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Entscheidung 12 Os 52/96×

Entscheidung 12 Os 52/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os52/96

Entscheidungsdatum

23.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Rouschal, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Piotr L***** und andere Angeklagten wegen des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Piotr L***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. November 1995, GZ 12 b römisch fünf r 2019/95-108, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Piotr L***** der - teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem rechtskräftig mitverurteilten Angeklagten Mag. Piotr K***** als Mittäter begangenen - Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a,; Absatz eins und Absatz 3, Litera b, sowie Absatz 2, Litera b, FinStrG (A./ bis C./ des Urteilsspruchs) schuldig erkannt, weil er - zusammengefaßt wiedergegeben - in der Zeit vom September 1990 bis Ende 1992 (in Wien) Abgabenverkürzungen in der Höhe von insgesamt 5,503.065 S (strafbestimmender Wertbetrag) bewirkte und dies im Falle der Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG) - A./) und der Verkürzung der Lohnsteuer und der Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG - C./) nicht nur für möglich, sondern für gewiß hielt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen undifferenziert aus Ziffer 3, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Beschwerde, die nicht verkennt, daß der Angeklagte "keine Beweisanträge und Anträge auf wörtliche Verlesungen" stellte, vermag weder durch den Hinweis auf (mit beidseitig konkludenter Zustimmung - 256 römisch vier) in der Hauptverhandlung durchgeführte Verlesungen, noch durch die durchwegs unsubstantiierten Behauptungen einer "jedenfalls viel zu hohen Schätzung der Finanzbehörden ..., die das Erstgericht im Sinne der Verpflichtung zur Erforschung der objektiven Wahrheit zur (nicht näher spezifizierten) Beweisaufnahme verpflichtet hätte", oder "aus der Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis (zu ergänzen: von Personenkraftwagen) in Einzelfällen auf einen derart hohen Durchschnittsgewinn zu schließen, sei unzulässig", geschweige denn mit dem Einwand, "das Erstgericht hätte daher nur nach Durchführung eines 'entsprechenden' Beweisverfahrens durch Vernehmung von Zeugen, insbesondere des Prüfers, einen Schuldspruch in einem hinsichtlich des strafbestimmenden Wertbetrages (nicht näher bezeichneten) eingeschränkten Ausmaß fällen dürfen", einen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung zu bringen. Gleiches gilt für die von den konträren Urteilsfeststellungen abweichenden Einwände, der Beschwerdeführer habe mögliche "Unzukömmlichkeiten" in Verbindung mit dem "Komplex, der mit den Autoverkäufen im Zusammenhang steht" nicht verschuldet, er sei "für diese Geschäfte nicht zuständig" gewesen.

Das übrige Beschwerdevorbringen erschöpft sich in dem im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, mit der sich die Tatrichter ausführlich auseinandersetzten (US 10 ff), doch noch zum Durchbruch zu verhelfen und bekämpft sohin nur nach Art einer Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E41961 12D00526

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00052.96.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19960523_OGH0002_0120OS00052_9600000_000