[3] Die dagegen vom Betroffenen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. [3] Die dagegen vom Betroffenen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Der Einwand, das Erstgericht habe die Feststellung, wonach sich der Betroffene „während der Stichverletzungen an das Opfer auf unter ca 2-3 Meter angenähert hätte“, mit einer nicht mit dem Akteninhalt übereinstimmenden (Z 5 fünfter Fall) Aussage des Zeugen To* begründet, geht schon deshalb ins Leere, weil das Urteil eine solche Konstatierung nicht enthält. Denn der Schöffensenat ging davon aus, dass der Betroffene noch rund drei Meter vom Opfer entfernt war, als er die Stichbewegungen ausführte (US 2). [4] Der Einwand, das Erstgericht habe die Feststellung, wonach sich der Betroffene „während der Stichverletzungen an das Opfer auf unter ca 2-3 Meter angenähert hätte“, mit einer nicht mit dem Akteninhalt übereinstimmenden (Ziffer 5, fünfter Fall) Aussage des Zeugen To* begründet, geht schon deshalb ins Leere, weil das Urteil eine solche Konstatierung nicht enthält. Denn der Schöffensenat ging davon aus, dass der Betroffene noch rund drei Meter vom Opfer entfernt war, als er die Stichbewegungen ausführte (US 2).
[5] Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die behauptete Distanz zwischen ihm und dem Opfer bei Ausführung der Stichbewegungen (rund zwei bis drei Meter) die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Geschehen bezweifelt, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
[6] Die Beschwerdekritik (Z 5 vierter Fall), der Verletzungsvorsatz könne nicht mit der Angst und dem Weglaufen des Opfers begründet werden, vernachlässigt die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl RIS-Justiz RS0119370). Denn der Schöffensenat bezog sich zudem auf die Aggressivität des Betroffenen sowie auf die Angaben des Zeugen To*, wonach * T* „sehr entschlossen“ auf ihn zukam und die Stichbewegungen mehrmals setzte (US 4). [6] Die Beschwerdekritik (Ziffer 5, vierter Fall), der Verletzungsvorsatz könne nicht mit der Angst und dem Weglaufen des Opfers begründet werden, vernachlässigt die Gesamtheit der Entscheidungsgründe vergleiche RIS-Justiz RS0119370). Denn der Schöffensenat bezog sich zudem auf die Aggressivität des Betroffenen sowie auf die Angaben des Zeugen To*, wonach * T* „sehr entschlossen“ auf ihn zukam und die Stichbewegungen mehrmals setzte (US 4).
[7] Die Feststellungen, wonach der Betroffene nach der ersten Messerattacke das Opfer verfolgte, sodann erneut mit gezogenem Messer eine Stichbewegung durchführte und dem Opfer hinterherrannte, stellen keinen für die Anlasstat oder deren Subsumtion entscheidenden Umstand dar, womit das darauf bezogene Beschwerdevorbringen auf sich beruhen kann.
[8] Soweit sich die Beschwerde auf – von den Tatrichtern im Übrigen ohnedies berücksichtigten (US 4) – Abweichungen der Angaben des Opfers vor der Polizei und in der Hauptverhandlung bezieht, übt sie bloß erneut unzulässige Beweiswürdigungskritik.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).