Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der Berechtigung zukommt.
Nach dem mit dem Geständnis des Angeklagten und der sich aus dem Akt ergebenden Beweislage konformen Anklagevorwurf sollte Helmut A den Raub in Zwettl an der Rodl selbst ausführen, wobei die Details der geplanten Tat zumindest in ihren wesentlichen Umrissen fixiert waren (Leukauf-Steininger2, RN 4 zu § 277 StGB). Damit aber scheidet die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten Helmut A als versuchte Bestmmung zum Raub aus, weil jemand, der an einem beabsichtigten Raub selbst mitzuwirken beabsichtigt und hiefür Gehilfen anwirbt, als Komplottant und nicht als Bestimmungstäter zu behandeln ist (ÖJZ-LSK 1977/61, Leukauf-Steininger2, RN 5 zu § 277 StGB; Mayerhofer-Rieder, Anm 2 zu § 277; Zipf in Strafrechtliche Probleme der Gegenwart 8, insbes S 152, 153).Nach dem mit dem Geständnis des Angeklagten und der sich aus dem Akt ergebenden Beweislage konformen Anklagevorwurf sollte Helmut A den Raub in Zwettl an der Rodl selbst ausführen, wobei die Details der geplanten Tat zumindest in ihren wesentlichen Umrissen fixiert waren (Leukauf-Steininger2, RN 4 zu Paragraph 277, StGB). Damit aber scheidet die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten Helmut A als versuchte Bestmmung zum Raub aus, weil jemand, der an einem beabsichtigten Raub selbst mitzuwirken beabsichtigt und hiefür Gehilfen anwirbt, als Komplottant und nicht als Bestimmungstäter zu behandeln ist (ÖJZ-LSK 1977/61, Leukauf-Steininger2, RN 5 zu Paragraph 277, StGB; Mayerhofer-Rieder, Anmerkung 2 zu Paragraph 277,; Zipf in Strafrechtliche Probleme der Gegenwart 8, insbes S 152, 153).
In übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung hat somit die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Angeklagten Helmut A rechtsrichtig als das Verbrechen nach § 277 Abs. 1 (mit Beziehung auf einen geplanten Raubüberfall) beurteilt. Für eine Erledigung dieser Anklage ist mit Rücksicht auf die Strafdrohung, die von 6 Monaten bis zu 5 Jahren reicht (§ 277 Abs. 1) das Schöffengericht zuständig (§§ 13 Abs. 2 Z 1, 14 Abs. 1 StPO).In übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung hat somit die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Angeklagten Helmut A rechtsrichtig als das Verbrechen nach Paragraph 277, Absatz eins, (mit Beziehung auf einen geplanten Raubüberfall) beurteilt. Für eine Erledigung dieser Anklage ist mit Rücksicht auf die Strafdrohung, die von 6 Monaten bis zu 5 Jahren reicht (Paragraph 277, Absatz eins,) das Schöffengericht zuständig (Paragraphen 13, Absatz 2, Ziffer eins, 14, Absatz eins, StPO).
für den ein Unzuständigkeitsurteil tragenden Anschuldigungsbeweis in der Richtung der §§ 15 Abs. 2, 143 1. Strafsatz StGB reichen die Verdachtsmomente hingegen nicht aus.für den ein Unzuständigkeitsurteil tragenden Anschuldigungsbeweis in der Richtung der Paragraphen 15, Absatz 2, 143, 1. Strafsatz StGB reichen die Verdachtsmomente hingegen nicht aus.
Im erneuerten Rechtsgang wird das Schöffengericht auch zu prüfen haben, ob es dem Angeklagten Helmut A gelungen ist, Harald B tatsächlich für die Mitwirkung an der Straftat zu gewinnen; nur in diesem Fall wird er das vollendete Verbrechen des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs. 1 StGB zu verantworten haben. Sollte Harald B, wie er behauptet, jedoch nur zum Schein auf das Ansinnen des Helmut A eingegangen sein, würde dem letzteren das Verbrechen nach § 277 Abs. 1 StGB in der Erscheinungsform des Versuches zur Last fallen (Mayerhofer-Rieder, § 277 StGB, E 7).Im erneuerten Rechtsgang wird das Schöffengericht auch zu prüfen haben, ob es dem Angeklagten Helmut A gelungen ist, Harald B tatsächlich für die Mitwirkung an der Straftat zu gewinnen; nur in diesem Fall wird er das vollendete Verbrechen des verbrecherischen Komplotts nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB zu verantworten haben. Sollte Harald B, wie er behauptet, jedoch nur zum Schein auf das Ansinnen des Helmut A eingegangen sein, würde dem letzteren das Verbrechen nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB in der Erscheinungsform des Versuches zur Last fallen (Mayerhofer-Rieder, Paragraph 277, StGB, E 7).
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staaatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Unzuständigkeitsurteil des Schöffengerichtes aufzuheben und dem Schöffengericht aufzutragen, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen.