Der vorerwähnte Widerrufsbeschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.Juli 1983, GZ. 5 c Vr 9335/81-26, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:Der vorerwähnte Widerrufsbeschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.Juli 1983, GZ. 5 c römisch fünf r 9335/81-26, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 495 Abs. 1 StPO entscheidet über den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe das Gericht in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß.Gemäß Paragraph 495, Absatz eins, StPO entscheidet über den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe das Gericht in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß.
Wurde die bedingte Strafnachsicht, so wie dies im vorliegenden Fall zutrifft, von einem Schöffengericht gewährt, ist nach der Vorschrift des § 13 Abs. 3 StPO zur Entscheidung über den Widerruf der Dreirichtersenat berufen;Wurde die bedingte Strafnachsicht, so wie dies im vorliegenden Fall zutrifft, von einem Schöffengericht gewährt, ist nach der Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 3, StPO zur Entscheidung über den Widerruf der Dreirichtersenat berufen;
obliegt doch nach der vorerwähnten Bestimmung (§ 13 Abs. 3 StPO) in den Fällen, in denen vom Gerichtshof erster Instanz außerhalb der Hauptverhandlung ein Beschluß zu fassen ist, die Entscheidung einem Senat von drei Richtern, soferne sie nicht ausdrücklich dem Vorsitzenden allein vorbehalten ist. Da die Entscheidung über den Widerruf der von einem Schöffengericht ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht durch den Vorsitzenden allein im Gesetz (§ 495 Abs. 1 StPO) nicht vorgesehen ist, wäre im vorliegenden Fall der im § 13 Abs. 3 StPO genannte Dreirichtersenat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Entscheidung über den Widerruf der dem Georg A gewährten bedingten Strafnachsicht zuständig gewesen. Es kann nun nicht ausgeschlossen werden, daß der allein vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes mit Beschluß vom 14.Juli 1983 ausgesprochene Widerruf der dem Georg A mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.Juli 1982, GZ. 5 c Vr 9335/81-13, gewährten bedingten Strafnachsicht dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, zumal die bei seiner neuerlichen Verurteilung durch den Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.Feber 1983 (auf die allein der Widerrufsbeschluß gestützt wird) verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten ebenfalls bedingt nachgesehen wurde. Zufolge der den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht betreffenden Regelung des § 53 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ist der Widerruf nicht zwingend vorgesehen, sodaß bei einer - derzeit im Hinblick auf die noch nicht abgelaufene dreijährige Probezeit noch möglichen - Beschlußfassung über den Widerrufsantrag des öffentlichen Anklägers durch den zuständigen Dreirichtersenat im Rahmen des ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessens eine für den Verurteilten Georg A günstigere Entscheidung (durch Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht, allenfalls unter Verlängerung der Probezeit) denkbar wäre (vgl. EvBl. 1980/197). Es war somit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes über die Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverletzung hinaus auch konkrete Wirkung zuzuerkennen.obliegt doch nach der vorerwähnten Bestimmung (Paragraph 13, Absatz 3, StPO) in den Fällen, in denen vom Gerichtshof erster Instanz außerhalb der Hauptverhandlung ein Beschluß zu fassen ist, die Entscheidung einem Senat von drei Richtern, soferne sie nicht ausdrücklich dem Vorsitzenden allein vorbehalten ist. Da die Entscheidung über den Widerruf der von einem Schöffengericht ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht durch den Vorsitzenden allein im Gesetz (Paragraph 495, Absatz eins, StPO) nicht vorgesehen ist, wäre im vorliegenden Fall der im Paragraph 13, Absatz 3, StPO genannte Dreirichtersenat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Entscheidung über den Widerruf der dem Georg A gewährten bedingten Strafnachsicht zuständig gewesen. Es kann nun nicht ausgeschlossen werden, daß der allein vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes mit Beschluß vom 14.Juli 1983 ausgesprochene Widerruf der dem Georg A mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.Juli 1982, GZ. 5 c römisch fünf r 9335/81-13, gewährten bedingten Strafnachsicht dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, zumal die bei seiner neuerlichen Verurteilung durch den Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.Feber 1983 (auf die allein der Widerrufsbeschluß gestützt wird) verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten ebenfalls bedingt nachgesehen wurde. Zufolge der den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht betreffenden Regelung des Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, StGB ist der Widerruf nicht zwingend vorgesehen, sodaß bei einer - derzeit im Hinblick auf die noch nicht abgelaufene dreijährige Probezeit noch möglichen - Beschlußfassung über den Widerrufsantrag des öffentlichen Anklägers durch den zuständigen Dreirichtersenat im Rahmen des ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessens eine für den Verurteilten Georg A günstigere Entscheidung (durch Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht, allenfalls unter Verlängerung der Probezeit) denkbar wäre vergleiche EvBl. 1980/197). Es war somit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes über die Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverletzung hinaus auch konkrete Wirkung zuzuerkennen.