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Entscheidung 12 Os 52/99×

Entscheidung 12 Os 52/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os52/99

Entscheidungsdatum

06.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian und Tatjana J***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Tatjana J***** sowie über die Berufung des Angeklagten Christian J***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 26. Jänner 1999, GZ 27 römisch fünf r 2051/98-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tatjana J***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Fall SMG schuldig erkannt, weil sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Christian J*****, der den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ließ, in der Zeit vom 15. Oktober 1997 bis 25. Februar 1998 in Linz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge auf dem Postweg von Thailand nach Österreich einführte, indem sie vier von Andreas S***** versendete Briefsendungen mit insgesamt 44,2 Gramm Heroin entgegennahm.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen undifferenziert aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist offenbar unbegründet.

Zwar trifft es zu, daß in den in der Beschwerde in allen Einzelheiten dargelegten verschiedenen Aussagen der beiden Angeklagten einerseits und des Zeugen Andreas S***** andererseits nicht behauptet wird, daß auch die Beschwerdeführerin in den Tatplan eingebunden war, eine große Menge Heroin im Postweg von Thailand nach Österreich zu importieren.

Die dennoch getroffene Konstatierung, daß Andreas S***** vor seiner Abreise nach Thailand mit beiden Angeklagten vereinbarte, ihnen Briefe mit Heroin zu schicken, ihr Vorsatz auf die Einfuhr einer großen Suchtgiftmenge gerichtet war und sie beim Bewerkstelligen des Drogenimportes im bewußten und gewollten Zusammenwirken handelten (US 4 und 5), ist dessenungeachtet - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - aber nicht scheinbegründet.

Die bekämpfte Urteilsannahme läßt sich nämlich auch ohne dezidierte Behauptung einer allseitigen Absprache aus den vom Schöffengericht dafür als aussagekräftig beurteilten Beweisergebnissen, vor allem bei Beachtung der von ihm vorgenommenen - von der Beschwerde allerdings durchwegs vernachlässigten - Gesamtbetrachtung ohne Widerspruch zu den Denkgesetzen und der forensischen Erfahrung auf dem Gebiet der Drogenkriminalität folgern. Zu den insoweit tragfähigen Begründungskomponenten zählen nicht nur die allein für glaubwürdig erachtete Verantwortung des Christian J***** vor der Polizei (41 f), vor allem zum Umfang der nach seiner Darstellung alternierend an ihn und die Beschwerdeführerin adressierten Heroinlieferungen, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß dieser Angeklagte nur eine zwischen ihm und S***** erzielte Übereinkunft zum Drogenimport behauptete, sondern auch vielfältige weitere Umstände, die das Erstgericht im gegebenen Zusammenhang denkrichtig zum Nachteil der Beschwerdeführerin interpretierte. Denn die Heroinsucht beider damals noch miteinander verheirateter Angeklagter, ihre sich daraus ergebende Interessenlage und persönliche Nahebeziehung, das Mißverhältnis zwischen ihren damaligen Einkünften und den aktenkundigen - objektiviertermaßen von beiden vorgenommenen - Geldüberweisungen an S***** über insgesamt

44.400 S, der unbestritten gebliebene gemeinsame Drogenkonsum und schließlich das Zusammentreffen beider Angeklagter mit S***** während eines mehrwöchigen Indienaufenthaltes um die Jahreswende 1997 aus 1998, (US 6-10) berechtigen im Kontext dieser Verfahrensergebnisse durchaus zum Schluß, daß auch die Beschwerdeführerin in voller Kenntnis des Tatplans absprachegemäß mit Christian J***** an der Einfuhr des Suchtgifts durch Entgegennahme der Briefsendungen mitwirkte. Daß beim Zusammentreffen mit Andreas S***** nur Christian J***** ein allfälliges Aussteigen aus dem Heroingeschäft besprach (43), vermag die Tragfähigkeit dieses Beweissubstrates nicht zu beeinträchtigen.

Es versagt aber auch der Vorwurf (Ziffer 5,), daß sich das Erstgericht mit den diversen Aussagen der am Drogenimport Beteiligten nicht ausreichend auseinandersetzte (US 6 bis 10), weil der Umfang der gesetzlichen Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keineswegs inkludiert, schon gar nicht bei der hier - mit mängelfreier Begründung - durchwegs vorgenommenen globalen Bewertung der betreffenden Angaben als glaubwürdig oder nicht, auf jedes einzelne Aussagedetail einzugehen.

Somit liegen weder die behaupteten Begründungsmängel (Ziffer 5,) vor noch die unter Bezugnahme darauf von der Beschwerde behaupteten erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die tragenden Urteilsannahmen, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Die Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten fällt damit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E53883 12D00529

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00052.99.0506.000

Dokumentnummer

JJT_19990506_OGH0002_0120OS00052_9900000_000