Allein diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 (lit.) a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.Allein diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 (lit.) a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.
Auszugehen ist davon, daß für das Tatbestandsmerkmal der Gröblichkeit der Unterhaltspflichtverletzung neben der Dauer (und dem Ausmaß) der Pflichtverletzung auch die finanzielle Situation, die Verdienstmöglichkeiten und die Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen maßgebend sind (ÖJZ-LSK 1986/39 mit Hinweis auf ÖJZ-LSK 1979/312) und daß derjenige, der den geschuldeten Unterhalt nur deshalb nicht leistet, weil er sonst seinen eigenen notwendigen Unterhalt verkürzen müßte, mangels Leistungspflicht nicht den Tatbestand des § 198 Abs. 1 StGB erfüllt (ÖJZ-LSK 1985/10 = SSt 55/66, vgl. auch Leukauf-Steininger Komm2 RN 20 zu § 198 StGB).Auszugehen ist davon, daß für das Tatbestandsmerkmal der Gröblichkeit der Unterhaltspflichtverletzung neben der Dauer (und dem Ausmaß) der Pflichtverletzung auch die finanzielle Situation, die Verdienstmöglichkeiten und die Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen maßgebend sind (ÖJZ-LSK 1986/39 mit Hinweis auf ÖJZ-LSK 1979/312) und daß derjenige, der den geschuldeten Unterhalt nur deshalb nicht leistet, weil er sonst seinen eigenen notwendigen Unterhalt verkürzen müßte, mangels Leistungspflicht nicht den Tatbestand des Paragraph 198, Absatz eins, StGB erfüllt (ÖJZ-LSK 1985/10 = SSt 55/66, vergleiche auch Leukauf-Steininger Komm2 RN 20 zu Paragraph 198, StGB).
Hiezu läßt jedoch das angefochtene Urteil, welches in diesem Zusammenhang lediglich das Angebot der Angeklagten, monatlich 300 S zu bezahlen, erwähnt, jedoch mit Stillschweigen übergeht, daß dieser Betrag von ihrem (damaligen) Ehemann entrichtet werden sollte (S 95 oben), jegliche Feststellung vermissen.
Eingehender Konstatierungen über die Leistungsfähigkeit der Angeklagten hätte es auch deshalb bedurft, weil sie im Tatzeitraum nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gewesen sein (siehe S 31 im Akt 19 a U 431/86 des Jugendgerichtshofes Wien) und trotz der Verehelichung mit dem österreichischen Staatsbürger Günter M*** auch keinen Befreiungsschein erhalten haben dürfte (S 134 im Akt 19 a U 431/86), sodaß auf Grund des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (BGBl 1975/218 idF BGBl 1988/231) einer legalen Beschäftigung der Angeklagten im Inland Grenzen gesetzt sein könnten.Eingehender Konstatierungen über die Leistungsfähigkeit der Angeklagten hätte es auch deshalb bedurft, weil sie im Tatzeitraum nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gewesen sein (siehe S 31 im Akt 19 a U 431/86 des Jugendgerichtshofes Wien) und trotz der Verehelichung mit dem österreichischen Staatsbürger Günter M*** auch keinen Befreiungsschein erhalten haben dürfte (S 134 im Akt 19 a U 431/86), sodaß auf Grund des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (BGBl 1975/218 in der Fassung BGBl 1988/231) einer legalen Beschäftigung der Angeklagten im Inland Grenzen gesetzt sein könnten.
Da auch jegliche Feststellungen darüber fehlen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls über sonstige Mittel verfügte, die sie in die Lage versetzt hätten, ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen oder welche anderen legalen Einkommensquellen sie sich zumutbarer Weise hätte erschließen können und alle diese Mängel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassierung des betreffenden Schuldspruchs vorzugehen (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf die weiteren Beschwerdepunkte einzugehen. Die damit verbundene Beseitigung des Strafausspruches entzieht dem bekämpften Widerrufsbeschluß die Grundlage, weshalb auch dieser aus Anlaß der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zu beheben war.Da auch jegliche Feststellungen darüber fehlen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls über sonstige Mittel verfügte, die sie in die Lage versetzt hätten, ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen oder welche anderen legalen Einkommensquellen sie sich zumutbarer Weise hätte erschließen können und alle diese Mängel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassierung des betreffenden Schuldspruchs vorzugehen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf die weiteren Beschwerdepunkte einzugehen. Die damit verbundene Beseitigung des Strafausspruches entzieht dem bekämpften Widerrufsbeschluß die Grundlage, weshalb auch dieser aus Anlaß der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zu beheben war.
Mit ihren dadurch gegenstandslos gewordenen übrigen Rechtsmitteln war die Angeklagte auf die getroffenen Entscheidungen zu verweisen.