Entscheidung 12 Os 52/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.06.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Veronika K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall und 15 StGB, AZ 19 Vr 1959/99 des Landesgerichtes Klagenfurt, über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 15. Dezember 1999, GZ 19 Vr 1959/99-9, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Seidl, und der Verteidigerin Dr. Peter, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Veronika K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall und 15 StGB, AZ 19 römisch fünf r 1959/99 des Landesgerichtes Klagenfurt, über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 15. Dezember 1999, GZ 19 römisch fünf r 1959/99-9, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Seidl, und der Verteidigerin Dr. Peter, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15. Dezember 1999, GZ 19 Vr 1959/99-9, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 29 StGB.Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15. Dezember 1999, GZ 19 römisch fünf r 1959/99-9, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 29, StGB.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in der gesonderten rechtlichen Beurteilung des im Urteilsspruch zu I) sowie II) bezeichneten Verhaltens und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben. Gemäß §§ 292, 288 Abs 2 Z 3 StPO wird in der Sache selbst erkannt:Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in der gesonderten rechtlichen Beurteilung des im Urteilsspruch zu römisch eins) sowie römisch zwei) bezeichneten Verhaltens und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben. Gemäß Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird in der Sache selbst erkannt:
Veronika K***** hat durch die in Punkt I) und II) des Urteilssatzes erfassten Tathandlungen das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall und 15 StGB begangen.Veronika K***** hat durch die in Punkt römisch eins) und römisch zwei) des Urteilssatzes erfassten Tathandlungen das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall und 15 StGB begangen.
Zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch wird die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen.
Text
Gründe:
Veronika K***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 15. Dezember 1999, GZ 19 Vr 1959/99-9, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (Schuldspruchfaktum I) und des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 erster Fall StGB (II) schuldig erkannt und hiefür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Veronika K***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 15. Dezember 1999, GZ 19 römisch fünf r 1959/99-9, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (Schuldspruchfaktum römisch eins) und des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, erster Fall StGB (römisch zwei) schuldig erkannt und hiefür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Das bezeichnete Urteil verstößt, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, im Ausspruch über die rechtliche Unterstellung der im Schuldspruch bezeichneten Taten durch deren - qualifikationsorientiert getrennte - Subsumtion als Vergehen und Verbrechen des Diebstahls gegen das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB. Denn nach gefestigter Rechtsprechung (Steininger Komm3 § 29 RN 5 und 6 mwN) sind nach dieser Bestimmung alle in einem Verfahren dem selben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen.Das bezeichnete Urteil verstößt, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, im Ausspruch über die rechtliche Unterstellung der im Schuldspruch bezeichneten Taten durch deren - qualifikationsorientiert getrennte - Subsumtion als Vergehen und Verbrechen des Diebstahls gegen das Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB. Denn nach gefestigter Rechtsprechung (Steininger Komm3 Paragraph 29, RN 5 und 6 mwN) sind nach dieser Bestimmung alle in einem Verfahren dem selben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen.
Da "das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen" bei der Strafzumessung als erschwerend gewertet wurde (US 10), hat sich der Gesetzesverstoß zum Nachteil der Verurteilten ausgewirkt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00052..0615.000
Dokumentnummer
JJT_20000615_OGH0002_0120OS00052_0000000_000