Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Angesichts der fließenden und einer exakten medizinischen Bestimmung unzugänglichen Grenze, ab welcher eine tiefschlafende Person (23) wegen Schmerzimpulsen erwacht und diese bewusst wahrnimmt, geht die begehrte Einvernahme eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass bei der Durchführung eines Geschlechtsverkehres unter den konkreten Modalitäten Verletzungen im Genitalbereich zu erwarten gewesen wären, die von Sandra W***** zumindest als Schmerzen hätten wahrgenommen werden müssen (91), von vornherein ins Leere. Da die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang als erhöht wahrscheinlich behaupteten Schleimhautläsionen der Scheidenregion einer Selbstdiagnose nicht zugänglich sind, bestünde selbst in dem theoretischen Fall, dass solche tatsächlich eingetreten wären, kein die Glaubwürdigkeit tangierender Widerspruch zur Aussage von Sandra W*****, wonach sie keine tatbedingten Verletzungen erlitten habe (23).
Der Beweisantrag wurde daher ohne unzulässigen Eingriff in Verteidigungsrechte des Angeklagten (Z 4) abgelehnt. Zur Frage, was das Tatopfer seinem Bruder über die Tat erzählte, hielt der Zeuge Peter W***** seine ursprüngliche Aussage, wonach der Angeklagte darnach einen Geschlechtsverkehr angeblich nur wollte (87), nicht aufrecht, sondern räumte mit der Begründung, "er wisse nichts mehr", insoweit auch die Möglichkeit einer tatsächlichen Durchführung ein (88).Der Beweisantrag wurde daher ohne unzulässigen Eingriff in Verteidigungsrechte des Angeklagten (Ziffer 4,) abgelehnt. Zur Frage, was das Tatopfer seinem Bruder über die Tat erzählte, hielt der Zeuge Peter W***** seine ursprüngliche Aussage, wonach der Angeklagte darnach einen Geschlechtsverkehr angeblich nur wollte (87), nicht aufrecht, sondern räumte mit der Begründung, "er wisse nichts mehr", insoweit auch die Möglichkeit einer tatsächlichen Durchführung ein (88).
Damit war der Beschwerde zuwider (Z 5) eine Auseinandersetzung mit diesen Angaben entbehrlich.Damit war der Beschwerde zuwider (Ziffer 5,) eine Auseinandersetzung mit diesen Angaben entbehrlich.
Aus der Aussage von Sandra W***** folgt zwingend, dass sie in dem Zeitpunkt, als der Angeklagte einen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog, noch schlief. Im Zusammenhalt damit, dass sich der Beschwerdeführer niemals darauf berufen hatte, sie dabei irrtümlich für wach gehalten zu haben, konnte das Erstgericht das Wissen des Angeklagten um den Schlafzustand der Zeugin aus dem von dieser geschilderten Geschehensablauf ohne den behaupteten Widerspruch zu den Denkgesetzen (Z 5) ableiten.Aus der Aussage von Sandra W***** folgt zwingend, dass sie in dem Zeitpunkt, als der Angeklagte einen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog, noch schlief. Im Zusammenhalt damit, dass sich der Beschwerdeführer niemals darauf berufen hatte, sie dabei irrtümlich für wach gehalten zu haben, konnte das Erstgericht das Wissen des Angeklagten um den Schlafzustand der Zeugin aus dem von dieser geschilderten Geschehensablauf ohne den behaupteten Widerspruch zu den Denkgesetzen (Ziffer 5,) ableiten.
Dass Sandra W***** vor dem Einschlafen möglicherweise mit dem Angeklagten "geschmust" hat, unterstellte der Schöffensenat ohnehin (US 3).
Damit ist die weitere Feststellung jedoch logisch durchaus vereinbar, dass sie nicht gewillt war, sich auf intensivere sexuelle Handlungen einzulassen und dies dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis brachte, indem sie dessen darauf gerichteten Annäherungsversuche abwehrte (US 4).
Die behauptete unvollständige und widersprüchliche Urteilsbegründung (Z 5) liegt daher gleichfalls nicht vor.Die behauptete unvollständige und widersprüchliche Urteilsbegründung (Ziffer 5,) liegt daher gleichfalls nicht vor.
Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten hat damit das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (§ 285i StPO).Über die Berufung des Angeklagten hat damit das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.