Der dagegen undifferenziert aus Z 3, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen undifferenziert aus Ziffer 3, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Beschwerde, die nicht verkennt, daß der Angeklagte "keine Beweisanträge und Anträge auf wörtliche Verlesungen" stellte, vermag weder durch den Hinweis auf (mit beidseitig konkludenter Zustimmung - 256 IV) in der Hauptverhandlung durchgeführte Verlesungen, noch durch die durchwegs unsubstantiierten Behauptungen einer "jedenfalls viel zu hohen Schätzung der Finanzbehörden ..., die das Erstgericht im Sinne der Verpflichtung zur Erforschung der objektiven Wahrheit zur (nicht näher spezifizierten) Beweisaufnahme verpflichtet hätte", oder "aus der Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis (zu ergänzen: von Personenkraftwagen) in Einzelfällen auf einen derart hohen Durchschnittsgewinn zu schließen, sei unzulässig", geschweige denn mit dem Einwand, "das Erstgericht hätte daher nur nach Durchführung eines 'entsprechenden' Beweisverfahrens durch Vernehmung von Zeugen, insbesondere des Prüfers, einen Schuldspruch in einem hinsichtlich des strafbestimmenden Wertbetrages (nicht näher bezeichneten) eingeschränkten Ausmaß fällen dürfen", einen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung zu bringen. Gleiches gilt für die von den konträren Urteilsfeststellungen abweichenden Einwände, der Beschwerdeführer habe mögliche "Unzukömmlichkeiten" in Verbindung mit dem "Komplex, der mit den Autoverkäufen im Zusammenhang steht" nicht verschuldet, er sei "für diese Geschäfte nicht zuständig" gewesen.Die Beschwerde, die nicht verkennt, daß der Angeklagte "keine Beweisanträge und Anträge auf wörtliche Verlesungen" stellte, vermag weder durch den Hinweis auf (mit beidseitig konkludenter Zustimmung - 256 römisch vier) in der Hauptverhandlung durchgeführte Verlesungen, noch durch die durchwegs unsubstantiierten Behauptungen einer "jedenfalls viel zu hohen Schätzung der Finanzbehörden ..., die das Erstgericht im Sinne der Verpflichtung zur Erforschung der objektiven Wahrheit zur (nicht näher spezifizierten) Beweisaufnahme verpflichtet hätte", oder "aus der Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis (zu ergänzen: von Personenkraftwagen) in Einzelfällen auf einen derart hohen Durchschnittsgewinn zu schließen, sei unzulässig", geschweige denn mit dem Einwand, "das Erstgericht hätte daher nur nach Durchführung eines 'entsprechenden' Beweisverfahrens durch Vernehmung von Zeugen, insbesondere des Prüfers, einen Schuldspruch in einem hinsichtlich des strafbestimmenden Wertbetrages (nicht näher bezeichneten) eingeschränkten Ausmaß fällen dürfen", einen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung zu bringen. Gleiches gilt für die von den konträren Urteilsfeststellungen abweichenden Einwände, der Beschwerdeführer habe mögliche "Unzukömmlichkeiten" in Verbindung mit dem "Komplex, der mit den Autoverkäufen im Zusammenhang steht" nicht verschuldet, er sei "für diese Geschäfte nicht zuständig" gewesen.
Das übrige Beschwerdevorbringen erschöpft sich in dem im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, mit der sich die Tatrichter ausführlich auseinandersetzten (US 10 ff), doch noch zum Durchbruch zu verhelfen und bekämpft sohin nur nach Art einer Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.