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Entscheidung 12 Os 51/96×

Entscheidung 12 Os 51/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os51/96

Entscheidungsdatum

23.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Mai 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Rouschal, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Edyta Zaw***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Edyta Zaw***** sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Mariusz Zab***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25.Jänner 1996, GZ 3 a römisch fünf r 12.869/95-45, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Edyta Zaw***** und die Berufungen beider Angeklagten werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach Verkündung des Urteils meldeten die Angeklagten Edyta Zaw***** und Mariusz Zab***** in der Hauptverhandlung am 25.Jänner 1996 jeweils Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 333).

In einem am 26.Jänner 1996 beim Erstgericht eingelangten (an die Vorsitzende gerichteten) Schreiben erklärte die Angeklagte Zaw*****, sie "verzichte auf die Berufung und bitte um Überstellung in Strafhaft".

Am 31.Jänner 1996 gab sie zu Protokoll, ihr "Wunschzettel" sei nicht als Rückziehung der angemeldeten Rechtsmittel sondern als Wunsch, mit ihrem Verteidiger über einen eventuellen Rechtsmittelverzicht zu sprechen, zu verstehen (ON 48).

Im Hinblick auf ein weiteres Schreiben dieser Angeklagten, in welchem sie neuerlich erklärte, auf die Berufung zu verzichten und um Überstellung in Strafhaft zu bitten, wurde sie am 5.Februar 1996 von der Vorsitzenden auch dazu befragt, wobei sie erklärte, mittlerweile mit ihrem Verteidiger gesprochen zu haben und zu der Überzeugung gekommen zu sein, die Rechtsmittel aufrecht zu halten (ON 50).

Der Angeklagte Zab***** erklärte am 5.Februar 1996 zu Protokoll, beide Rechtsmittel zurückzuziehen und um Überstellung in Strafhaft zu ersuchen (ON 51).

In der Folge führten beide Angeklagten, die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung aus (ON 62 und ON 59). Die Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten wurde mit (bereits rechtskräftigem) Beschluß der Vorsitzenden vom 1.April 1996 gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO zurückgewiesen (ON 61).

Auch die Rechtsmittel der Nichtigkeits- beschwerde der Erstangeklagten sowie die Berufungen beider Angeklagten sind infolge Verzichts einer sachlichen Erledigung unzugänglich:

In der von der Angeklagten Zaw***** (noch dazu wiederholt) abgegebenen schriftlichen Erklärung, auf die Berufung zu verzichten und die Strafe antreten zu wollen, liegt ein unwiderruflicher Verzicht auf die angemeldeten Rechtsmittel vergleiche hiezu auch Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 285, a ENr 16, 19, 29 ff sowie EvBl 1975/40).

Es waren daher die Nichtigkeitsbeschwerde der Erstangeklagten (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer eins, StPO) sowie - im Hinblick auf die Erklärungen des Angeklagten Zab***** (ON 51) die Berufungen beider Angeklagten (Paragraphen 296, Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die außerdem von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E42063 12D00516

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00051.96.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19960523_OGH0002_0120OS00051_9600000_000

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