Der Mängelrüge (Z 5) und der - insofern mit der Geltendmachung eines Feststellungsmangels zur inneren Tatseite den gerade dazu konstatierten Sachverhalt prozessordnungswidrig vernachlässigenden - Rechtsrüge (Z 9 lit a) zuwider ist dem Urteil (in Einheit von Spruch und Gründen) deutlich zu entnehmen, dass der Angeklagte anderen die im Urteilstenor näher angeführten Gegenstände mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (insbes US 17).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) und der - insofern mit der Geltendmachung eines Feststellungsmangels zur inneren Tatseite den gerade dazu konstatierten Sachverhalt prozessordnungswidrig vernachlässigenden - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zuwider ist dem Urteil (in Einheit von Spruch und Gründen) deutlich zu entnehmen, dass der Angeklagte anderen die im Urteilstenor näher angeführten Gegenstände mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (insbes US 17).
Mit der Argumentation, die Urteilsbegründung bezeichne die Sachentziehung vorwiegend als "Aneignung" und nicht ausnahmslos als "Wegnahme" (wie zB explizit bei Faktum I.2.c, US 7), wird kein entscheidungswesentlicher Aspekt berührt, weil die Aneignung vorliegendenfalls die Sachwegnahme durchwegs zwingend voraussetzte (wie etwa die "Aneignung" des Mobiltelefons bei der Tatbegehung zu Faktum I.2.d aus der Manteltasche der Geschädigten oder des Fahrrades zu I.1. nach Aufzwicken der Sperrvorrichtung, mit der es am Fahrradständer gesichert war; US 8).Mit der Argumentation, die Urteilsbegründung bezeichne die Sachentziehung vorwiegend als "Aneignung" und nicht ausnahmslos als "Wegnahme" (wie zB explizit bei Faktum römisch eins.2.c, US 7), wird kein entscheidungswesentlicher Aspekt berührt, weil die Aneignung vorliegendenfalls die Sachwegnahme durchwegs zwingend voraussetzte (wie etwa die "Aneignung" des Mobiltelefons bei der Tatbegehung zu Faktum römisch eins.2.d aus der Manteltasche der Geschädigten oder des Fahrrades zu römisch eins.1. nach Aufzwicken der Sperrvorrichtung, mit der es am Fahrradständer gesichert war; US 8).
Aus den (weitläufig hervorgehobenen) Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers konnten die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei den Schluss ziehen, dass seine wechselhafte Verantwortung keine tragfähige Feststellungsgrundlage darstellt (US 16).
Dem Rechtsmittelvorbringen zuwider wurden dabei die Täterangaben zur Pfandnahme in Bezug auf Faktum I.2.b sehr wohl erörtert (US 10).Dem Rechtsmittelvorbringen zuwider wurden dabei die Täterangaben zur Pfandnahme in Bezug auf Faktum römisch eins.2.b sehr wohl erörtert (US 10).
Das Bestreiten der Einstellung der Fahrräder impliziert jenes der zwangsläufig vorangegangenen Sachwegnahme und bedurfte daher keiner gesonderten Erörterung.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine (geschweige denn erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a). Indem der Angeklagte unter Hinweis auf vom Erstgericht ohnehin erörterte (US 13) geringfügige Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Petra S***** und Peter J***** deren Glaubwürdigkeit zu problematisieren sucht, unternimmt er bloß einen im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine (geschweige denn erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Indem der Angeklagte unter Hinweis auf vom Erstgericht ohnehin erörterte (US 13) geringfügige Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Petra S***** und Peter J***** deren Glaubwürdigkeit zu problematisieren sucht, unternimmt er bloß einen im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.