[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht die Bedachtnahme nach § 31 Abs 1 StGB mit dem Gesetz nicht im Einklang: [3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht die Bedachtnahme nach Paragraph 31, Absatz eins, StGB mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[4] Nach § 31 Abs 1 StGB ist eine Zusatzstrafe zu verhängen (oder unter den Voraussetzungen des § 40 zweiter Satz StGB von einer solchen abzusehen), wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt wurde, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Die Bedachtnahme auf ein Vorurteil setzt sohin voraus, dass in diesem eine Strafe überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil, das den Strafausspruch gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehält, scheidet daher aus dem Anwendungsbereich der §§ 31, 40 StGB vorweg aus (RIS-Justiz RS0088812, RS0086987; Ratz in WK² StGB § 31 Rz 6; Schroll/Oshidari in WK² JGG § 13 Rz 11). [4] Nach Paragraph 31, Absatz eins, StGB ist eine Zusatzstrafe zu verhängen (oder unter den Voraussetzungen des Paragraph 40, zweiter Satz StGB von einer solchen abzusehen), wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt wurde, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Die Bedachtnahme auf ein Vorurteil setzt sohin voraus, dass in diesem eine Strafe überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil, das den Strafausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehält, scheidet daher aus dem Anwendungsbereich der Paragraphen 31, 40, StGB vorweg aus (RIS-Justiz RS0088812, RS0086987; Ratz in WK² StGB Paragraph 31, Rz 6; Schroll/Oshidari in WK² JGG Paragraph 13, Rz 11).
[5] Da das Bezirksgericht Kufstein mit Urteil vom 22. November 2024 (ON 9) auf das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. September 2024, AZ 27 Hv 146/23s, Bedacht nahm, obwohl in diesem der Ausspruch der Strafe nach § 13 Abs 1 JGG vorbehalten wurde, ist das Gesetz in § 31 Abs 1 StGB verletzt. [5] Da das Bezirksgericht Kufstein mit Urteil vom 22. November 2024 (ON 9) auf das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. September 2024, AZ 27 Hv 146/23s, Bedacht nahm, obwohl in diesem der Ausspruch der Strafe nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehalten wurde, ist das Gesetz in Paragraph 31, Absatz eins, StGB verletzt.
[6] Diese Gesetzesverletzung wirkt nicht zum Nachteil des D*, sodass es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben kann (§ 292 fünfter und sechster Satz StPO). [6] Diese Gesetzesverletzung wirkt nicht zum Nachteil des D*, sodass es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben kann (Paragraph 292, fünfter und sechster Satz StPO).