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Entscheidung 12 Os 53/02×

Entscheidung 12 Os 53/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os53/02

Entscheidungsdatum

07.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas W***** wegen des Verbrechens der Schändung nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7. März 2002, GZ 40 Hv 20/02v-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Andreas W***** wurde des Verbrechens der Schändung nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 15. April 2001 in Salzburg die schlafende Sandra W*****, somit eine Person weiblichen Geschlechts, die sich in einem Zustand befand, der sie zum Widerstand unfähig machte, zum außerehelichen Beischlaf missbrauchte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Angesichts der fließenden und einer exakten medizinischen Bestimmung unzugänglichen Grenze, ab welcher eine tiefschlafende Person (23) wegen Schmerzimpulsen erwacht und diese bewusst wahrnimmt, geht die begehrte Einvernahme eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass bei der Durchführung eines Geschlechtsverkehres unter den konkreten Modalitäten Verletzungen im Genitalbereich zu erwarten gewesen wären, die von Sandra W***** zumindest als Schmerzen hätten wahrgenommen werden müssen (91), von vornherein ins Leere. Da die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang als erhöht wahrscheinlich behaupteten Schleimhautläsionen der Scheidenregion einer Selbstdiagnose nicht zugänglich sind, bestünde selbst in dem theoretischen Fall, dass solche tatsächlich eingetreten wären, kein die Glaubwürdigkeit tangierender Widerspruch zur Aussage von Sandra W*****, wonach sie keine tatbedingten Verletzungen erlitten habe (23).

Der Beweisantrag wurde daher ohne unzulässigen Eingriff in Verteidigungsrechte des Angeklagten (Ziffer 4,) abgelehnt. Zur Frage, was das Tatopfer seinem Bruder über die Tat erzählte, hielt der Zeuge Peter W***** seine ursprüngliche Aussage, wonach der Angeklagte darnach einen Geschlechtsverkehr angeblich nur wollte (87), nicht aufrecht, sondern räumte mit der Begründung, "er wisse nichts mehr", insoweit auch die Möglichkeit einer tatsächlichen Durchführung ein (88).

Damit war der Beschwerde zuwider (Ziffer 5,) eine Auseinandersetzung mit diesen Angaben entbehrlich.

Aus der Aussage von Sandra W***** folgt zwingend, dass sie in dem Zeitpunkt, als der Angeklagte einen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog, noch schlief. Im Zusammenhalt damit, dass sich der Beschwerdeführer niemals darauf berufen hatte, sie dabei irrtümlich für wach gehalten zu haben, konnte das Erstgericht das Wissen des Angeklagten um den Schlafzustand der Zeugin aus dem von dieser geschilderten Geschehensablauf ohne den behaupteten Widerspruch zu den Denkgesetzen (Ziffer 5,) ableiten.

Dass Sandra W***** vor dem Einschlafen möglicherweise mit dem Angeklagten "geschmust" hat, unterstellte der Schöffensenat ohnehin (US 3).

Damit ist die weitere Feststellung jedoch logisch durchaus vereinbar, dass sie nicht gewillt war, sich auf intensivere sexuelle Handlungen einzulassen und dies dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis brachte, indem sie dessen darauf gerichteten Annäherungsversuche abwehrte (US 4).

Die behauptete unvollständige und widersprüchliche Urteilsbegründung (Ziffer 5,) liegt daher gleichfalls nicht vor.

Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Über die Berufung des Angeklagten hat damit das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E66427 12Os53.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00053.02.0807.000

Dokumentnummer

JJT_20020807_OGH0002_0120OS00053_0200000_000