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Entscheidung 12 Os 53/00×

Entscheidung 12 Os 53/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os53/00

Entscheidungsdatum

13.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 14. Feber 2000, GZ 24 römisch fünf r 725/99-192, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Walter S***** wurde (1 a und b) des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, StGB, (2) des Verbrechens der Vergewaltigung (a) nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und (b) nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, (3 a und b) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB, (4 a bis c) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins und 15 StGB, (5) des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB sowie (6) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt.

Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er in St. Peter am Hart und an anderen Orten

1 b) als Mittäter mit den gesondert Verfolgten Daniela Z***** und Silvia B***** von Mitte Mai 1997 bis 25. Juli 1997 mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht anderer eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mehrere solche Personen, nämlich Barbara M*****, Regina K***** und Marzella S***** durch jeweilige Abnahme des Schandlohns (US 6) zugleich ausgenützt;

2) Andrea S***** zur Duldung des Beischlafs genötigt, und zwar

a) am 13. Mai 1997 durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben, nämlich einer Verunstaltung, indem er äußerte, wenn sie sich weiterhin weigere, werde er sie derart schlagen, dass sie sich im Spiegel anschauen könne, wie sie dann aussehe;

b) am 15. Mai 1997 durch die Äußerung, er werde sie so hauen, dass sie sich "anscheiße", sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben;

3 a) am 13. und 15. (US 5) Mai 1997 Andrea S***** durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten gegen den Körper, die Blutergüsse an beiden Ober- und Unterschenkeln sowie am rechten Oberarm, eine Prellung des Bauches und eine Abschürfung der vierten Mittelfußregion zur Folge hatten, am Körper verletzt.

Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Urteilsannahme (zu 1 b), dass auch die drei ausländischen Frauen für die über massiven Druck des Angeklagten ausgeübte Prostitution in dessen illegalem Bordell praktisch kein Entgelt erhielten (US 6), entspricht bei Bedachtnahme auf das aktenkundige Verhalten des Beschwerdeführers, namentlich gegenüber Andrea S*****, und der forensischen Erfahrung auf dem Gebiet der Zuhälterkriminalität einem logischen Schluss aus der Aussage der Silvia B***** (359, 365). Daran ändert angesichts der von dieser Zeugin geschilderten Verrechnungs- und sonstigen Tatmodalitäten auch der Umstand nichts, dass sie sich nicht explizit zur Ausbeutung der Prostituierten durch praktisch gänzliche Vereinnahmung ihres Schandlohnes äußerte.

Von der behaupteten Scheinbegründung (Ziffer 5,) kann daher keine Rede sein.

Den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (2) gründete das Schöffengericht unter Würdigung der widersprüchlichen Verantwortung des Angeklagten in erster Linie auf die belastende Aussage des Tatopfers (US 9 und 10). Lediglich bei Überprüfung von dessen Glaubwürdigkeit nahm es (unter anderem) auf den großen Altersunterschied und das desolate Äußere des Angeklagten Bezug. Unter Berücksichtigung aller Begründungskomponenten ist das Urteil damit im Gegensatz zur Beschwerdesicht (Ziffer 5,) auch in diesem Punkt mängelfrei begründet.

Dass die Körperverletzungen zum Nachteil der Andrea S***** (3 a) entgegen dem insoweit unvollständigen Urteilsspruch nicht nur am 13. sondern auch am 15. Mai 1997 begangen wurden, ist klarer Inhalt der dazu interpretationsrelevanten Urteilsgründe (US 5). Damit liegt nicht, wie behauptet, ein allein nichtigkeitsbegründender logischer Widerspruch zwischen zwei sich ausschließenden Sachverhaltsannahmen sondern lediglich eine zunächst unterlassene, durch die Entscheidungsgründe aber nachgeholte exakte Bestimmung der Tatzeit vor.

Da die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht präzisiert, inwieweit die in subjektiver Hinsicht (zu 2) getroffene Konstatierung, dass der Angeklagte die auch von ihm teils (2 a) als Ankündigung einer auffallenden Verunstaltung aufgefassten Drohungen nur deshalb äußerte, um den ihm bekannten Widerstand der Andrea S***** gegen das an sie gerichtete Ansinnen, mit dem Angeklagten einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, zu brechen, hinsichtlich der Wissens- und Wollenskomponente ungenügend sein sollte, verfehlt sie eine gesetzmäßige Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die Berufung des Angeklagten hat damit das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58278 12D00530

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00053..0613.000

Dokumentnummer

JJT_20000613_OGH0002_0120OS00053_0000000_000