Dagegen richtet sich die auf Z 5, Z 9 lit a und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ajmal K***** und die nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sakirullah M*****.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5,, Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ajmal K***** und die nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sakirullah M*****.
Welche Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) in der Feststellung zu erblicken sein soll, dass die – im Übrigen für die Annahme einer Tathandlung im Sinn des § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG auch nicht entscheidende – Identität der Abnehmer der zu A./II./2./a./ abgeurteilten Suchtgiftmanipulationen nicht ausgeforscht werden konnte (US 11), macht die Mängelrüge nicht klar.Welche Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) in der Feststellung zu erblicken sein soll, dass die – im Übrigen für die Annahme einer Tathandlung im Sinn des Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG auch nicht entscheidende – Identität der Abnehmer der zu A./II./2./a./ abgeurteilten Suchtgiftmanipulationen nicht ausgeforscht werden konnte (US 11), macht die Mängelrüge nicht klar.
Der Einwand, die festgestellte Überlassung von 16,5 kg Cannabisblüten an diese unbekannten Abnehmer sei unbegründet geblieben (Z 5 vierter Fall), trifft nicht zu. Insoweit ignoriert der Beschwerdeführer den Verweis der Tatrichter auf den vorangegangenen Schmuggel dieser Suchtgiftmenge und die belastenden Angaben der Zeugin Palwasha B***** (US 24).Der Einwand, die festgestellte Überlassung von 16,5 kg Cannabisblüten an diese unbekannten Abnehmer sei unbegründet geblieben (Ziffer 5, vierter Fall), trifft nicht zu. Insoweit ignoriert der Beschwerdeführer den Verweis der Tatrichter auf den vorangegangenen Schmuggel dieser Suchtgiftmenge und die belastenden Angaben der Zeugin Palwasha B***** (US 24).
Da das Schöffengericht die Angaben des Angeklagten generell als unglaubwürdig einstufte (US 24), war es – dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend – nicht verpflichtet, sich mit dessen Einlassung zu angeblichen Rachemotiven der Belastungszeugin Palwasha B***** aufgrund seiner Beziehung zu ihrer Schwester zu befassen.Da das Schöffengericht die Angaben des Angeklagten generell als unglaubwürdig einstufte (US 24), war es – dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) entsprechend – nicht verpflichtet, sich mit dessen Einlassung zu angeblichen Rachemotiven der Belastungszeugin Palwasha B***** aufgrund seiner Beziehung zu ihrer Schwester zu befassen.
Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer eine Würdigung der – den Einschätzungen der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit gar nicht entgegen stehenden – Angaben dieser Zeugin vermisst (Z 5 zweiter Fall), wonach sie auf ihre Schwester „wieder gut zu sprechen sei“ (ON 840 AS 15) und sie selbst nie Drogenverkäufe des Angeklagten wahrgenommen habe (ON 840 AS 10).Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer eine Würdigung der – den Einschätzungen der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit gar nicht entgegen stehenden – Angaben dieser Zeugin vermisst (Ziffer 5, zweiter Fall), wonach sie auf ihre Schwester „wieder gut zu sprechen sei“ (ON 840 AS 15) und sie selbst nie Drogenverkäufe des Angeklagten wahrgenommen habe (ON 840 AS 10).
Soweit der Beschwerdeführer Einschätzungen des Polizeibeamten P***** zu fehlenden objektiven Ermittlungsergebnissen hervorkehrt, benennt er gar keine den Urteilsannahmen des Erstgerichts entgegen stehende Verfahrensergebnisse.
Indem die gegen den Schuldspruch B./ gerichtete Mängelrüge (Z 5) die dem Belastungszeugen Muddsar A***** von den Tatrichtern attestierte Glaubwürdigkeit (US 28) auf Basis unterschiedlicher Verfahrensergebnisse zum Zeitpunkt der erstmaligen Bekanntschaft dieses Zeugen mit dem Angeklagten bezweifelt, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.Indem die gegen den Schuldspruch B./ gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) die dem Belastungszeugen Muddsar A***** von den Tatrichtern attestierte Glaubwürdigkeit (US 28) auf Basis unterschiedlicher Verfahrensergebnisse zum Zeitpunkt der erstmaligen Bekanntschaft dieses Zeugen mit dem Angeklagten bezweifelt, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer unternommenen Versuch, Aussagen der Zeugen Kresimir Bi***** und Dominik E***** eigenständig zu seinen Gunsten zu interpretieren, daraus weitwendig den Annahmen des Erstgerichts entgegen stehende Schlussfolgerungen zu entwickeln und schließlich daran den Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zu knüpfen.Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer unternommenen Versuch, Aussagen der Zeugen Kresimir Bi***** und Dominik E***** eigenständig zu seinen Gunsten zu interpretieren, daraus weitwendig den Annahmen des Erstgerichts entgegen stehende Schlussfolgerungen zu entwickeln und schließlich daran den Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zu knüpfen.
Soweit das Rechtsmittel auch im vorliegenden Zusammenhang angeblich fehlende Ermittlungsergebnisse der Polizei behauptet, genügt der Verweis auf die oben stehenden Ausführungen zum Schuldspruch A./II./.
Das Vorbringen zur Häufigkeit der Anwesenheit des Angeklagten in O***** bezieht sich angesichts der vom Beschwerdeführer erfolglos bekämpften Konstatierungen zu den weiteren vom Schuldspruch B./ erfassten Beteiligungshandlungen auf keinen entscheidenden Umstand.
Die als ungewürdigt geblieben gerügten (Z 5 zweiter Fall) Angaben des Zeugen Muddsar A***** zu den Zeitpunkten und der Häufigkeit der mit dem Angeklagten geführten Telefonate, zu Anrufen des „Onkel“ beim genannten Zeugen und dessen Beteuerung, wonach er nicht wisse, ob der Angeklagte für den „Onkel“ gearbeitet hat, stehen den entscheidenden Annahmen des Erstgerichts nicht entgegen und bedurften daher ebenfalls keiner Erörterung in den gedrängt abzufassenden (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Urteilsgründen.Die als ungewürdigt geblieben gerügten (Ziffer 5, zweiter Fall) Angaben des Zeugen Muddsar A***** zu den Zeitpunkten und der Häufigkeit der mit dem Angeklagten geführten Telefonate, zu Anrufen des „Onkel“ beim genannten Zeugen und dessen Beteuerung, wonach er nicht wisse, ob der Angeklagte für den „Onkel“ gearbeitet hat, stehen den entscheidenden Annahmen des Erstgerichts nicht entgegen und bedurften daher ebenfalls keiner Erörterung in den gedrängt abzufassenden (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Urteilsgründen.
Entgegen der Rechtsrüge (inhaltlich Z 9 lit b) hat das Erstgericht die Frage, ob der Angeklagte von Sakirullah M***** zur Tat (A./I./1.) im Sinn des § 133 Abs 5 StPO provoziert wurde, verneint (US 36), sodass das Vorbringen zu einem diesbezüglichen Feststellungsmangel (zu den Voraussetzungen vgl RIS-Justiz RS0118580; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.190) ins Leere geht. Entgegen der Rechtsrüge (inhaltlich Ziffer 9, Litera b,) hat das Erstgericht die Frage, ob der Angeklagte von Sakirullah M***** zur Tat (A./I./1.) im Sinn des Paragraph 133, Absatz 5, StPO provoziert wurde, verneint (US 36), sodass das Vorbringen zu einem diesbezüglichen Feststellungsmangel (zu den Voraussetzungen vergleiche RIS-Justiz RS0118580; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.190) ins Leere geht.
Weshalb die abschließende rechtliche Beurteilung der dem Angeklagten zu B./ angelasteten Taten Konkretisierungen zu den genauen Zeitpunkten der Suchtgiftimporte und der jeweiligen Postüberweisungen sowie auch der Höhe letzterer erfordern sollte, erklärt die weitere Beschwerde (nominell Z 10) nicht.Weshalb die abschließende rechtliche Beurteilung der dem Angeklagten zu B./ angelasteten Taten Konkretisierungen zu den genauen Zeitpunkten der Suchtgiftimporte und der jeweiligen Postüberweisungen sowie auch der Höhe letzterer erfordern sollte, erklärt die weitere Beschwerde (nominell Ziffer 10,) nicht.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich mit der Behauptung, wonach den Entscheidungsgründen keine Feststellungen zu einem Zusammenschluss zu einer kriminellen Vereinigung und auch den dazu erforderlichen Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht zu entnehmen seien, prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht an den genau dazu getroffenen Konstatierungen (vgl US 10, 14 f, 33).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich mit der Behauptung, wonach den Entscheidungsgründen keine Feststellungen zu einem Zusammenschluss zu einer kriminellen Vereinigung und auch den dazu erforderlichen Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht zu entnehmen seien, prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht an den genau dazu getroffenen Konstatierungen vergleiche US 10, 14 f, 33).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ajmal K***** war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die bloß angemeldete aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sakirullah M***** und dessen angemeldete, im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ajmal K***** war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Gleiches gilt für die bloß angemeldete aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sakirullah M***** und dessen angemeldete, im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.