Gründe:
Walter S***** wurde (1 a und b) des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB, (2) des Verbrechens der Vergewaltigung (a) nach § 201 Abs 1 StGB und (b) nach § 201 Abs 2 StGB, (3 a und b) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB, (4 a bis c) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 und 15 StGB, (5) des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB sowie (6) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt.Walter S***** wurde (1 a und b) des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, StGB, (2) des Verbrechens der Vergewaltigung (a) nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und (b) nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, (3 a und b) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB, (4 a bis c) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins und 15 StGB, (5) des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB sowie (6) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt.
Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er in St. Peter am Hart und an anderen Orten
1 b) als Mittäter mit den gesondert Verfolgten Daniela Z***** und Silvia B***** von Mitte Mai 1997 bis 25. Juli 1997 mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht anderer eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mehrere solche Personen, nämlich Barbara M*****, Regina K***** und Marzella S***** durch jeweilige Abnahme des Schandlohns (US 6) zugleich ausgenützt;
2) Andrea S***** zur Duldung des Beischlafs genötigt, und zwar
a) am 13. Mai 1997 durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben, nämlich einer Verunstaltung, indem er äußerte, wenn sie sich weiterhin weigere, werde er sie derart schlagen, dass sie sich im Spiegel anschauen könne, wie sie dann aussehe;
b) am 15. Mai 1997 durch die Äußerung, er werde sie so hauen, dass sie sich "anscheiße", sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben;
3 a) am 13. und 15. (US 5) Mai 1997 Andrea S***** durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten gegen den Körper, die Blutergüsse an beiden Ober- und Unterschenkeln sowie am rechten Oberarm, eine Prellung des Bauches und eine Abschürfung der vierten Mittelfußregion zur Folge hatten, am Körper verletzt.
Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.