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (jedoch vor Zustellung dieser Entscheidung) abgelegte Geständnis des Angeklagten ist nicht geeignet, einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung zu leisten.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß es sich um ein reumütiges Geständnis handelt, kann bei dem Vorleben des Angeklagten, der schon mehrfach, darunter zweimal einschlägig vorbestraft ist, und dem Unrechtsgehalt der Tat, eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe nicht als gerechtfertigt angesehen werden. Die geltend gemachten Sorgepflichten stellen sich nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 StGB. dar.Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß es sich um ein reumütiges Geständnis handelt, kann bei dem Vorleben des Angeklagten, der schon mehrfach, darunter zweimal einschlägig vorbestraft ist, und dem Unrechtsgehalt der Tat, eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe nicht als gerechtfertigt angesehen werden. Die geltend gemachten Sorgepflichten stellen sich nicht als Milderungsgrund im Sinne des Paragraph 34, StGB. dar.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.