Die Mängelrüge versagt. Das Erstgericht befaßte sich in den Urteilsgründen eingehend mit der Aussage der Zeugin Frieda B und legte in schlüssiger Weise dar, warum es diese insgesamt für glaubwürdig, die leugnende Verantwortung des Angeklagten dagegen als widerlegt erachtete. Es verwies bei Würdigung dieser Beweise insbesondere darauf, daß Frieda B die Befragung wegen des mit der Tat des Angeklagten im Zusammenhang stehenden Intimverhältnisses unangenehm gewesen sei, sie sich in ihrer Ausdrucksweise sehr schwer getan hätte und sich an verschiedene Umstände erst im Zuge ihrer Vernehmung (in der Hauptverhandlung) wieder erinnert habe. Wenn das Erstgericht auf Grund der Verfahrensergebnisse - unter Verwertung des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung - dennoch die Überzeugung gewann, die genannte Zeugin sei bestrebt gewesen, die volle und reine Wahrheit zu sagen, und habe dem Angeklagten nicht bewußt schaden wollen, und ihrer Darstellung bezüglich aller für die Verwirklichung des Tatbestandes der Erpressung entscheidungswesentlichen Tatumstände Glauben schenkte, stellt dies einen Akt freier Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist. Aus dem Umstand, daß das Erstgericht diese Zeugenaussage - die vom Erstgericht ersichtlich auch unter Bedachtnahme auf den Umstand gewürdigt wurde, daß sich in der Hauptverhandlung (zunächst) eine gewisse Inkonformität zwischen der von Frieda B im Vorverfahren und vor dem erkennenden Senat gegebenen Darstellung ergab - nicht im Detail in den Urteilsgründen wiedergegeben und erörtert hat, läßt sich ein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht ableiten, zumal nach dem Gesetz (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die Urteilsgründe in gedrängter Form abzufassen sind. Das Beschwerdevorbringen, mit welchem die Widersprüchlichkeit und Unglaubwürdigkeit der Zeugin Frieda B dargetan werden soll, erschöpft sich sohin in einem unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die schlüssig und zureichend begründete erstrichterliche Beweiswürdigung.Die Mängelrüge versagt. Das Erstgericht befaßte sich in den Urteilsgründen eingehend mit der Aussage der Zeugin Frieda B und legte in schlüssiger Weise dar, warum es diese insgesamt für glaubwürdig, die leugnende Verantwortung des Angeklagten dagegen als widerlegt erachtete. Es verwies bei Würdigung dieser Beweise insbesondere darauf, daß Frieda B die Befragung wegen des mit der Tat des Angeklagten im Zusammenhang stehenden Intimverhältnisses unangenehm gewesen sei, sie sich in ihrer Ausdrucksweise sehr schwer getan hätte und sich an verschiedene Umstände erst im Zuge ihrer Vernehmung (in der Hauptverhandlung) wieder erinnert habe. Wenn das Erstgericht auf Grund der Verfahrensergebnisse - unter Verwertung des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung - dennoch die Überzeugung gewann, die genannte Zeugin sei bestrebt gewesen, die volle und reine Wahrheit zu sagen, und habe dem Angeklagten nicht bewußt schaden wollen, und ihrer Darstellung bezüglich aller für die Verwirklichung des Tatbestandes der Erpressung entscheidungswesentlichen Tatumstände Glauben schenkte, stellt dies einen Akt freier Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist. Aus dem Umstand, daß das Erstgericht diese Zeugenaussage - die vom Erstgericht ersichtlich auch unter Bedachtnahme auf den Umstand gewürdigt wurde, daß sich in der Hauptverhandlung (zunächst) eine gewisse Inkonformität zwischen der von Frieda B im Vorverfahren und vor dem erkennenden Senat gegebenen Darstellung ergab - nicht im Detail in den Urteilsgründen wiedergegeben und erörtert hat, läßt sich ein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht ableiten, zumal nach dem Gesetz (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) die Urteilsgründe in gedrängter Form abzufassen sind. Das Beschwerdevorbringen, mit welchem die Widersprüchlichkeit und Unglaubwürdigkeit der Zeugin Frieda B dargetan werden soll, erschöpft sich sohin in einem unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die schlüssig und zureichend begründete erstrichterliche Beweiswürdigung.
Im übrigen sind - den Beschwerdeausführungen zuwider - die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenannahmen, insbesondere auch die Konstatierung, Frieda B habe dem Angeklagten den verlangten Geldbetrag deshalb ausgehändigt, weil sie befürchtete, dieser könnte ihrem Ehemann von ihrem Intimverhältnis erzählen, in der Aussage der genannten Zeugin gedeckt (vgl S 75 unten dA); Aktenwidrigkeit liegt demnach gleichfalls nicht vor.Im übrigen sind - den Beschwerdeausführungen zuwider - die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenannahmen, insbesondere auch die Konstatierung, Frieda B habe dem Angeklagten den verlangten Geldbetrag deshalb ausgehändigt, weil sie befürchtete, dieser könnte ihrem Ehemann von ihrem Intimverhältnis erzählen, in der Aussage der genannten Zeugin gedeckt vergleiche S 75 unten dA); Aktenwidrigkeit liegt demnach gleichfalls nicht vor.
Zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, die inkriminierte Drohung sei nicht geeignet gewesen, der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen.Zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, die inkriminierte Drohung sei nicht geeignet gewesen, der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen.
Soweit er sich auch in diesem Zusammenhang gegen die Annahme einer Nötigung der Frieda B durch ihn wendet und unter Zitierung einzelner, aus dem Zusammenhang gerissener Teile ihrer Aussage behauptet, das Erstgericht stütze seine bezüglichen Tatsachenfeststellungen zu Unrecht auf die (seiner Auffassung nach widersprüchliche und unglaubwürdige) Zeugenaussage der Frieda B, ficht er abermals nur in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes an, ohne einen Begründungs- oder Feststellungsmangel nachzuweisen. In rechtlicher Hinsicht kommt es darauf an, ob die inkriminierte Drohung auf Grund der näheren Begleitumstände, unter denen sie geäußert wurde, objektiv geeignet war, bei dem (der) Bedrohten die Befürchtung hervorzurufen, der Täter sei willens und in der Lage, seine Drohung zu verwirklichen. Diese Frage wurde vom Erstgericht im vorliegenden Fall jedoch unter Zugrundelegung des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhaltes frei von Rechtsirrtum bejaht, weil bei der gegebenen Sachlage Frieda B mit Grund erwarten konnte, der Angeklagte werde, falls sie seiner Forderung nicht nachkäme, seine - ernstgemeinte - Drohung, ihre geschlechtlichen Beziehungen zu ihm ihrem Ehemann mitzuteilen, wahrmachen; insoweit haftet diesem Ausspruch auch kein auf unrichtiger Rechtsauffassung beruhender Feststellungsmangel an.
Eine Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erblickt der Beschwerdeführer schließlich darin, daß sein Tatverhalten zu Unrecht dem Tatbestand der Erpressung nach dem § 144 Abs 1 StGB anstatt jenem der Nötigung nach dem § 105 Abs 1 StGB unterstellt worden sei, weil es sich bei der Hingabe des Bargeldbetrages von S 700 bloß um eine Leihe (ein Darlehen) gehandelt habe, wodurch kein dolos bewirkter Vermögensschaden eingetreten sei.Eine Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erblickt der Beschwerdeführer schließlich darin, daß sein Tatverhalten zu Unrecht dem Tatbestand der Erpressung nach dem Paragraph 144, Absatz eins, StGB anstatt jenem der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB unterstellt worden sei, weil es sich bei der Hingabe des Bargeldbetrages von S 700 bloß um eine Leihe (ein Darlehen) gehandelt habe, wodurch kein dolos bewirkter Vermögensschaden eingetreten sei.
Auch diesem Beschwerdeeinwand kommt keine Berechtigung zu. Es trifft zwar zu, daß beim Verbrechen der Erpressung der Tätervorsatz auf eine Vermögensschädigung (des Genötigten oder eines anderen) und auf unrechtmäßige Bereicherung (des Täters oder eines Dritten) gerichtet sein muß, worunter - ebenso wie beim Tatbestand des Betruges - eine effektive Vermögensverschiebung, die allerdings keine dauernde sein muß (LSK 1977/142), zu verstehen ist (vgl LSK 1976/384, 1976/329 ua). Ein Täter, der einen anderen zur Hingabe eines Darlehens nötigt, verantwortet daher, soweit er im Zeitpunkt der Empfangnahme des Darlehens rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig ist, in der Regel mangels Schädigungsvorsatz und Bereicherungstendenz Nötigung und nicht Erpressung. Diese letztere Voraussetzung lag hier aber nicht vor. Denn wenn auch der Angeklagte nur eine leihweise Überlassung von S 700 verlangte und Frieda B diesen Betrag im Vertrauen darauf hingab, sie werde das Geld vom Angeklagten wieder (innerhalb angemessener Zeit) zurückerhalten (vgl S 86 f dA), so nahm das Erstgericht doch andererseits an, daß der Angeklagte das abgenötigte Geld in der Folge tatsächlich nicht zurückbezahlte, wobei er leugnete, einen derartigen Geldbetrag überhaupt von Frieda B erhalten zu haben (vgl S 73, 87 dA).Auch diesem Beschwerdeeinwand kommt keine Berechtigung zu. Es trifft zwar zu, daß beim Verbrechen der Erpressung der Tätervorsatz auf eine Vermögensschädigung (des Genötigten oder eines anderen) und auf unrechtmäßige Bereicherung (des Täters oder eines Dritten) gerichtet sein muß, worunter - ebenso wie beim Tatbestand des Betruges - eine effektive Vermögensverschiebung, die allerdings keine dauernde sein muß (LSK 1977/142), zu verstehen ist vergleiche LSK 1976/384, 1976/329 ua). Ein Täter, der einen anderen zur Hingabe eines Darlehens nötigt, verantwortet daher, soweit er im Zeitpunkt der Empfangnahme des Darlehens rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig ist, in der Regel mangels Schädigungsvorsatz und Bereicherungstendenz Nötigung und nicht Erpressung. Diese letztere Voraussetzung lag hier aber nicht vor. Denn wenn auch der Angeklagte nur eine leihweise Überlassung von S 700 verlangte und Frieda B diesen Betrag im Vertrauen darauf hingab, sie werde das Geld vom Angeklagten wieder (innerhalb angemessener Zeit) zurückerhalten vergleiche S 86 f dA), so nahm das Erstgericht doch andererseits an, daß der Angeklagte das abgenötigte Geld in der Folge tatsächlich nicht zurückbezahlte, wobei er leugnete, einen derartigen Geldbetrag überhaupt von Frieda B erhalten zu haben vergleiche S 73, 87 dA).
Berücksichtigt man die weiteren Feststellungen, wonach der Angeklagte sich von Frieda B noch einen weiteren Betrag von S 200 ausborgte und ihr in drei verschiedenen Angriffen Bargeldbeträge stahl, so ist das Erstgericht demnach erkennbar und schlüssig zu der Überzeugung gelangt, daß der Beschwerdeführer sein Versprechen, den geforderten Betrag in absehbarer Zeit wieder zurückzuzahlen, von vornherein nicht einhalten, mithin durch Überführung des abgenötigten Geldbetrages in sein Vermögen sich unrechtmäßig bereichern und Frieda B an ihrem Vermögen schädigen wollte und sie auch tatsächlich um den in Rede stehenden Betrag gebracht hat. Demzufolge liegt schließlich auch der für die Deliktsvollendung erforderliche effektive Schadenseintritt vor.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 144 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Wiederholung der diebischen Angriffe und die einschlägige Vorstrafe, als mildernd hingegen das Teilgeständnis, das Alter unter 21 Jahren und die teilweise Schadensgutmachung an. Die Berufung des Angeklagten, die Strafherabsetzung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe anstrebt, ist teilweise begründet. Wenngleich die Berufung zusätzliche mildernde Umstände nicht anzuführen vermag (Unbesonnenheit kommt schon im Hinblick auf die Wiederholung der Diebstähle nicht in Betracht, der behaupteten mangelnden charakterlichen Festigung wurde durch Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Z 1 StGB Rechnung getragen), so hat das Erstgericht jenen erschwerender Natur doch zu großes Gewicht beigemessen, da das Verbrechen der Erpressung im Hinblick auf die Tatumstände nicht als gravierend anzusehen ist und die Vorstrafe wegen Diebstahls nicht besonders ins Gewicht fällt. Es war somit die Herabsetzung auf eine jedenfalls die Dauer von 6 Monaten nicht übersteigenden Freiheitsstrafe gerechtfertigt, um Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten Genüge zu tun. Demgemäß war daher auch ohne eines darauf abzielenden Berufungsantrages von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 37 StGB vorliegen und, bejahendenfalls, eine Geldstrafe zu verhängen (ÖJZ-LSK 1976/20, 1978/182).Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 144, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Wiederholung der diebischen Angriffe und die einschlägige Vorstrafe, als mildernd hingegen das Teilgeständnis, das Alter unter 21 Jahren und die teilweise Schadensgutmachung an. Die Berufung des Angeklagten, die Strafherabsetzung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe anstrebt, ist teilweise begründet. Wenngleich die Berufung zusätzliche mildernde Umstände nicht anzuführen vermag (Unbesonnenheit kommt schon im Hinblick auf die Wiederholung der Diebstähle nicht in Betracht, der behaupteten mangelnden charakterlichen Festigung wurde durch Annahme des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Ziffer eins, StGB Rechnung getragen), so hat das Erstgericht jenen erschwerender Natur doch zu großes Gewicht beigemessen, da das Verbrechen der Erpressung im Hinblick auf die Tatumstände nicht als gravierend anzusehen ist und die Vorstrafe wegen Diebstahls nicht besonders ins Gewicht fällt. Es war somit die Herabsetzung auf eine jedenfalls die Dauer von 6 Monaten nicht übersteigenden Freiheitsstrafe gerechtfertigt, um Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten Genüge zu tun. Demgemäß war daher auch ohne eines darauf abzielenden Berufungsantrages von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 37, StGB vorliegen und, bejahendenfalls, eine Geldstrafe zu verhängen (ÖJZ-LSK 1976/20, 1978/182).
Nach Lage des Falles sprechen keine Umstände gegen die Verhängung einer solchen Strafart, da die im Alter von 15 Jahren begangene Vorstraftat der Annahme künftigen Wohlverhaltens auch bei Verhängung einer Geldstrafe nicht entgegensteht, die Straftaten an sich weniger vorgefaßter böser Absicht, sondern sich bietender Gelegenheit entsprungen sind und auch eine Geldstrafe den Täter empfindlich treffen und dem vornehmsten Strafzweck, nämlich der Resozialisierung des Täters, dienlicher sein kann, als eine kurzfristige Freiheitsstrafe, zumal nach der Aktenlage der Angeklagte sonst sozial integriert erscheint und eine einschneidende Ruptur durch Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe seiner sozialen Eingliederung schaden könnte (ÖJZ-LSK 1976/19).
Hinsichtlich des Schuldgehaltes der Tat wie in Beziehung der Täterpersönlichkeit erschien eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen angemessen. Unter Berücksichtigung eines Nettoeinkommens von S 5.500 und dem Fehlen von Sorgepflichten ist auch die verhängte Höhe des Tagessatzes von S 100 wirtschaftlich angepaßt und daher vertretbar. Eine bedingte Strafnachsicht, wie es die Berufung originär für die Freiheitsstrafe begehrt, kam im Hinblick auf die Vorstrafe und die Deliktshäufung - auch für die, die Freiheitsstrafe substituierende Geldstrafe -
nicht in Betracht.
Insoweit war der Berufung teilweise Folge zu geben und spruchgemäß
zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.