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Entscheidung 12 Os 52/22x×

Entscheidung 12 Os 52/22x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os52/22x

Entscheidungsdatum

02.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Marko, BA, BA, im Verfahren zur Unterbringung des * T* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 17. Februar 2022, GZ 38 Hv 81/21h-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

[2] Danach hat er am 2. November 2021 in S* unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, versucht, * To* eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen, indem er mit einem Messer mit einer Klingenlänge von zehn Zentimetern mehrfach versuchte, ihm in den Bauch zu stechen, und somit eine Tat begangen, die als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen vom Betroffenen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

[4] Der Einwand, das Erstgericht habe die Feststellung, wonach sich der Betroffene „während der Stichverletzungen an das Opfer auf unter ca 2-3 Meter angenähert hätte“, mit einer nicht mit dem Akteninhalt übereinstimmenden (Ziffer 5, fünfter Fall) Aussage des Zeugen To* begründet, geht schon deshalb ins Leere, weil das Urteil eine solche Konstatierung nicht enthält. Denn der Schöffensenat ging davon aus, dass der Betroffene noch rund drei Meter vom Opfer entfernt war, als er die Stichbewegungen ausführte (US 2).

[5]           Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die behauptete Distanz zwischen ihm und dem Opfer bei Ausführung der Stichbewegungen (rund zwei bis drei Meter) die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Geschehen bezweifelt, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

[6] Die Beschwerdekritik (Ziffer 5, vierter Fall), der Verletzungsvorsatz könne nicht mit der Angst und dem Weglaufen des Opfers begründet werden, vernachlässigt die Gesamtheit der Entscheidungsgründe vergleiche RIS-Justiz RS0119370). Denn der Schöffensenat bezog sich zudem auf die Aggressivität des Betroffenen sowie auf die Angaben des Zeugen To*, wonach * T* „sehr entschlossen“ auf ihn zukam und die Stichbewegungen mehrmals setzte (US 4).

[7]           Die Feststellungen, wonach der Betroffene nach der ersten Messerattacke das Opfer verfolgte, sodann erneut mit gezogenem Messer eine Stichbewegung durchführte und dem Opfer hinterherrannte, stellen keinen für die Anlasstat oder deren Subsumtion entscheidenden Umstand dar, womit das darauf bezogene Beschwerdevorbringen auf sich beruhen kann.

[8]           Soweit sich die Beschwerde auf – von den Tatrichtern im Übrigen ohnedies berücksichtigten (US 4) – Abweichungen der Angaben des Opfers vor der Polizei und in der Hauptverhandlung bezieht, übt sie bloß erneut unzulässige Beweiswürdigungskritik.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E135255

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00052.22X.0602.000

Im RIS seit

07.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022

Dokumentnummer

JJT_20220602_OGH0002_0120OS00052_22X0000_000