Die von ihm nominell aus § 281 Abs. 1 "Z 9 und 10" - der Sache nach ausschließlich aus den Z 5 und 5 a - StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl. Soweit sich die Rechtsmittelausführungen als im schöffengerichtlichen Verfahren aus § 281 Abs. 1 Z 5 StPO unzulässige Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung darstellen und darauf abzielen, der vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung des Angeklagten mit der Behauptung, die von ihm ins Spiel gebrachten Versionen seien glaubhaft und er habe für die bei ihm vorgefundenen Gegenstände eine "ausreichende Erklärung" gegeben, zum Durchbruch zu verhelfen, ist darauf nicht weiter einzugehen.Die von ihm nominell aus Paragraph 281, Absatz eins, "Z 9 und 10" - der Sache nach ausschließlich aus den Ziffer 5 und 5 a - StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl. Soweit sich die Rechtsmittelausführungen als im schöffengerichtlichen Verfahren aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO unzulässige Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung darstellen und darauf abzielen, der vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung des Angeklagten mit der Behauptung, die von ihm ins Spiel gebrachten Versionen seien glaubhaft und er habe für die bei ihm vorgefundenen Gegenstände eine "ausreichende Erklärung" gegeben, zum Durchbruch zu verhelfen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Keiner weitwendigen Erwiderung bedürfen aber auch jene Beschwerdeausführungen, die eine unzureichende Begründung (Z 5) der einzelnen Konstatierungen relevieren. Denn da sie die Details der umfänglichen Beweiswürdigung (S 160 ff) unberücksichtigt lassen und auch den vom Schöffengericht herausgestellten Zusammenhang der einzelnen Fakten mit Stillschweigen übergehen, entziehen sie sich mangels Substantiierung einer sachbezogenen punktuellen Erörterung.Keiner weitwendigen Erwiderung bedürfen aber auch jene Beschwerdeausführungen, die eine unzureichende Begründung (Ziffer 5,) der einzelnen Konstatierungen relevieren. Denn da sie die Details der umfänglichen Beweiswürdigung (S 160 ff) unberücksichtigt lassen und auch den vom Schöffengericht herausgestellten Zusammenhang der einzelnen Fakten mit Stillschweigen übergehen, entziehen sie sich mangels Substantiierung einer sachbezogenen punktuellen Erörterung.
In Ansehung der - nicht ziffernmäßig, jedoch inhaltlich ausgeführten - Tatsachenrüge (Z 5 a) genügt der Hinweis, daß die in der Beschwerde ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet waren, erhebliche Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.In Ansehung der - nicht ziffernmäßig, jedoch inhaltlich ausgeführten - Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) genügt der Hinweis, daß die in der Beschwerde ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet waren, erhebliche Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.