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Entscheidung 12 Os 52/01×

Entscheidung 12 Os 52/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os52/01

Entscheidungsdatum

28.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ewald S***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. März 2001, GZ 7a römisch fünf r 9682/00-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche enthält, wurde Ewald S***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, StGB (römisch eins.) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien und St. Pölten Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. am 26. September 2000 in Wien durch Aufzwicken eines Kombinationsschlosses, mithin einer Sperrvorrichtung, der Elfriede L***** ein Damen-City-Bike im Wert von 3.000 S;

2. a. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt einem namentlich nicht ermittelten Eigentümer ein Fahrrad in einem nicht mehr festzustellenden Wert;

b. am 26. November 2000 in Wien dem Alexander G***** ein Handy der Marke Nokia 5110 im Wert von 3.000 S;

c. am 7. November 2000 in St. Pölten der Carmen G***** ein Handy der Marke Siemens M 35i im Wert von 2.500 S;

d. am 6. November 2000 in St. Pölten der Regina A***** ein Mobiltelefon nicht ermittelbaren Wertes.

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) und der - insofern mit der Geltendmachung eines Feststellungsmangels zur inneren Tatseite den gerade dazu konstatierten Sachverhalt prozessordnungswidrig vernachlässigenden - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zuwider ist dem Urteil (in Einheit von Spruch und Gründen) deutlich zu entnehmen, dass der Angeklagte anderen die im Urteilstenor näher angeführten Gegenstände mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (insbes US 17).

Mit der Argumentation, die Urteilsbegründung bezeichne die Sachentziehung vorwiegend als "Aneignung" und nicht ausnahmslos als "Wegnahme" (wie zB explizit bei Faktum römisch eins.2.c, US 7), wird kein entscheidungswesentlicher Aspekt berührt, weil die Aneignung vorliegendenfalls die Sachwegnahme durchwegs zwingend voraussetzte (wie etwa die "Aneignung" des Mobiltelefons bei der Tatbegehung zu Faktum römisch eins.2.d aus der Manteltasche der Geschädigten oder des Fahrrades zu römisch eins.1. nach Aufzwicken der Sperrvorrichtung, mit der es am Fahrradständer gesichert war; US 8).

Aus den (weitläufig hervorgehobenen) Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers konnten die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei den Schluss ziehen, dass seine wechselhafte Verantwortung keine tragfähige Feststellungsgrundlage darstellt (US 16).

Dem Rechtsmittelvorbringen zuwider wurden dabei die Täterangaben zur Pfandnahme in Bezug auf Faktum römisch eins.2.b sehr wohl erörtert (US 10).

Das Bestreiten der Einstellung der Fahrräder impliziert jenes der zwangsläufig vorangegangenen Sachwegnahme und bedurfte daher keiner gesonderten Erörterung.

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine (geschweige denn erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Indem der Angeklagte unter Hinweis auf vom Erstgericht ohnehin erörterte (US 13) geringfügige Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Petra S***** und Peter J***** deren Glaubwürdigkeit zu problematisieren sucht, unternimmt er bloß einen im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E62291 12D00521

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00052.01.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20010628_OGH0002_0120OS00052_0100000_000