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Entscheidung 12 Os 52/25a×

Entscheidung 12 Os 52/25a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Jugendstrafsachen

Geschäftszahl

12Os52/25a

Entscheidungsdatum

11.06.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Artner in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, AZ 3 U 122/24a des Bezirksgerichts Kufstein, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 22. November 2024 (ON 9) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Dr. Roitner, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 22. November 2024 verletzt durch die Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. September 2024, GZ 27 Hv 147/23s-28, Paragraph 31, Absatz eins, StGB.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil vom 19. September 2024 (ON 28) sprach das Landesgericht Innsbruck * D* des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig. Nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch einer Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

[2] In weiterer Folge sprach das Bezirksgericht Kufstein mit Urteil vom 22. November 2024 D* des (am 11. Mai 2024 begangenen) Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig und nahm „gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB“ auf das genannte Urteil des Landesgerichts Innsbruck Bedacht, wobei es von der Verhängung einer Zusatzstrafe absah.

Rechtliche Beurteilung

[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht die Bedachtnahme nach Paragraph 31, Absatz eins, StGB mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[4] Nach Paragraph 31, Absatz eins, StGB ist eine Zusatzstrafe zu verhängen (oder unter den Voraussetzungen des Paragraph 40, zweiter Satz StGB von einer solchen abzusehen), wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt wurde, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Die Bedachtnahme auf ein Vorurteil setzt sohin voraus, dass in diesem eine Strafe überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil, das den Strafausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehält, scheidet daher aus dem Anwendungsbereich der Paragraphen 31, 40, StGB vorweg aus (RIS-Justiz RS0088812, RS0086987; Ratz in WK² StGB Paragraph 31, Rz 6; Schroll/Oshidari in WK² JGG Paragraph 13, Rz 11).

[5] Da das Bezirksgericht Kufstein mit Urteil vom 22. November 2024 (ON 9) auf das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. September 2024, AZ 27 Hv 146/23s, Bedacht nahm, obwohl in diesem der Ausspruch der Strafe nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehalten wurde, ist das Gesetz in Paragraph 31, Absatz eins, StGB verletzt.

[6] Diese Gesetzesverletzung wirkt nicht zum Nachteil des D*, sodass es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben kann (Paragraph 292, fünfter und sechster Satz StPO).

Textnummer

E145106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00052.25A.0611.000

Im RIS seit

06.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025

Dokumentnummer

JJT_20250611_OGH0002_0120OS00052_25A0000_000