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Entscheidung 12 Os 52/91×

Entscheidung 12 Os 52/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os52/91

Entscheidungsdatum

16.05.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Mai 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Moser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred J***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 5. Oktober 1990, GZ 28 a römisch fünf r 1446/90-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 16.Mai 1948 geborene Manfred J***** wurde (zu römisch eins.) des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 130 zweiter "Fall" (gemeint: Strafsatz) StGB, (zu römisch zwei.) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und (zu römisch drei.) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die von ihm nominell aus Paragraph 281, Absatz eins, "Z 9 und 10" - der Sache nach ausschließlich aus den Ziffer 5 und 5 a - StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl. Soweit sich die Rechtsmittelausführungen als im schöffengerichtlichen Verfahren aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO unzulässige Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung darstellen und darauf abzielen, der vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung des Angeklagten mit der Behauptung, die von ihm ins Spiel gebrachten Versionen seien glaubhaft und er habe für die bei ihm vorgefundenen Gegenstände eine "ausreichende Erklärung" gegeben, zum Durchbruch zu verhelfen, ist darauf nicht weiter einzugehen.

Keiner weitwendigen Erwiderung bedürfen aber auch jene Beschwerdeausführungen, die eine unzureichende Begründung (Ziffer 5,) der einzelnen Konstatierungen relevieren. Denn da sie die Details der umfänglichen Beweiswürdigung (S 160 ff) unberücksichtigt lassen und auch den vom Schöffengericht herausgestellten Zusammenhang der einzelnen Fakten mit Stillschweigen übergehen, entziehen sie sich mangels Substantiierung einer sachbezogenen punktuellen Erörterung.

In Ansehung der - nicht ziffernmäßig, jedoch inhaltlich ausgeführten - Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) genügt der Hinweis, daß die in der Beschwerde ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet waren, erhebliche Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Anmerkung

E25853

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00052.91.0516.000

Dokumentnummer

JJT_19910516_OGH0002_0120OS00052_9100000_000